Schuldrecht - Änderung des § 655d Bürgerliches Gesetzbuch (Nebenentgelte für Darlehensvermittler)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

219 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

219 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:01

Enrico Sempert

Schuldrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 655d Bürgerliches Gesetzbuch
zu ändern bzw. Satz 2 der Nebenentgelte ersatzlos zu streichen.

Mit der Petition soll das Verbraucherdarlehensvermittlungsrecht geändert und der
Anspruch des Vermittlers auf Erstattung seiner erforderlichen Auslagen nach § 655d
Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestrichen werden. Zur Begründung führt der
Petent im Wesentlichen an, die Regelung werde von dubiosen Darlehensvermittlern
ausgenutzt, die entsprechende Forderungen gegenüber Verbrauchern geltend
machten, obwohl diese nie einen Kredit erhielten. Die regelmäßig auch nicht
nachgewiesenen Auslagen würden dann zur Not unter dem Druck eines
Inkassoverfahrens nebst weiteren Inkassokosten eingetrieben werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde
des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 219 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 30 Diskussionsbeiträge ein.

zu

Der Petitionsausschuss
hat
der Eingabe
des
eine Stellungnahme
Bundesministeriums
der
Justiz
(BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:

§ 655d Satz 1 BGB bestimmt, dass der Vermittler für Vermittlungsleistungen außer
der (im schriftlich abzuschließenden Vermittlungsvertrag angegebenen) Vergütung

kein anderes Entgelt vereinbaren darf. § 655d Satz 2 BGB ermöglicht die
Vereinbarung einer Pflicht zur Erstattung der dem Darlehensgeber entstandenen,
erforderlichen Auslagen. Bei ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossenen Verträgen hat
der Vermittler den Verbraucher vor Vertragsabschluss in Textform die Auslagenhöhe
oder einen Höchstbetrag mitzuteilen, Artikel 247 § 13 Absatz 2 Nummer 4
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. § 655d Satz 3 BGB begrenzt den
Auslagenersatz entsprechend diesen Angaben.

Die gesetzliche Regelung führt
insoweit zu einem ausreichenden Schutz des
in dem schriftlich abzuschließenden Vertrag eine
Verbrauchers. Erstens ist
Vereinbarung aufzunehmen, dass entstehende erforderliche Auslagen zu erstatten
sind. Zweitens ist der Erstattungsanspruch beschränkt auf entstandene und
erforderliche Auslagen. Zu erstatten sind nur tatsächlich entstandene Kosten, die bei
objektiver Betrachtung
angesehen werden müssen. Den
erforderlich
als
entsprechenden Beweis hat der Vermittler zu führen. Allgemeine Geschäftsunkosten
beispielsweise sind nicht erstattungsfähig.

indem ihm vor
Der Verbraucher ist ab dem 11. Juni 2010 zusätzlich geschützt,
Vertragsabschluss das mögliche Ausmaß einer Erstattungspflicht mitgeteilt wird und
der Erstattungsanspruch des Vermittlers gleichzeitig auf den mitgeteilten Betrag
beschränkt wird.

Ein gänzliches Verbot einer Erstattungsvereinbarung hingegen erscheint nicht
sachgerecht. Dabei
ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass der eigentliche
Vergütungsanspruch des Vermittlers u. a. voraussetzt, dass das Darlehen an den
Verbraucher geleistet wird. Daher sind Fälle denkbar, in denen es unbillig wäre, dem
Vermittler auch noch die Möglichkeit einer Auslagenerstattung zu nehmen.

Im Hinblick auf die vom Petenten angesprochenen horrenden Inkassokosten weist
Inkasso-Kosten sind als Kosten der
der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Rechtsverfolgung
unter
Verzugsgesichtspunkten
nach
§§ 280,
286 BGB
erstattungsfähig. Voraussetzung ist dabei aber, dass dem Vermittler der
eingeforderte Geldbetrag auch tatsächlich zusteht und die Aufwendungen objektiv
zweckmäßig und notwendig erschienen. Auch vor solchen Kosten ist der
Verbraucher daher dem Grunde und der Höhe nach geschützt. Die oben
dargestellten Hinweispflichten ab dem 11. Juni 2010 erleichtern dem Verbraucher
dabei zusätzlich die Einschätzung, ob (und ggf.
ihn eine
in welcher Höhe)
Zahlungspflicht trifft.

Im Ergebnis hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht und
vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten
auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.


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