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Петицията не беще уважена
Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .
Петицията е адресирана до: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen,dass eine Abänderung des §86a Absatz 1 Satz 5 SVG erfolgt.Damit soll ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nicht zwangsläufig ruhen müssen wenn die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt werden.
Причина
Ich begründe meine Petition wie folgt:Diese Auslegung des o.g. Gesetzestext kann zu einer sozialen Unverträglichkeit führen, wenn vor dem Eintritt in die Bundeswehr bereits Arbeitslosengeld 1 bezogen wurde. Dies gilt besonders, wenn im Vorfeld eine Zivile Ausbildung erfolgt ist.So ist es möglich, dass Soldaten, die nach weniger als 4 Jahren aus der Bundeswehr ausscheiden, eine Fortzahlung des Arbeitslosengeldes 1 erhalten (Restanspruch).Falls diese dann auch noch auf Grundlage einer Ausbildungsvergütung berechnet wurde, so ist die bezogene Geldleistung des Arbeitslosengeld 1 wesentlich niedriger als die Arbeitslosenbeihilfe, die einem Soldaten zustehen würde.
Линк към петицията
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Изтегли (PDF)Информация за петицията
Петиция започна:
01.10.2012 г.
Петицията приключва:
12.11.2012 г.
Регион:
Германия
категория:
Новини
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Pet 1-17-14-534-042961Soldatenversorgungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll eine Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht
werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein
Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nicht zwangsläufig ruhen solle, wenn die
Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt seien. Dies wird damit begründet, dass
diese Auslegung des § 86a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu
sozialen Unverträglichkeiten führen könne, wenn vor dem Eintritt in die Bundeswehr
bereits Arbeitslosengeld I bezogen... по-нататък