Schuldrecht - Bekanntmachung von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Unternehmen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
88 Unterstützende 88 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

88 Unterstützende 88 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:58

Pet 4-18-07-401-028919

Schuldrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen bei der Bekanntmachung von
Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Unterschiede des
alten zum neuen Text klar und übersichtlich für den Verbraucher deutlich machen
müssen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass der Verbraucher lediglich
den neuen Text der AGB vom Unternehmer erhalte und daher ein schneller und
verbraucherfreundlicher Vergleich der Texte nahezu unmöglich sei. Für dieses
Anliegen solle aufgrund der globalen Vernetzung von Unternehmen eine europaweite
Regelung geschaffen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 88 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Wenn die AGB eines Unternehmers nach § 305 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) wirksam in einen Vertrag, den der Unternehmer mit einem
Verbraucher geschlossen hat, einbezogen wurden, sind die AGB Bestandteil dieses
Vertrages geworden. Bestandteile eines Vertrages können nach § 311 Absatz 1 BGB

grundsätzlich nur durch einen Vertrag zwischen den Vertragsparteien geändert
werden. Dies gilt sowohl für individuell vereinbarte Vertragsbestandteile als auch für
Vertragsbestandteile, die durch die Einbeziehung der AGB einer Vertragspartei
vereinbart wurden. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei grundsätzlich
jederzeit ein Angebot zur Änderung des Vertrags machen, dass diese annehmen oder
ablehnen kann. Vorgaben zur Gestaltung des Vertragsangebots enthält das Gesetz
aus guten Gründen nicht, da Angebote zum Abschluss von Änderungsverträgen sehr
unterschiedlich sein können, je nachdem, wie und in welchem Umfang Verträge
geändert werden sollen. Dies gilt auch, wenn nur Vertragsbestandteile geändert
werden sollen, die auf den AGB einer Vertragspartei beruhen.
Darüber hinaus weisen in der Geschäftspraxis bereits viele Unternehmen ausdrücklich
in einem Begleitschreiben auf die erfolgten Änderungen hin.
Wenn ein Angebot zur Änderung eines Vertrags für die andere Vertragspartei nicht
ausreichend verständlich ist, wird sie es nicht annehmen. Denn es ist ihre freie
Entscheidung, ob sie einer Vertragsänderung zustimmen will oder nicht. Auch das gilt
für die Änderung aller Vertragsbestandteile, unabhängig davon ob sie individuell oder
durch Einbeziehung der AGB vereinbart wurden.
Wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher aufgrund
eines vorformulierten Angebots eines Unternehmers geändert wird, unterliegen die
vorformulierten neuen Vertragsbedingungen ebenso wie die alten AGB des
Unternehmers der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB. Die neuen durch
den Unternehmer vorformulierten Vertragsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den
Verbraucher entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Von einer solchen unangemessenen Benachteiligung ist immer
auszugehen, wenn die neuen Vertragsbedingungen gegen ein Klauselverbot nach
§ 308 BGB oder § 309 BGB verstoßen. Damit sind die Interessen von Verbrauchern
in Bezug auf Änderungen von Vertragsbestandteilen, die auf den AGB beruhen,
ausreichend geschützt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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