Sozialrecht - Würdigung der Aus- und Weiterbildung durch zusätzliche Leistungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
63 Unterstützende 63 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

63 Unterstützende 63 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:05

Pet 3-18-11-217-018010

Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Die Petentin setzt sich dafür ein, dass ab drei nachgewiesenen erfolgreich
abgeschlossenen Ausbildungen, Studiengängen, Ergänzungsstudiengängen
und/oder Weiterbildungen jedermann das Recht auf 150,00 EUR mehr Sozialrente hat,
ein Auto besitzen und 400,00 EUR hinzuverdienen darf und zudem einen Anspruch
auf 100,00 EUR mehr Hartz IV hat.
Die Petentin legt dar, dass es ihr vor allem darum gehe Menschen zu helfen, die alles
nur Erdenkliche getan haben, um Arbeit zu finden, sich in der Gesellschaft zu
integrieren und auch Rentenansprüche zu erwerben. Da in diesen Fällen kein eigenes
Verschulden vorliege, seien die Bemühungen zu belohnen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassen Eingabe sind 41 Diskussionsbeiträge und
63 Mitzeichnungen eingegangen. In der Internetdiskussion gab es mehr Widerspruch
zu den Forderungen der Petition als Unterstützung.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
folgendermaßen zusammenfassen:
Die Petentin hat unterschiedliche Vorschläge unterbreitet zur Verbesserung der
Lebenssituation von Bürgerinnen und Bürgern, die trotzt hoher Qualifizierung durch
verschiedene Studien und/oder Ausbildungen keine Arbeit finden können. Zu den
einzelnen Punkten ist Folgendes festzustellen:
Soweit die Petentin eine Erhöhung der Rente um eine Pauschale von 150 Euro
vorschlägt, sofern eine bestimmte Anzahl von berufsbezogenen Qualifizierungen

vorliegt, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass dies nicht mit dem
Rentensystem bzw. der Rentenberechnung vereinbar ist. Die gesetzliche
Rentenversicherung ist ein Alterssicherungssystem, das auf den Einzahlungen
während der Jahre des Erwerbslebens beruht. Daher ist die Höhe der Rente in erster
Linie abhängig von der Anzahl der Versicherungsjahre und der Höhe des versicherten
Einkommens. Dabei wird das gesamte Versicherungsleben von der Vollendung des
17. Lebensjahres bis zum Rentenbeginn einbezogen. Auch Zeiten, in denen der
Versicherte keine Beiträge leisten kann, können sich - abhängig von der Ursache -
rentensteigernd auswirken. Dies ist beispielsweise der Fall bei Krankheit,
Arbeitslosigkeit oder Kindererziehungszeit, gilt aber auch für bestimmte
Ausbildungszeiten. So ergibt sich aufgrund der differenzierten Bewertung und
Berechnung eine individuelle und leistungsbezogene Rente. Bei dem Vorschlag der
Petentin eines pauschalen Zuschlags zur Rente besteht kein Zusammenhang
zwischen der Höhe dieses Zuschlags und einer Beitragsleistung oder auch der Dauer
einer Versicherungszeit. Die von der Petentin angesprochenen unterschiedlichen
beruflichen Qualifizierungen (Studium, Berufsausbildung, Ergänzungsstudium mit
jeweils verschiedener Länge und Art des Abschlusses), die dann jedoch eine
einheitlich hohe Pauschale begründen sollten, würden zudem Probleme hinsichtlich
des Gleichheitssatzes aufwerfen.
Die Petentin gab auch die Anregung, dass neben der Rente ein Hinzuverdienst von
400 Euro möglich sein solle. Dies ist jedoch schon gewährleistet, da bei einer Vollrente
ein Hinzuverdienst von bis zu 450 Euro möglich ist. Zweimal im Jahr sind sogar bis zu
900 Euro gestattet. Wird diese Grenze überschritten, dann wird die Rente in eine
niedrigere Teilrente umgewandelt, die dann jedoch einen noch höheren
Hinzuverdienst erlaubt. Ab Vollendung der Regelaltersgrenze kann zu einer
Altersrente unbegrenzt hinzuverdient werden. Der Besitz eines Autos hat keinerlei
Einfluss auf die Höhe der Rente.
Die von der Petentin angenommenen beruflichen Qualifizierungen sollten auch ein um
100 Euro höheres Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bewirken. Hierzu merkt der
Petitionsausschuss an, dass Faktoren wie die Ausbildung keine Rolle spielen, wenn
eine Leistung wie Arbeitslosengeld II in einer Notlage von Arbeitslosigkeit in Anspruch
genommen wird. Beim ALG II handelt es sich um eine steuerfinanzierte staatliche
bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung, die die
Mindestvoraussetzungen für das Existenzminimum sichert. Daher orientiert sich die
Höhe dieser Geldleistung am konkreten Bedarf des Betroffenen und der mit ihm in

Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen. Bestehendes Einkommen
wird wegen des Vorbehaltes der Hilfebedürftigkeit angerechnet. Durch die Möglichkeit
von verschiedenen Absetz- und Freibeträgen (§ 11b Zweites Buch Sozialgesetzbuch
– SGB II) ist dafür gesorgt, dass derjenige, der arbeitet, auf jeden Fall mehr Geld zur
Verfügung hat als derjenige, der keiner Arbeit nachgeht. Der maximale Freibetrag
beträgt 300 beziehungsweise 330 Euro.
Soweit die Petentin für den Kreis der Bezieher von Hartz IV befürwortet, dass der
Besitz eines Autos möglich sein solle, so ist dies im Rahmen der bestehenden
gesetzlichen Regelungen bereits vorgesehen: Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II wird bei
der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige
Person in der Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen berücksichtigt.
Nach gründlicher parlamentarischer Prüfung kann der Petitionsausschuss die
Vorschläge der Petentin nicht befürworten, da sie teils bereits realisiert sind, teils nicht
in die bestehende Rechtssystematik passen. Der Petitionsausschuss kann daher nur
empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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