Građanskim pravima

Sperrt die Stege auf!

Peticija je upućena na
Landrat Stefan Frey
110 62 u Landkreis Starnberg

Primatelj peticije nije odgovorio.

110 62 u Landkreis Starnberg

Primatelj peticije nije odgovorio.

  1. Pokrenut 2021
  2. Zbirka završena
  3. Predano na dan 30.06.2021
  4. Dijalog
  5. Neuspješno

14. 03. 2021. 15:57

Neben einer Klage gegen die Sperrung der Stege durch einen Rechtsanwalt gab es ein Vandalismusereignis.


Neue Begründung:

Die Maßnahme erscheint willkürlich und hat keine belegbare positive Wirksamkeit für den Infektionsschutz. BeiZudem ungewöhnlichist hohendie TemperaturenRechtsgrundlage fraglich. Im Gegensatz zu früheren Maßnahmen wie dem Alkoholverbot, wurde hierfür keine Allgemeinverfügung erlassen, sondern vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Zumindest in Herrsching ist das Hausrecht am Steg anfechtbar, da sich die Stege bereits auf Landsberger Flur befinden und die Absperrung nicht VOR sondern AUF den Stegen errichtet wurden.

Auch im FebruarBezug werdenauf amdas WochenendeVerhältnismäßkeitsprinzip zahlreicheerfüllt Besucherdie ausMaßnahme denkeine Städtenerforderliche München,Grundbedingung. AugsburgBeispiel und den umliegenden Landkreisen erwartet.Geeignetheit: Die Absperrung der Badestege führt nicht zu einer Reduktion des Besucherstroms,Infektionsgeschehens, sondern im Gegenteil durch Reduzierung der Sitzgelegenheiten zu einer Konzentration, da es Leute dazu zwingt, auf wenigen Bänken, Kaimauern und Wiesen ihrein Sonnenbad zu genießen. Nach Monaten der Disziplin besteht die Gefahr, dass die Bevölkerung diese Maßnahme, die bereits im Frühjahr 2020 kurzzeitig in Kraft gesetzt wurde als Provokation versteht und mit zunehmender Skepsis und Renitenz reagiert. Einer der Stege wurde 3 Tage nach Errichtung bereits beschädigt. Auch wenn wir Vandalismus nicht gut heißen, zeigt diese Reaktion, wozu willkürliche Maßnahmen in Verbindung mit schlechter Kommunikation führen können.

Zu guter Letzt muss man in Pandemiezeiten auch die Bayerische Verfassung achten. Der sog. "Schwammerlparagraph" (Art. 141 Abs. 3) verpflichtet die Verwaltung zu folgendem: [...] Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 77 (46 in Landkreis Starnberg)


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