Sofortige Reform der Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter in BW

Petición a.
Landtag von Baden-Württemberg (Petitionsausschuss)

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  1. Iniciado julio 2024
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  5. Decisión

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06/07/2025 16:08

Es sind in der Zwischenzeit einige Monate vergangen. Demnach haben wir einen Teilerfolg zu verkünden! Denn der Petitionsausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2025 einstimmig beschlossen, die Petition der Regierung als Material zu überweisen.

Der Beschluss des Petitionsausschusses ist in der Drucksache 17/8959 hier zu lesen: www.landtag-bw.de/resource/blob/581088/c430b00c77d84ff84b1dfd10d43cc42d/17_8959_D.pdf

Zitat des Beschlusses:
"1. Petition 17/3549 betr. Reform der Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter

I. Gegenstand der Petition
Der Petent begehrt unter Bezugnahme auf den aktuellen Koalitionsvertrag der Parteien Bündnis 90/ Die Grünen und CDU eine Reform der Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter. Zudem benennt
der Petent weitere Forderungen, die sich auf die Ausstattung, die Ausbildung und die Kompetenzen bzw. Befugnisse der gemeindlichen Vollzugsbediensteten beziehen. Er verweist auf den Koalitionsvertrag der Parteien Bündnis 90/Die Grünen und CDU für die Legislaturperiode 2021 bis 2026, wonach vorgesehen sei, die Ausbildung und die Ausrüstung der Kommunalen Ordnungsdienste zu standardisieren. Der Petent kritisiert, dass seit Beginn der Legislaturperiode keine öffentlichen Anzeichen erkennbar seien, wonach eine Reform tatsächlich bevorstehe. Weiter führt er aus, dass vonseiten der zuständigen Regierungspräsidien diesbezüglich keine Informationen erfolgten und diese laut deren Auskunft nicht befugt seien, den Kommunen weitere Aufgaben gemäß § 31 Absatz 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) zu genehmigen. Das Ausbleiben der Reform wirke sich nachteilig und kontraproduktiv auf die innere Sicherheit aus. Die letzte entsprechende Reform liege bereits 30 Jahre zurück und sei deshalb dringend notwendig. In diesem Zusammenhang fordert der Petent eine Anpassung des Aufgabenkatalogs an die heutigen Gegebenheiten und Gefahren sowie die Ausgestaltung der Tätigkeit des gemeindlichen Vollzugsbediensteten als Ausbildungsberuf. Darüber hinaus begehrt der Petent die Prüfung der nachfolgend genannten Punkte: Übertragung einer rechtlichen Notkompetenz in Eilsachen, Aufhebung des Blaulichtverbotes für die anfallenden Aufgabenbereiche des Aufgabenkataloges, Prüfung und Einführung eines weiteren Distanzmittels als Ausrüstungsgegenstand bei hoher Bedrohungslage und Festlegung von Standards bei den Themen Ausbildung, Ausstattung und Bekleidung.

II. Sachverhalt
Der Koalitionsvertrag der Parteien Bündnis 90/Die Grünen und CDU vom 8. Mai 2021 benennt für die Legislaturperiode 2021 bis 2026 das Vorhaben, hinsichtlich der Ausbildung und Ausrüstung der Kommunalen Ordnungsdienste eine Standardisierung anzustreben, bei der auch die örtlichen Belange berücksichtigt werden sollen. In diesem Zusammenhang sollen auch die Aufgabengebiete des Kommunalen Ordnungsdienstes überprüft und definiert werden. Hierzu ist auszuführen, dass das Polizeigesetz für Baden-Württemberg (PolG) den Begriff „Kommunaler Ordnungsdienst“ nicht kennt. Nach hiesiger Einschätzung wird dieser Begriff bundesweit für den uniformierten Vollzugsdienst der Ordnungsbehörden verwendet, also in Baden-Württemberg für die gemeindichen Vollzugsbediensteten, denen in der Praxis häufig auch noch andere Aufgaben von den Kommunen übertragen werden. In § 130 Absatz 1 Nummer 7 PolG wird das Innenministerium ermächtigt, Regelungen zur Bestellung, Ausbildung, Dienstkleidung, Dienstausweis und Ausrüstung des gemeindlichen Vollzugsdienstes zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Innenministerium bislang nur teilweise Gebrauch gemacht und Regelungen zu den übertragbaren Aufgaben an gemeindliche Vollzugsbedienstete (§ 31 DVO PolG) sowie zu deren öffentlichen Bekanntmachung (§ 32 DVO PolG) erlassen. In der Landtagsdrucksache 17/1671 hat das Innenministerium ausgeführt, dass vor allem landeseinheitliche Mindeststandards zur Ausbildung, Ausrüstung und Dienstkleidung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten zielführend erscheinen, um eine gewisse landesweite Harmonisierung zu erreichen. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Novellierung der DVO PolG hat das Innenministerium die Regierungspräsidien mit E-Mail vom 19. August 2024 gebeten, bis zur Umsetzung der novellierten DVO PolG keine weiteren Zustimmungen zur Übertragung weiterer polizeilicher Vollzugsaufgaben im Sinne des § 31 Absatz 2 DVO PolG zu erteilen, um etwaige Wi- dersprüche mit möglichen Änderungen zu vermeiden.

III. Rechtliche Würdigung
Das Innenministerium ist derzeit dabei, den Aufgabenkatalog für den gemeindlichen Vollzugsdienst zu überprüfen und landeseinheitliche Mindeststandards zur Ausbildung, Ausrüstung und Dienstkleidung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten zu erarbeiten. Inhaltliche Anregungen, wie die vorliegenden, fließen dabei in die laufenden Prüfungen ein.

IV. Behandlung im Petitionsausschuss
Der Petitionsausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2025 einstimmig beschlossen, die Petition der Regierung als Material zu überweisen."


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