Soldatenversorgungsgesetz - Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes zur Arbeitslosenbeihilfe

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
43 Unterstützende 43 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

43 Unterstützende 43 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:15

Pet 1-17-14-534-042961Soldatenversorgungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll eine Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht
werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein
Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nicht zwangsläufig ruhen solle, wenn die
Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt seien. Dies wird damit begründet, dass
diese Auslegung des § 86a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu
sozialen Unverträglichkeiten führen könne, wenn vor dem Eintritt in die Bundeswehr
bereits Arbeitslosengeld I bezogen worden sei. Als Beispiel wird angeführt, dass
Soldaten, die nach weniger als vier Jahren aus der Bundeswehr ausschieden, eine
Fortzahlung des Arbeitslosengeld I als Restanspruch erhielten. Sollte die Fortzahlung
noch auf Grundlage der Ausbildungsvergütung berechnet worden sein, sei die
bezogene Geldleistung wesentlich niedriger als die Arbeitslosenbeihilfe, die einem
Soldaten zustehen würde. Die Ungleichheit der erhaltenen Beträge sei insbesondere
zu befürchten, wenn im Vorfeld eine zivile Ausbildung erfolgt sei.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 43 Mitzeichnungen und
7 Diskussionsbeiträge vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin, dass gemäß
§ 86a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SVG ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ), die
nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind,
eine Arbeitslosenbeihilfe erhalten. Auf diese sind die Vorschriften des
Sozialgesetzbuches (SGB) und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des
Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und die für die Empfänger der
Leistung nach Maßgabe der in § 86a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 bis 6 SVG genannten
Regelungen entsprechend anzuwenden.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass § 86a SVG mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes“ vom 6. August 1987 in das SVG aufgenommen
wurde. Ziel der damaligen gesetzlichen Neuregelung war, ehemaligen SaZ, die sich
nach Beendigung der Dienstzeit vergebens um einen Arbeitsplatz bemühen, einen
Anspruch auf Unterstützung in Form der Arbeitslosenbeihilfe zu gewähren. Der
Petitionsausschuss weist darauf hin, dass diese Arbeitslosenbeihilfe zwar mit dem
Arbeitslosengeld nach dem damaligen Arbeitsförderungsgesetz (jetzt SGB III)
vergleichbar ist, aber eine Leistung eigener Art darstellt. Sie hat nach dem
gesetzgeberischen Willen nur subsidiären Charakter, d. h. der originäre Anspruch auf
Arbeitslosengeld aufgrund eigener früherer Beschäftigung des SaZ ist vorrangig.
Der Petitionsausschuss merkt an, dass die mit der Eingabe beanstandete Vorschrift
des § 86a Abs. 1 s. 2 Nr. 5 SVG lediglich den subsidiären Charakter der
Arbeitslosenbeihilfe klarstellt. Sie sieht vor, dass der Anspruch auf
Arbeitslosenbeihilfe während des Zeitraums ruht, für den der Arbeitslose einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Der Ausschuss weist jedoch darauf hin, dass ein
vor der Verpflichtung als SaZ entstandener Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem
SGB III als „Restanspruch“ im Rahmen der vierjährigen Ausschlussfrist des
§ 161 Abs. 2 SGB III geltend gemacht werden kann. Die Berechnung des Anspruchs
basiert gemäß §§ 149 ff. SGB III auf dem vor Entstehung des Anspruchs erzielten
sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Im Rahmen des in der Eingabe angegebenen
Beispiels ist zu beachten, dass dem Arbeitslosengeld als Bemessungsgrundlage
eine Ausbildungsvergütung zugrunde liegt, die normalerweise niedriger ist, als die
Dienstbezüge der SaZ. Das Arbeitslosengeld wird daher als „Restanspruch“ niedriger
sein als die dem Grunde nach zustehende Arbeitslosenbeihilfe. Jedoch kann in einer

anderen Konstellation, in welcher der SaZ in einem Beschäftigungsverhältnis vor
seiner Dienstzeit als Soldat ein höheres Einkommen erzielt hatte, das
Arbeitslosengeld höher ausfallen als die Arbeitslosenbeihilfe. Da die Anwendung des
§ 86a Abs. 1 s. 2 Nr. 5 SVG somit nicht zwingend zu einer geringeren Leistung führt,
ist nach Ansicht des Petitionsausschuss eine pauschale Bewertung der Regelung als
sozial unverträglich nicht zutreffend.
Vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhaltes erkennt der Petitionsausschuss
daher keinen Anlass für ein parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der mit der
Eingabe verfolgten konkreten Forderung.
Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung empfiehlt der Ausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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