Sozialhilfe - Keine Anrechnung von Jahressonderzahlungen bei Bezug von Grundsicherung für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
126 Unterstützende 126 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

126 Unterstützende 126 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

10.02.2016, 03:24

Pet 3-18-11-2170-015176

Sozialhilfe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Der Petent setzt sich dafür ein, dass zusätzliche Anerkennung für Beschäftigte in
Werkstätten für behinderte Menschen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, nicht den
Leistungen aus der Grundsicherung gegengerechnet werden.
Der Petent führt im Einzelnen aus, dass viele Menschen mit Behinderung fleißig
arbeiten würden – z. T. bis zu 35 Stunden in der Woche – und neben dem
bescheidenen Werkstattgeld auch auf Grundsicherung nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) angewiesen seien. Zusätzliche Gehaltszuwendungen wie
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld könnten sie jedoch nicht behalten, da dies auf die
Grundsicherung angerechnet werde. Dies führe zu Demotivation oder sogar einer
ablehnenden Haltung gegenüber den Sonderzahlungen. Daher sei eine Änderung
dringend notwendig, damit die Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen
wie andere Arbeitnehmer auch diese – wenn auch kleinen – Beträge behalten können
und dadurch mehr Anerkennung erfahren.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 63 Diskussionsbeiträge
und 126 Mitzeichnungen eingegangen.
Zu diesem Anliegen hat den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine
weitere Eingabe gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs in die
parlamentarische Pürfung mit einbezogen wird. Es wird um Verständnis gebeten,
wenn nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
folgendermaßen zusammenfassen:
Wie der Petent richtig ausführt, steht Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten
für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, je nach ihrem Einkommen Grundsicherung
nach dem SGB XII zu.
Für diesen Personenkreis gibt es bereits Anrechnungsfreiheit von erzieltem
Erwerbseinkommen durch die so genannte Sockelbetragsregelung. Danach wird
gerade bei den kleineren Einkommen der Beschäftigten in WfbM ein Sockelbetrag von
einem Achtel des Eckregelsatzes schon ab dem ersten verdienten Euro frei gelassen.
So bleiben – bezogen auf den Betrag von 399 Euro der Regelbedarfsstufe 1 - 50 Euro
als Grundbetrag anrechnungsfrei. Hinzu kommt eine 25-prozentige
Anrechnungsfreiheit für das Einkommen, das den Sockelbetrag übersteigt. Beträgt der
monatliche Verdienst also beispielsweise 150 Euro, dann bleibt ein Betrag von 75 Euro
anrechnungsfrei (50 Euro plus 25 Prozent von 100 Euro). Weiterhin haben die in den
WfbM beschäftigten Menschen mit Behinderung Anspruch auf die Leistungen der
Eingliederungshilfe, d. h. das Arbeitsfördergeld in Höhe von 26 Euro, das ebenfalls
anrechnungsfrei bleibt.
Die vom Petenten angesprochenen Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder
Urlaubsgeld gehören zum Arbeitsentgelt, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
bestimmt ist und somit auch dazu beiträgt, weniger ergänzende Leistungen aus
Steuermitteln zu erhalten. Daher sind die Sonderzahlungen bisher auch nicht
anrechnungsfrei.
Dennoch verkennt der Petitionsausschuss nicht, dass der Petent zu Recht anspricht,
dass bei den Betroffenen Demotivation oder auch Verbitterung entstehen kann, wenn
Weihnachtsgeld nie für Weihnachtsgeschenke oder ein Weihnachtsessen oder einen
Weihnachtsbaum ausgegeben werden kann, beziehungsweise Urlaubsgeld
wenigstens für einen Wochenendausflug, weil es dem Arbeitsentgelt zugeschlagen
und damit angerechnet wird. Der Petitionsausschuss erinnert in diesem
Zusammenhang daran, dass die Lebens- und Einkommenssituation für Menschen mit
Behinderung, die in WfbM beschäftigt sind, unabhängig von den Fragen des
Verdienstes Beschwernisse aufweist, von denen sich Menschen ohne Behinderung
noch nicht einmal eine Vorstellung machen können.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.Begründung (pdf)


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