S20-260 Novellierung und Wiedereinführung Bremische Garagenverordnung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
3 Unterstützende 3 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

3 Unterstützende 3 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

28.07.2022, 04:34

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 28 vom 6. Mai 2022

Der Ausschuss bittet, folgende Petition für erledigt zu erklären:

Eingabe Nr.: S 20-260

Gegenstand: Novellierung und Wiedereinführung Bremische Garagenverordnung

Begründung:
Der Petent fordert, die Bremische Garagenverordnung (BremGarV) zu überarbeiten und wieder in
Kraft zu setzen. In der Wohnungseigentümergemeinschaft des Petenten herrsche Anarchie. Abfälle,
Fahrräder zwischen den Autos und Gasflaschen erhöhten die potentielle Brandlast. Vor diesem
Hintergrund fordert der Petent die Implementierung des Musters einer Verordnung über den Bau
und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung M-GarVO) in
der Fassung v. 19. März 2021 der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz
(ARGEBAU).

Die Petition wird von 3 Mitzeichner:innen unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eingeholt. Außerdem hatte der
Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung mündlich zu erläutern.
Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Beratung
zusammengefasst folgendermaßen dar:

Für das Anliegen des Petenten besteht aus folgenden Gründen kein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf:

1. Die grundsätzliche Anforderung der Freihaltung von Rettungswegen von Brandlasten
für alle baulichen Anlagen ergibt sich bereits aus den Brandschutzvorschriften der
Bremischen Landesbauordnung (BremLBO).

2. Die Wiedereinführung einer Bremischen Garagenverordnung ist nicht erforderlich, weil
die vom Petenten als Referenzvorschrift genannte Muster-Garagenverordnung im
Land Bremen bereits als Technische Baubestimmung eingeführt ist und somit
unmittelbare Anwendung findet.

Im Rahmen eines gesetzgeberischen Systemwechsels hat sich das Land Bremen im Jahr 2018 dazu
entschieden, die bis dahin gültige Bremische Garagenverordnung aufzuheben und stattdessen die
Muster-Garagenverordnung der ARGEBAU in der jeweils aktuellsten Fassung als unmittelbar
anwendbar zu erklären. Ein ergänzender landesrechtlicher Rechtsetzungsakt ist somit nicht mehr
erforderlich.

Auf Grundlage des § 85 der Bremischen Landesbauordnung ist gleichzeitig die Bremische
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (BremVVTB)2 in Kraft getreten, die im Zuge
notwendiger europarechtlicher Anpassungen die Musterverwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen (MVV TB) des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) in der jeweils aktuellen
Fassung auch für das Land Bremen als anwendbar erklärt. Über die MVV TB werden nicht nur
technische Regelwerke, sondern auch zahlreiche Musterverordnungen oder Richtlinien der
ARGEBAU als Technische Baubestimmungen eingeführt, sofern die Länder in ihren jeweiligen
Einführungserlassen keine gegenteiligen Regelungen treffen.

Die unmittelbare Anwendung der vom Petenten präferierten M-GarVO ergibt sich bereits aus der
Vorschriftenkette des § 85 Absatz 5 BremLBO i.V.m. Nummer 2 BremVVTB i.V.m. Ziffer A.2.2.2.1
der MVV TB, die die M-GarVO der ARGEBAU in der jeweils aktuellen Fassung als eingeführte
Technische Baubestimmung nennt.
Hinsichtlich möglicher ergänzender Anforderungen ist darüber hinaus der aktuelle Einführungserlass
zur jeweils gültigen MVV-TB zu beachten, der hinsichtlich des Anliegen des Petenten jedoch keine
abweichenden Regelungen festsetzt.
Hinsichtlich der vom Petenten angeführten Situation empfiehlt der Ausschuss, Kontakt zur
zuständigen Wohnungseigentümerverwaltung aufzunehmen, die in eigener Verantwortung durch
entsprechende Hinweisschilder auf die Freihaltung der Rettungswege und die nach der M-GarVO
zulässigen Abstellmöglichkeiten in Mittel- und Großgaragen hinweisen und um Entfernung
unzulässiger Gegenstände bitten möge. Sofern diese Maßnahme nach Fristsetzung keinen Erfolg
hat, besteht die Möglichkeit, sich an die Feuerwehr mit den Anliegen der offiziellen Begehung und
Beschilderung zu wenden.

Im Ergebnis ist somit die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend § 52 Absatz 2 BremLBO
selbst für die Entfernung von in der Garage unzulässig gelagerten Gegenständen verantwortlich.

Begründung (PDF)


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