Bürgerrechte

Sofortige Aufhebung des Einreiseverbots nach M-V für Grundstückseigentümer, Zweitwohnsitzinhaber,...

Petition richtet sich an
Land MV - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit MV
2.314 Unterstützende 222 in Mecklenburg-Vorpommern

Bearbeitungsfrist abgelaufen

2.314 Unterstützende 222 in Mecklenburg-Vorpommern

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  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 27.05.2021
  4. Dialog
  5. Gescheitert

14.06.2021, 00:09

Lieber Mitstreiter,
in den letzten Tagen und Wochen erreichten uns mehrere Anfragen zum Thema Einbehalt bzw. Rückforderung der Zweitwohnsteuer für die Zeit des Einreiseverbots. Wir haben unsere Experten gebeten, uns einen Formulierungsvorschlag für die Reduzierung der Zweitwohnsitzsteuer aufzusetzen, den Sie nun an Ihr jeweiliges Amt senden können. Auch hier gilt wieder: Je mehr Leute sich beteiligen, umso aussichtsreicher. Auf jeden Fall muss klar werden, dass wir uns nicht damit zufrieden geben (bis auf weiteres...) wieder in unser Eigentum zu können. Es muss eine prinzipielle Regelung geben! Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um einen Mustervorschlag handelt, für den keine rechtliche Gewähr übernommen wird. Noch fehlen Präzedenzfälle.
Falls jemand von Verfahren dazu weiß, bitte das Wissen dazu teilen oder uns kontaktieren!
Hier die Formulierungshilfe:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich für den Zeitraum vom 19. April 2021 bis 27. Mai 2021

Antrag auf Erlass der Zweitwohnsteuer aus Billigkeitsgründen.
Aufgrund der Regelung in § 5 Corona-LVO M-V war es mir als Zweitwohnsitzinhaber und Grundstückseigentümer verwehrt, Zugang zu meinem Eigentum und Zweitwohnsitz zu erhalten und diesen demzufolge auch zu nutzen.
Für mich liegt unstreitig der Steuertatbestand für die Zweitwohnsteuer vor, denn wir vermieten in der Regel/überhaupt nicht. Vorliegend wurde in der Einreiseverbotszeit jegliche Nutzung durch einen staatlichen Eingriff unmöglich gemacht. Weder ich als Eigentümer noch meine Familie konnte unser Eigentum aufsuchen. Es konnte nicht (vorübergehend) vermietet oder Freunden zur Verfügung überlassen werden. Wenn uns der Staat das Wohnen untersagt, kann logischerweise auch keine Zweitwohnsteuer anfallen.
Denn besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung. "Innehaben" einer Wohnung ist ein unbestimmtes Merkmal innerhalb der Zweitwohnungssteuersatzung. "Innehaben" ist dann gegeben, wenn jemand Eigentümer einer Wohnung ist und diese nicht nur Kapitalanlage ist. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer/Nutzer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und andere von deren Nutzung ausschließen kann. Während der Zeit des Einreiseverbots nach Mecklenburg-Vorpommern fehlte mir aber die tatsächliche Verfügungsgewalt.
Es ist rechtlich unzulässig, dass der Staat das „Innehaben“ der Wohnung besteuert, gleichzeitig dieses „Innehaben“ durch Zwangsmaßnahmen verbietet.
Ein weiteres Argument gegen die Erhebung der Steuer für den Quarantänezeitraum ergibt sich aus der Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnsteuer, nämlich die theoretisch erzielbaren Mieteinnahmen. Weil in dieser Zeit keine Mieteinkünfte erzielt werden konnten, muss für diesen Zeitraum zwingend auch die Zweitwohnsteuer entfallen.
Die Zweitwohnsteuer wird auch damit begründet, dass Zweitwohnbesitzer die Infrastruktur ihrer Gemeinde in Anspruch nehmen. In der Zeit des staatlich verordneten Einreiseverbots war es aber unmöglich, Einrichtungen dieser Art zu nutzen. Auch aus diesem Grund entfällt für den entsprechenden Zeitraum der Anspruch auf Zahlung der Zweitwohnsteuer.
Die höhe der Reduzierung ergibt sich aus dem Betrag der jährlichen Zweitwohnungssteuer [EUR ], geteilt durch 365 Tage x Anzahl der Tage des Einreiseverbots (39 Tage), mithin bei mir [EUR …].
Mit freundlichen Grüßen

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