Schutz der persönlichen Gewissens- u. Glaubensfreiheit durch Änderung der Artikel 4 und 7 GG

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel
29 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

29 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

13.10.2014, 17:33

Ergänzungen - bes. zum alevitischen Religionsunterricht
Neuer Petitionstext: Die Artikel 4 und 7 GG zu den Themen Gewissens- und Glaubensfreiheit sowie Religionsausübung garantieren in der jetzigen Form keinen genügenden Schutz der persönlichen Gewissens- und Glaubensfreiheit gegenüber den Anschauungen der Religionsgemeinschaft, weil zwischen Individuum und Religionsgemeinschaft nicht unterschieden wird. Der Einzelne kann psychisch unter Druck gesetzt werden.

Artikel 4 (1) GG lautet:
"(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.".

Hier sollte klargestellt werden: "Die p e r s ö n l i c h e Freiheit ..."

Artikel 4 (2) GG: "Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet" sollte ergänzt werden durch die Formulierung ",soweit sie nachweislich verfassungskonform ist".

Da in verschiedenen Religionen, auch im Christentum und Islam, die Heiligen Schriften Gedankengut enthalten, das dem modernen Menschenrechts- und Demokratieverständnis widerspricht und daher von religiösen Fundamentalisten missbraucht werden kann, um unsere freiheitlich demokratische Gesellschaft und die Grundrechte des Einzelnen zu untergraben, ist zunächst eine Änderung der Artikel 4 und 7 GG geboten.

Steinigung für Übertretung religiöser Normen, z.B. einer Frau, die nicht jungfräulich in die Ehe geht, wird als Gottesgebot im Alten Testament im 5. Buch Mose, Kapitel 22, Verse 20-21 angeführt - Verse 28-29 besagen: Eine vergewaltigte Frau muss ihren Vergewaltiger heiraten. Im Koran steht in der 4. Sure (35):"Männer sollen vor Frauen bevorzugt werden", ..."sperrt sie in ihre Gemächer und züchtigt sie" bei Ungehorsam. Die 4. Sure (4) erlaubt jedem Mann bis zu 4 Ehefrauen und außerdem Sklavinnen; dem Propheten werden in der 33. Sure (51-53) weitere Ehefrauen und Sklavinnen durch Allah erlaubt. Die 8. Sure (13-15) ruft im Namen Allahs zu brutaler Gewalt gegen Ungläubige auf: " ...haut ihnen die Köpfe ab und haut ihnen alle Enden ihrer Finger ab"...." die Ungläubigen werden mit dem Feuer der Hölle bestraft" . Auch im Neuen Testament der Bibel wird mit Höllenstrafe für diejenigen gedroht, die Gottes Gesetz übertreten - vgl. Matthäus 13, Verse 40-43.
Es muss angestrebt werden, den spirituellen Kern der Religionen deutlich zu unterscheiden von historisch bedingten sexistischen, vordemokratischen und extrem brutalen Vorstellungen und Vorgehensweisen. In Kurzform: Je mehr Angst eine Religion verbreitet, desto mehr verfehlt sie ihren eigentlichen spirituellen Auftrag, nämlich in angstfreier Liebe ein Bewusstsein zu schaffen für die Würde jedes Menschen sowie der gesamten Schöpfung. Spirituelle Religion dient der Schöpfung in ihrer Vielfalt und erkennt an, dass "Alles-was-ist" nicht getrennt vom Schöpfer zu denken ist, wie das in fernöstlichen Religionen und der modernen Naturwissenschaft bereits erkannt ist bzw. gerade erkannt wird. Die friedliche Zusammenarbeit der verschiedenen Kulturen und Religionen ist das spirituelle Gebot der Stunde, nicht aber gewaltsame oder manipulative Unterwerfung von sogenannten "Ungläubigen".

Artikel 7(3) GG besagt zur Zeit, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt werden soll - das heißt faktisch mit den Grundsätzen des evangelischen und katholischen Christentums und mit der Scharia des Islam. (Ergänzung am 13.10.14: Teilweise wird auch alevitischer Religionsunterricht angeboten.) Alle weiteren Religionen bleiben unberücksichtigt, was im Widerspruch zu Artikel 3 (3) GG steht, der besagt: " Niemand darf wegen (...) seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."
Die Bevorzugung von drei bzw. vier Konfessionen ist und die Benachteiligung aller anderen wäre somit als verfassungswidrig zu betrachten.

Solange sexistische und gewaltverherrlichende Glaubensinhalte in den Heiligen Schriften nicht deutlich vom spirtuellen Kern der Religionen getrennt werden, so dass ein Missbrauch durch religiöse Fundamentalisten ausgeschlossen werden könnte, muss der Artikel 7(3) GG auch aus diesem zweiten Grund als möglicherweise verfassungswidrig angesehen werden.

Es wäre besser, im Rahmen eines Ethik- oder Philosophieunterrichtes eine religionsvergleichende Reflexion anzuregen, die zum interreligiösen Dialog motivert und Religionen auch im Zusammenhang mit dem heutigen Demokratie- und Menschenrechtsverständnis sowie modernen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen betrachtet.
Dies wäre allerdings womöglich nicht im Sinne der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC), die die Scharia global einführen möchte und beim UN-Menschenrechtsrat in Genf im März 2007 eine Resolution für ein weltweites Verbot der öffentlichen Diffamierung von Religionen durchsetzte - was darauf abzielt, jegliche Kritik an Religion als strafbar zu verbieten.


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern