Gesundheit

Snus in Deutschland legalisieren!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag, Bayerischer Landtag, Bundesverwaltungsgericht
1.323 Unterstützende 1.278 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.323 Unterstützende 1.278 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

07.09.2021, 22:41

Hallo zusammen,

heute kam per Post die Stellungnahme zur Petition des Petitionsausschusses im Deutschen Bundestag.

Der Petition wurde leider, aus unerklärlichen Gründen nicht entsprochen und somit zurückgewiesen. Es wurde u. A. erwähnt dass Tabak nur zum oralen Gebrauch verwendet werden darf, solange er nur gekaut wird. Es wurde in keinster Weise auf die genannten Argumente eingegangen, welche belegen, dass Snus deutlich weniger gesundheitsschädlich als Zigaretten sind. Die komplette Stellungnahme könnt ihr unten lesen.
Trotzdem vielen Dank an alle die diese Petition unterstützt haben!

Stellungnahme des Petitionsausschusses:

Der Petent fordert in seiner Eingabe die Legalisierung von „Snus“ und ähnlichen „chewing-bags“ in Deutschland. Er begründet sein Anliegen insbesondere damit, dass diese Tabakerzeugnisse eine gesündere Alternative zu Zigaretten seien.

Deutschland ist hinsichtlich des Inverkehrbringens von „Snus“ an die Vorgaben durch EU- Recht gebunden. Nach Artikel 17 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (Tabakprodukt-Richtlinie) verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch. Danach ist es verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, in den Verkehr zu bringen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungagerichtes (BVerwG) nicht die Bezeichnung maßgebend, unter der das Erzeugnis vermarktet wird, sondern seine objektive Zweckbestimmung, d. h. zum Kauen bestimmt sind nur Produkte, die an sich nur gekaut konsumiert werden können (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 3 B 5/20 -, mit weiteren Nachweisen). Die Vorgabe der Tabakprodukt – Richtlinie wurde in § 11 Tabakerzeugnisgesetz umgesetzt.

Eine Ausnahme vom EU-weiten Verbot des Inverkehrbringens besteht aufgrund einer Ausnahmeregelung in dem Beitrittsvertrag für Schweden, Danach darf „Snus" weiterhin in Schweden verkauft werden. Schweden hat allerdings sicherzustellen, dass „Snus" nicht in den anderen EU-Mitgliedstaaten vermarktet wird.

Bei der Revision der Tabakprodukt-Richtlinie wurden die Gründe, die für ein Verbot von Snus" sprechen, neu bewertet, Dabei ist die schädliche Wirkung von Tabak zum oralen Ge- brauch vom Wissenschaftlichen Ausschuss für neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken (SCENIHR) der Europäischen Kommission und in Studien bestätigt worden. Angesichts der kontinuierlichen Weiterentwicklung von Tabak zum oralen Gebrauch, insbesondere der stark aromatisierten und in attraktiven Packungen auf dem schwedischen Markt angebotenen Erzeugnisse, besteht ein Risiko, dass neue Nutzer, darunter junge Leute, mit dem Konsum dieser (und anderer) Tabakerzeugnisse beginnen. Die Industrie bestätigt, dass Tabak zum oralen Gebrauch, wenn er nicht verboten wäre, ein erhebliches Marktpotenzial hätte.

Für die Bundesregierung ist diese Auffassung nachvollziehbar. Die Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst umfassender Schutz vor den damit einhergehenden Gefahren sind vordringliche gesundheitspolitische Ziele, die von der Bundesregierung mit aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen verfolgt werden. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen der Tabakprävention besteht darin, den Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen zu verhindern und den Ausstieg aus dem Tabakkonsum zu fördern. Ziel ist es dabei, den Verbraucherinnen und Verbrauchern die gesundheitlichen Gefahren der Tabakprodukte nachdrücklich vor Augen zu führen und insgesamt auf eine Einschränkung des Konsums von Tabakerzeugnissen, zu denen auch „Snus“ gehört, hinzuwirken. Dies gilt in besonderem Maße für Produkte, die vorrangig auf jüngere Konsumenten abzielen.

Aus diesen Gründen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes kann dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden.


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