Soldatenversorgungsgesetz - Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes zur Arbeitslosenbeihilfe

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

43 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

43 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen,dass eine Abänderung des §86a Absatz 1 Satz 5 SVG erfolgt.Damit soll ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nicht zwangsläufig ruhen müssen wenn die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt werden.

Begründung

Ich begründe meine Petition wie folgt:Diese Auslegung des o.g. Gesetzestext kann zu einer sozialen Unverträglichkeit führen, wenn vor dem Eintritt in die Bundeswehr bereits Arbeitslosengeld 1 bezogen wurde. Dies gilt besonders, wenn im Vorfeld eine Zivile Ausbildung erfolgt ist.So ist es möglich, dass Soldaten, die nach weniger als 4 Jahren aus der Bundeswehr ausscheiden, eine Fortzahlung des Arbeitslosengeldes 1 erhalten (Restanspruch).Falls diese dann auch noch auf Grundlage einer Ausbildungsvergütung berechnet wurde, so ist die bezogene Geldleistung des Arbeitslosengeld 1 wesentlich niedriger als die Arbeitslosenbeihilfe, die einem Soldaten zustehen würde.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 30.09.2012
Sammlung endet: 12.11.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-14-534-042961Soldatenversorgungsgesetz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition soll eine Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht
    werden.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein
    Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nicht zwangsläufig ruhen solle, wenn die
    Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt seien. Dies wird damit begründet, dass
    diese Auslegung des § 86a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zu
    sozialen Unverträglichkeiten führen könne, wenn vor dem Eintritt in die Bundeswehr
    bereits Arbeitslosengeld I bezogen worden sei. Als Beispiel wird angeführt, dass
    Soldaten, die nach weniger als vier Jahren aus der Bundeswehr ausschieden, eine
    Fortzahlung des Arbeitslosengeld I als Restanspruch erhielten. Sollte die Fortzahlung
    noch auf Grundlage der Ausbildungsvergütung berechnet worden sein, sei die
    bezogene Geldleistung wesentlich niedriger als die Arbeitslosenbeihilfe, die einem
    Soldaten zustehen würde. Die Ungleichheit der erhaltenen Beträge sei insbesondere
    zu befürchten, wenn im Vorfeld eine zivile Ausbildung erfolgt sei.
    Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 43 Mitzeichnungen und
    7 Diskussionsbeiträge vor.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin, dass gemäß
    § 86a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SVG ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ), die
    nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind,
    eine Arbeitslosenbeihilfe erhalten. Auf diese sind die Vorschriften des
    Sozialgesetzbuches (SGB) und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des
    Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und die für die Empfänger der
    Leistung nach Maßgabe der in § 86a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 bis 6 SVG genannten
    Regelungen entsprechend anzuwenden.
    Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
    fest, dass § 86a SVG mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des
    Soldatenversorgungsgesetzes“ vom 6. August 1987 in das SVG aufgenommen
    wurde. Ziel der damaligen gesetzlichen Neuregelung war, ehemaligen SaZ, die sich
    nach Beendigung der Dienstzeit vergebens um einen Arbeitsplatz bemühen, einen
    Anspruch auf Unterstützung in Form der Arbeitslosenbeihilfe zu gewähren. Der
    Petitionsausschuss weist darauf hin, dass diese Arbeitslosenbeihilfe zwar mit dem
    Arbeitslosengeld nach dem damaligen Arbeitsförderungsgesetz (jetzt SGB III)
    vergleichbar ist, aber eine Leistung eigener Art darstellt. Sie hat nach dem
    gesetzgeberischen Willen nur subsidiären Charakter, d. h. der originäre Anspruch auf
    Arbeitslosengeld aufgrund eigener früherer Beschäftigung des SaZ ist vorrangig.
    Der Petitionsausschuss merkt an, dass die mit der Eingabe beanstandete Vorschrift
    des § 86a Abs. 1 s. 2 Nr. 5 SVG lediglich den subsidiären Charakter der
    Arbeitslosenbeihilfe klarstellt. Sie sieht vor, dass der Anspruch auf
    Arbeitslosenbeihilfe während des Zeitraums ruht, für den der Arbeitslose einen
    Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Der Ausschuss weist jedoch darauf hin, dass ein
    vor der Verpflichtung als SaZ entstandener Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem
    SGB III als „Restanspruch“ im Rahmen der vierjährigen Ausschlussfrist des
    § 161 Abs. 2 SGB III geltend gemacht werden kann. Die Berechnung des Anspruchs
    basiert gemäß §§ 149 ff. SGB III auf dem vor Entstehung des Anspruchs erzielten
    sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Im Rahmen des in der Eingabe angegebenen
    Beispiels ist zu beachten, dass dem Arbeitslosengeld als Bemessungsgrundlage
    eine Ausbildungsvergütung zugrunde liegt, die normalerweise niedriger ist, als die
    Dienstbezüge der SaZ. Das Arbeitslosengeld wird daher als „Restanspruch“ niedriger
    sein als die dem Grunde nach zustehende Arbeitslosenbeihilfe. Jedoch kann in einer

    anderen Konstellation, in welcher der SaZ in einem Beschäftigungsverhältnis vor
    seiner Dienstzeit als Soldat ein höheres Einkommen erzielt hatte, das
    Arbeitslosengeld höher ausfallen als die Arbeitslosenbeihilfe. Da die Anwendung des
    § 86a Abs. 1 s. 2 Nr. 5 SVG somit nicht zwingend zu einer geringeren Leistung führt,
    ist nach Ansicht des Petitionsausschuss eine pauschale Bewertung der Regelung als
    sozial unverträglich nicht zutreffend.
    Vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhaltes erkennt der Petitionsausschuss
    daher keinen Anlass für ein parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der mit der
    Eingabe verfolgten konkreten Forderung.
    Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung empfiehlt der Ausschuss daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.Begründung (pdf)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
112 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern