08.06.2017, 07:01
Helmut Genge
Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent setzt sich dafür ein, dass die Anrechnung von Erwerbsunfähigkeitsrenten
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) neu geregelt werden soll.
Der Petent legt dar, dass es Erwerbsunfähigkeitsrentnern nicht mehr möglich sei, in
Brot und Arbeit zu kommen. Daher sei es in hohem Maße ungerecht, wenn ein
50-jähriger Erwerbsunfähigkeitsrentner (EU-Rentner), der 30 Jahre gearbeitet hat,
bei kleiner Rente nach dem SGB XII den gleichen Satz erhalte wie ein 22-jähriger
Langzeitarbeitsloser, nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der noch
nie im Leben gearbeitet habe. Letzterer dürfe sogar etwas dazuverdienen, was dem
EU-Rentner verwehrt bleibe, beziehungsweise dem es theoretisch möglich sei,
400 Euro dazuzuverdienen, was ihm aber in voller Höhe auf die SGB-XII-Zahlung
angerechnet werde. Dem EU-Rentner werde auch seine Rente in voller Höhe vom
Hartz-IV-Satz abgezogen. Das gelte auch für jede Rentenerhöhung. Der Petent
erläutert die Konsequenzen der Regelungen anhand seines eigenen Beispiels.
Gegen diese Ungerechtigkeit müsse etwas getan werden, fordert der Petent.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition eingereichten Petition sind 687 Mitzeichnungen und
35 Diskussionsbeiträge zu verzeichnen.
In den Diskussionsbeiträgen fand das
Anliegen des Petenten viel Unterstützung, stieß vereinzelt aber auch auf
W iderspruch.
Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:
Voraussetzung für die Leistungen der steuerfinanzierten Sozialhilfe, wozu auch die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach dem Vierten Kapitel des
SGB XII) gehört, ist Hilfebedürftigkeit. Wer nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln
seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu
helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf
Sozialhilfe.
Die genannte Grundsicherung ist keine Ersatz- oder Mindestrente, sondern soll nach
dem Prinzip der materiellen Subsidiarität (§ 2 SGB XII) Notlagen absichern, die nicht
durch andere Art und Weise beseitigt werden können, insbesondere nicht durch
Einkommen, Vermögen und auch nicht durch Leistungen der Rentenversicherung.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie die Erwerbsminderungsrente
des Petenten, dienen der Bestreitung des Lebensunterhalts und werden daher in
vollem Umfang auf einen Grundsicherungsanspruch nach dem SGB XII angerechnet.
Würde man diese Anrechnung begrenzen, würde dies dazu führen, dass
Hilfesuchende, die ihre Rente und auch die vollen Leistungen der Grundsicherung
beziehen, über ein Einkommen verfügen, das im Einzelfall erheblich oberhalb des
sozialhilferechtlich festgelegten soziokulturellen Existenzminimums liegen würde.
Ließe man in diesen Fällen den Sozialhilfebezug und den Rentenbezug ohne
Anrechnung bestehen, würde dadurch die Bedürftigkeitsschwelle angehoben, und in
der Folge würde die Zahl der Leistungsberechtigten steigen. In Anbetracht dessen,
dass es sich hier um rein steuerfinanzierte Leistungen handelt, wären schnell die
Grenzen der Finanzierbarkeit erreicht.
Der Petitionsausschuss kann daher nicht
Regelungen eintreten.
für eine Änderung der bestehenden
Sofern der Petent die höheren Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) anspricht, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes
hin: Beim SGB II steht Fördern und Fordern besonders im Vordergrund. Das in § 1
SGB II festgelegte wichtigste Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es,
durch geeignete unterstützende Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass der
Hilfesuchende durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Hilfebedürftigkeit zügig
und vollständig überwindet. Dazu sollen Anreize geschaffen werden, denn das Ziel
ist die möglichst
rasche Vermittlung in Arbeit und damit die Beendigung der
Hilfebedürftigkeit. In der Regel brauchen die Bezieher von Leistungen nach dem
SGB II durch den zeitlich kürzeren Bezug weniger Unterstützung durch
steuerfinanzierte Mittel als die Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII. Bei
diesen handelt es sich um einen Personenkreis, der täglich weniger als drei Stunden
erwerbsfähig sein kann, über 65 Jahre alt ist oder dauerhaft erwerbsgemindert. Die
Schaffung von Anreizen spielt hier eine untergeordnete Rolle: Bei diesem
Personenkreis liegen besondere Erschwernisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt vor,
die nicht von Motivation oder W illen beeinflussbar sind, sondern denen objektiv
bestehende persönliche Beschäftigungshandicaps zugrunde liegen.
Entgegen der Annahme des Petenten ist jedoch auch für diesen Personenkreis eine
Anrechnungsfreiheit bei selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit vorgesehen:
Nach § 82 Abs. 3 SGB XII ist ein linear gleich bleibender Betrag in Höhe von
30 Prozent des Einkommens als Freibetrag vorgesehen, höchstens jedoch
50 Prozent des Eckregelsatzes.
In begründeten Einzelfällen kann von diesem
pauschalierten Freibetrag auch nach oben abgewichen werden.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Freibeträge nach dem SGB II und SGB XII
erachtet der Petitionsausschuss vor dem dargelegten Hintergrund für angemessen.
Eine Gesetzesänderung kann er daher nicht in Aussicht stellen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis
soweit eine Verbesserung der EU-Rente und die
geben,
zu
Mindestsicherung im Alter gefordert werden, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.