Sozialrecht - Anrechnung von Erwerbsunfähigkeitsrenten nach dem SGB XII

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

687 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

687 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß die Anrechnung von Erwerbsunfähigkeitsrenten nach dem SGB XII neu zu regeln ist.

Begründung

Es kann nicht angehen, daß Erwerbsunfähigkeitsrentner, deren Rente geringer ist als der Hartz IV-Satz, diese Rente in voller Höhe angerechnet wird. Während der Diskussion um die neuen Hartz IV-Sätze waren alle Redner der Ansicht, das Hartz-IV keine Dauerlösung sein soll und kann, sondern dazu führen soll, die Bezieher in Lohn und Arbeit zu bringen.

Erwerbsunfähigkeitsrentnern ist es nicht mehr möglich in Brot und Arbeit zu kommen. Deshalb ist es sozial mehr als ungerecht, wenn ein 50-jähriger EU-Rentner, der 30 Jahre gearbeitet hat, bei kleiner Rente nach SGB XII (Grundsicherung) den gleichen Satz erhält, wie ein 22jähriger Langzeitarbeitsloser nach SGB II, der noch nie im Leben irgendetwas gearbeitet hat und dieser darf dann sogar noch hinzuverdienen, was dem EU-Rentner verwehrt bleibt. Im Gegenteil, diesem wird sogar noch seine Rente in voller Höhe vom Hartz IV-Satz abgezogen. Dies gilt auch für jede Rentenerhöhung, den diese wird sofort wieder von der Grundsicherung abgezogen. Ein Hinzuverdienst ist dem EU-Rentner zwar in Höhe von 400 Euro theoretisch möglich, wird aber ebenfalls in voller Höhe auf die SGB XII-Zahlung angerechnet. Berücksichtigt man allerdings, daß der EU-Rentner sicher nicht ohne Grund in Erwerbsunfähigkeit gerutscht ist, zeigt sich daß es sich in dieser "Gleichmacherei" um eine äussert ungerechte Regelung handelt und kranke und behinderte Menschen hier nochmals von Staats wegen benachteiligt werden. Bei mir in Zahlen: Regelbedarf in Lebensgemeinschaft 323 ?, Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung 54,91 ?, anerkannter Mietkostenanteil 205,00 ?, Zusatzbeitrag GKV 8 ?, Heizungskosten 23,89 ? Summe Bedarf: 614,80 ?, davon werden mir an Rente abgezogen 475,03 ?, es bleiben 139,77 ? als Zahlbetrag. Gemeinsame Mietkosten (inkl. Umlagen): 490,00 ? (+200 ?) = 690 Euro, davon mein Anteil 345,00 ?, bleiben 269,80. Für Telefon und Internet brauche ich wegen meiner Gehbehinderung monatlich ca. 70 ?. Es bleiben rund 200 ?. Davon gehen noch 35 ? für Strom ab. Es bleiben 165 ? zum Leben. Aber Hartz-IV soll ja nur ANREIZ sein und keine ständige Einrichtung. Nur leider ist es eben so, das Grundsicherungsrentner in der Regel den Rest ihres Lebens von Grundsicherung leben müssen.

Von diesem Geld werde ich wohl nach 30 Jahren Arbeit als Schwerkranker bis zum Ende meiner Tag leben müssen, wenn man in Berlin nicht endlich etwas gegen dieser himmelschreiende Ungerechtigkeit tut, daß junge Menschen, die noch nichts für diese Gesellschaft geleistet haben, die gleichen Ansprüche haben, wie derjenige, der nach einem langen Arbeitsleben schwer erkrankt ist.Das ist Menschenunwürdig!

Ansonsten bliebe mir nur ein Suizid als Lösung, was ja die Darstellung fast aller Abgeordneten bei der Hartz IV-Diskussion, nach dem es sich bei den Hartz-Geldern nicht um eine ständige Eirichtung handelt, dann aus einem ganz anderen Licht erscheinen lässt. Meine Lebensgefährtin lebt übrigens ausschließlich von ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von rd. 720 ?.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 28.09.2010
Sammlung endet: 26.11.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Helmut Genge

    Sozialrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent setzt sich dafür ein, dass die Anrechnung von Erwerbsunfähigkeitsrenten
    nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) neu geregelt werden soll.

    Der Petent legt dar, dass es Erwerbsunfähigkeitsrentnern nicht mehr möglich sei, in
    Brot und Arbeit zu kommen. Daher sei es in hohem Maße ungerecht, wenn ein
    50-jähriger Erwerbsunfähigkeitsrentner (EU-Rentner), der 30 Jahre gearbeitet hat,
    bei kleiner Rente nach dem SGB XII den gleichen Satz erhalte wie ein 22-jähriger
    Langzeitarbeitsloser, nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der noch
    nie im Leben gearbeitet habe. Letzterer dürfe sogar etwas dazuverdienen, was dem
    EU-Rentner verwehrt bleibe, beziehungsweise dem es theoretisch möglich sei,
    400 Euro dazuzuverdienen, was ihm aber in voller Höhe auf die SGB-XII-Zahlung
    angerechnet werde. Dem EU-Rentner werde auch seine Rente in voller Höhe vom
    Hartz-IV-Satz abgezogen. Das gelte auch für jede Rentenerhöhung. Der Petent
    erläutert die Konsequenzen der Regelungen anhand seines eigenen Beispiels.
    Gegen diese Ungerechtigkeit müsse etwas getan werden, fordert der Petent.

    Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.

    Zu dieser als öffentliche Petition eingereichten Petition sind 687 Mitzeichnungen und
    35 Diskussionsbeiträge zu verzeichnen.
    In den Diskussionsbeiträgen fand das
    Anliegen des Petenten viel Unterstützung, stieß vereinzelt aber auch auf
    W iderspruch.

    Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
    Soziales sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

    Voraussetzung für die Leistungen der steuerfinanzierten Sozialhilfe, wozu auch die
    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach dem Vierten Kapitel des
    SGB XII) gehört, ist Hilfebedürftigkeit. Wer nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln
    seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu
    helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf
    Sozialhilfe.

    Die genannte Grundsicherung ist keine Ersatz- oder Mindestrente, sondern soll nach
    dem Prinzip der materiellen Subsidiarität (§ 2 SGB XII) Notlagen absichern, die nicht
    durch andere Art und Weise beseitigt werden können, insbesondere nicht durch
    Einkommen, Vermögen und auch nicht durch Leistungen der Rentenversicherung.

    Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie die Erwerbsminderungsrente
    des Petenten, dienen der Bestreitung des Lebensunterhalts und werden daher in
    vollem Umfang auf einen Grundsicherungsanspruch nach dem SGB XII angerechnet.
    Würde man diese Anrechnung begrenzen, würde dies dazu führen, dass
    Hilfesuchende, die ihre Rente und auch die vollen Leistungen der Grundsicherung
    beziehen, über ein Einkommen verfügen, das im Einzelfall erheblich oberhalb des
    sozialhilferechtlich festgelegten soziokulturellen Existenzminimums liegen würde.
    Ließe man in diesen Fällen den Sozialhilfebezug und den Rentenbezug ohne
    Anrechnung bestehen, würde dadurch die Bedürftigkeitsschwelle angehoben, und in
    der Folge würde die Zahl der Leistungsberechtigten steigen. In Anbetracht dessen,
    dass es sich hier um rein steuerfinanzierte Leistungen handelt, wären schnell die
    Grenzen der Finanzierbarkeit erreicht.

    Der Petitionsausschuss kann daher nicht
    Regelungen eintreten.

    für eine Änderung der bestehenden

    Sofern der Petent die höheren Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit im Zweiten Buch
    Sozialgesetzbuch (SGB II) anspricht, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes
    hin: Beim SGB II steht Fördern und Fordern besonders im Vordergrund. Das in § 1
    SGB II festgelegte wichtigste Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es,
    durch geeignete unterstützende Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass der
    Hilfesuchende durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Hilfebedürftigkeit zügig
    und vollständig überwindet. Dazu sollen Anreize geschaffen werden, denn das Ziel
    ist die möglichst
    rasche Vermittlung in Arbeit und damit die Beendigung der

    Hilfebedürftigkeit. In der Regel brauchen die Bezieher von Leistungen nach dem
    SGB II durch den zeitlich kürzeren Bezug weniger Unterstützung durch
    steuerfinanzierte Mittel als die Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII. Bei
    diesen handelt es sich um einen Personenkreis, der täglich weniger als drei Stunden
    erwerbsfähig sein kann, über 65 Jahre alt ist oder dauerhaft erwerbsgemindert. Die
    Schaffung von Anreizen spielt hier eine untergeordnete Rolle: Bei diesem
    Personenkreis liegen besondere Erschwernisse beim Zugang zum Arbeitsmarkt vor,
    die nicht von Motivation oder W illen beeinflussbar sind, sondern denen objektiv
    bestehende persönliche Beschäftigungshandicaps zugrunde liegen.

    Entgegen der Annahme des Petenten ist jedoch auch für diesen Personenkreis eine
    Anrechnungsfreiheit bei selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit vorgesehen:
    Nach § 82 Abs. 3 SGB XII ist ein linear gleich bleibender Betrag in Höhe von
    30 Prozent des Einkommens als Freibetrag vorgesehen, höchstens jedoch
    50 Prozent des Eckregelsatzes.
    In begründeten Einzelfällen kann von diesem
    pauschalierten Freibetrag auch nach oben abgewichen werden.

    Die unterschiedliche Ausgestaltung der Freibeträge nach dem SGB II und SGB XII
    erachtet der Petitionsausschuss vor dem dargelegten Hintergrund für angemessen.
    Eine Gesetzesänderung kann er daher nicht in Aussicht stellen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Der von der Fraktion der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
    die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
    als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
    Kenntnis
    soweit eine Verbesserung der EU-Rente und die
    geben,
    zu
    Mindestsicherung im Alter gefordert werden, und das Petitionsverfahren im Übrigen
    abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Das bisherige Bild verfälscht den Begriff der Lebensarbeitsleistung. Durch das bestehende Gesetz werden falsche Anreize zum Ausklingen von Einkommensschwachen aus der Alterssicherung geschaffen. Den was nützen Beitragszahlungen, wenn mann hinterher nichts dafür erhält. Ich bin deshalb für einen gleich Satz wie bei anderen Einkommen.

Ich finde die Petition grundsätzlich richtig, dass etwas sich verändern sollte. Aber man kann es nicht am Arbeitsleben des EU- Rentners fest machen. ich selbst bin mit 17 Jahren operiert. Nach Narkoseproblemen nur schwer wieder in die Arbeit gekommen und schließlich in die volle EU- Rente. Ich hätte gern gearbeitet, wenn ich gekonnt hätte. Wofür soll ich bzw. werde ich bestraft? Ich bin heute 55 Jahre und kann nicht hinzuverdienen. Aber die nicht volle Anrechnung der EU- Rente und damit auch Erweiterung der sozialen Anpassung wie bei ALG II möglich würde ich sofort ( als Anfang) unterstützen.

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