09.01.2026, 18:16
An die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Meinungs- und Ausdrucksfreiheit, Frau Irene Khan
Betreff: Dringende Eingabe im Zusammenhang mit dem Länderbesuch in Deutschland – Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit
1. Angaben zur einreichenden Person
Name: Detlef Baumann-Schiechel
Wohnort: Reichelsheim, Deutschland
Hintergrund: Kirchliche Friedensarbeit, interreligiöser Dialog, Menschenrechtsengagement
E-Mail: d.schiechel@gmail.com
Telefon: +49 176 96820720
2. Zusammenfassung
Diese Eingabe dokumentiert Morddrohungen, öffentliche Stigmatisierung sowie die Kriminalisierung von Solidarität im Zusammenhang mit dem Anti-Kolonialistischen Friedensweihnachtsmarkt der evangelischen Michaelsgemeinde in Darmstadt (14.–15. Dezember 2024).
Die Veranstaltung stand ausdrücklich für Menschenrechte, Gewaltfreiheit und interreligiösen Dialog. Sie wurde öffentlich als antisemitisch dargestellt, obwohl hierfür bislang keinerlei belastbare oder strafrechtlich relevante Belege vorliegen.
Die Vorverurteilung schadete den Beteiligten, erzeugte Angst und schränkte demokratische Räume für Debatte und Engagement ein.
3. Hintergrund: Friedensweihnachtsmarkt
Der Markt fand im kirchlichen Rahmen der Michaelsgemeinde statt und war öffentlich zugänglich. Ziel war ein friedensethisches, menschenrechtsorientiertes und interreligiöses Projekt.
Die Inhalte umfassten Informationsstände und Dialogveranstaltungen zu Kolonialgeschichte, globaler Gerechtigkeit und Solidarität mit von Konflikten betroffenen Menschen.
Die Veranstaltung verlief friedlich; es gab keinerlei Aufrufe zu Hass oder Diskriminierung.
4. Nachwirkungen: Stigmatisierung und Bedrohungen
Nach der Veranstaltung wurde der Markt in Medien und öffentlicher Kommentierung ohne glaubwürdige Belege als antisemitisch skandalisiert.
Es folgten mehrere Anzeigen gegen Beteiligte; bislang wurde kein antisemitischer Straftatbestand festgestellt.
Gleichzeitig erhielten Teilnehmende Morddrohungen und schwerwiegende Bedrohungen, die in direktem Zusammenhang mit der öffentlichen Skandalisierung standen.
Diese Bedrohungen führten zu erheblicher psychischer Belastung, Rückzug aus der Öffentlichkeit und Einschränkungen weiterer zivilgesellschaftlicher Aktivitäten.
5. Abschreckende Wirkung („Chilling Effect“)
Die Kombination aus öffentlicher Skandalisierung, fortdauernden Ermittlungen ohne belastbare Grundlage sowie Bedrohungen erzeugte eine abschreckende Wirkung, die kirchliche und zivilgesellschaftliche Akteurinnen und Akteure von weiterer friedens- und menschenrechtsorientierter Arbeit abhielt.
Ehrenamtliche zogen sich zurück, öffentliche Debatten wurden vermieden und zukünftige Veranstaltungen abgesagt.
6. Menschenrechtliche Bewertung
Der Fall wirft Fragen im Hinblick auf folgende Rechte auf:
Meinungsfreiheit (Art. 19 IPbpR)
Recht auf friedliche Versammlung (Art. 21 IPbpR)
Religionsfreiheit (Art. 18 IPbpR)
Staatliche Schutzpflicht gegenüber bedrohten Personen
Antisemitismus muss entschieden bekämpft werden.
Der Kampf gegen Antisemitismus darf jedoch nicht zur Kriminalisierung legitimer Meinungsäußerung, friedensethischer Arbeit oder solidarischen Engagements führen.
Das Fehlen einer klaren Unterscheidung zwischen strafbarer Hassrede und geschützter Meinungsäußerung hat in diesem Fall rechtliche Unsicherheit und Einschüchterung erzeugt.
7. Kontextreferenzen
Die Studie von Prof. Dr. Hartmut Vinçon
„Kirche unter Druck – Wie und warum BILD einen ‚anti-kolonialistischen Friedensweihnachtsmarkt‘ in einen ‚antisemitischen Weihnachtsmarkt‘ verwandelte“
(AIM Publishing, 4. Dezember 2025)
www.lesejury.de/hartmut-vincon/buecher/kirche-unter-druck/9783936985436
analysiert unter anderem:
die Rolle der Medien bei der öffentlichen Skandalisierung,
die Auswirkungen auf kirchliche und politische Akteure,
die Dynamiken von Anzeigen gegen zivilgesellschaftlich Engagierte.
Auch die Petition zur Michaelsgemeinde dokumentiert die Auswirkungen auf das Engagement der Beteiligten:
www.openpetition.de/!michaelsgemeinde
Empfehlungen
Es wird empfohlen zu prüfen:
wie deutsche Behörden mit Morddrohungen gegen zivilgesellschaftliche Akteurinnen und Akteure umgehen,
ob ein angemessener Schutz für bedrohte Personen gewährleistet ist,
wie die Abgrenzung zwischen strafbarer Hassrede und legitimer Solidaritäts- bzw. Meinungsäußerung vorgenommen wird,
welche Maßnahmen notwendig sind, um abschreckende Effekte auf demokratische Debattenräume zu verhindern.
Schlussfolgerung
Der vorliegende Fall zeigt, dass friedliche, menschenrechtsorientierte Initiativen öffentlicher Skandalisierung, rechtlichem Druck und Bedrohungen ausgesetzt werden können und dadurch demokratische Debattenräume faktisch eingeschränkt werden.
Klare Leitlinien, wirksame Schutzmaßnahmen und eine sorgfältige Unterscheidung zwischen Hassrede und legitimer Meinungsäußerung sind notwendig, um die Zivilgesellschaft, religiöse Gemeinschaften und Menschenrechtsakteure zu schützen.
Sehr geehrte Frau Sonderberichterstatterin Khan,