Schuldrecht - Änderung des § 655d Bürgerliches Gesetzbuch (Nebenentgelte für Darlehensvermittler)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

219 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

219 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 655d BGB zu ändern bzw. Satz 2 der Nebenentgelte ersatzlos zu streichen.

Begründung

Der § 655d BGB regelt die Nebenentgelte der Darlehnsvermittler. Satz 2 besagt, das entstandene erforderliche Auslagen, dem Vermittler zu erstatten sind. Dieser Satz wird von dubiosen Darlehnsvermittler gnadenlos genutzt um somit Gebühren bzw. den Profit zu verstecken. Es ist nicht unüblich das bis zu 100,00 Euro an Auslagen dem Kunden in Rechnung gestellt werden, obwohl dieser nie einen Kredit erhalten hat. An nachweisen für die erforderlichen Auslagen fehlt es regelmäßig. Statt einem Kreditvertrag wird Werbung und Versicherungsverträge verschickt, die dem Kunden suggerieren diese Abschließen zu müssen. Anschließend wird unter dem genannten Satz die Auslage abgerechnet. Sollte der Kunde nicht zahlen, wird ein Inkasso Apparat in Gang gesetzt, der dem Kunden dann unter Druck die Gebühren nebst horrenden Inkasso Kosten abpressen soll. Die Medien haben schon zig male über solche Firmen berichtet. Auch die Verbraucherzentralen haben gegen dubiose Firmen schon Urteile er-stritten. Ohne eine Änderung des § 655d BGB Satz 2 jedoch, machen diese Firmen weiter. Viele Privatleute mit Geldsorgen sind verunsichert, und verlieren auf Grund dessen noch mehr Geld weil diese sich kaum gegen diese Abzocke wehren können. Ein Handlungsbedarf der Politik ist hier dringend nötig, da immer mehr dubiose Darlehnsvermittler auf den Markt drängen und somit das Geschäft der ehrlichen Darlehns und Versicherungsvermittler in Verruf bringen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 27.03.2010
Sammlung endet: 27.05.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Enrico Sempert

    Schuldrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 655d Bürgerliches Gesetzbuch
    zu ändern bzw. Satz 2 der Nebenentgelte ersatzlos zu streichen.

    Mit der Petition soll das Verbraucherdarlehensvermittlungsrecht geändert und der
    Anspruch des Vermittlers auf Erstattung seiner erforderlichen Auslagen nach § 655d
    Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestrichen werden. Zur Begründung führt der
    Petent im Wesentlichen an, die Regelung werde von dubiosen Darlehensvermittlern
    ausgenutzt, die entsprechende Forderungen gegenüber Verbrauchern geltend
    machten, obwohl diese nie einen Kredit erhielten. Die regelmäßig auch nicht
    nachgewiesenen Auslagen würden dann zur Not unter dem Druck eines
    Inkassoverfahrens nebst weiteren Inkassokosten eingetrieben werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde
    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 219 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 30 Diskussionsbeiträge ein.

    zu

    Der Petitionsausschuss
    hat
    der Eingabe
    des
    eine Stellungnahme
    Bundesministeriums
    der
    Justiz
    (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:

    § 655d Satz 1 BGB bestimmt, dass der Vermittler für Vermittlungsleistungen außer
    der (im schriftlich abzuschließenden Vermittlungsvertrag angegebenen) Vergütung

    kein anderes Entgelt vereinbaren darf. § 655d Satz 2 BGB ermöglicht die
    Vereinbarung einer Pflicht zur Erstattung der dem Darlehensgeber entstandenen,
    erforderlichen Auslagen. Bei ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossenen Verträgen hat
    der Vermittler den Verbraucher vor Vertragsabschluss in Textform die Auslagenhöhe
    oder einen Höchstbetrag mitzuteilen, Artikel 247 § 13 Absatz 2 Nummer 4
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. § 655d Satz 3 BGB begrenzt den
    Auslagenersatz entsprechend diesen Angaben.

    Die gesetzliche Regelung führt
    insoweit zu einem ausreichenden Schutz des
    in dem schriftlich abzuschließenden Vertrag eine
    Verbrauchers. Erstens ist
    Vereinbarung aufzunehmen, dass entstehende erforderliche Auslagen zu erstatten
    sind. Zweitens ist der Erstattungsanspruch beschränkt auf entstandene und
    erforderliche Auslagen. Zu erstatten sind nur tatsächlich entstandene Kosten, die bei
    objektiver Betrachtung
    angesehen werden müssen. Den
    erforderlich
    als
    entsprechenden Beweis hat der Vermittler zu führen. Allgemeine Geschäftsunkosten
    beispielsweise sind nicht erstattungsfähig.

    indem ihm vor
    Der Verbraucher ist ab dem 11. Juni 2010 zusätzlich geschützt,
    Vertragsabschluss das mögliche Ausmaß einer Erstattungspflicht mitgeteilt wird und
    der Erstattungsanspruch des Vermittlers gleichzeitig auf den mitgeteilten Betrag
    beschränkt wird.

    Ein gänzliches Verbot einer Erstattungsvereinbarung hingegen erscheint nicht
    sachgerecht. Dabei
    ist
    insbesondere zu berücksichtigen, dass der eigentliche
    Vergütungsanspruch des Vermittlers u. a. voraussetzt, dass das Darlehen an den
    Verbraucher geleistet wird. Daher sind Fälle denkbar, in denen es unbillig wäre, dem
    Vermittler auch noch die Möglichkeit einer Auslagenerstattung zu nehmen.

    Im Hinblick auf die vom Petenten angesprochenen horrenden Inkassokosten weist
    Inkasso-Kosten sind als Kosten der
    der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
    Rechtsverfolgung
    unter
    Verzugsgesichtspunkten
    nach
    §§ 280,
    286 BGB
    erstattungsfähig. Voraussetzung ist dabei aber, dass dem Vermittler der
    eingeforderte Geldbetrag auch tatsächlich zusteht und die Aufwendungen objektiv
    zweckmäßig und notwendig erschienen. Auch vor solchen Kosten ist der
    Verbraucher daher dem Grunde und der Höhe nach geschützt. Die oben
    dargestellten Hinweispflichten ab dem 11. Juni 2010 erleichtern dem Verbraucher
    dabei zusätzlich die Einschätzung, ob (und ggf.
    ihn eine
    in welcher Höhe)
    Zahlungspflicht trifft.

    Im Ergebnis hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht und
    vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten
    auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

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