Steuerrecht - Sonderausgabenabzug für dauernde Lasten aus einem Wohnrecht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
25 Unterstützende 25 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

25 Unterstützende 25 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:15

Pet 2-17-08-610-043350Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent regt an, dass die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für
dauernde Lasten aus einem Wohnrecht auf Lebenszeit bei Übertragungen ab dem
01.01.2008 wieder aufgehoben wird.
In der Eingabe wird darauf Bezug genommen, dass durch das Jahressteuergesetz
2008 (JStG 2008 – BGBl 2007 I Seite 69) Einschränkungen des
Anwendungsbereichs für den Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen worden
sind. Der Petent betont, dass bei einer Beibehaltung dieser Regelung bei
Übertragungen ab dem 01.01.2008 die Wohnrechtsgeber alle Aufwendungen für die
Wohnung des Wohnberechtigten auf Lebenszeit zurückstellen müssten, die nicht
unbedingt erforderlich seien. Die Reparaturmaßnahmen würden sich für die Zeit der
Nutzung des Wohnrechts auf unbedingt notwendige Reparaturen beschränken. Dies
bedeute, dass insbesondere Investitionen zur Modernisierung und
Energieeinsparung auf die Zeit nach dem Tode des Wohnberechtigten verschoben
würden, nämlich bis zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem die Wohnung wieder vermietet
werde. Eine derartige Regelung könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 307 Mitzeichnungen (online und per Post oder Fax) sowie
4 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass mit der Änderung des § 10
Abs. 1 Nr. 1 a EStG durch das JStG 2008 das Rechtsinstitut der
Vermögensübergabe im Wesentlichen auf seinen Kernbereich zurückgeführt worden
ist. Dazu gehört insbesondere die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, Gewerbebetrieben und Betriebsvermögen Selbstständiger in der
Rechtsform des Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder unter
bestimmten Voraussetzungen einer GmbH (vgl. Bundestags-Drucksachen 16/6290
und 16/7036). Durch diese Regelung sollte die Übergabe von Betrieben auf die
nächste Generation erleichtert werden.
Gemäß der ursprünglichen Regelung konnte der Gegenstand einer unentgeltlichen
Vermögensübergabe nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch die
Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen und
selbst genutztem Wohneigentum sein (vgl. BFH GrS 1/00 vom 12. Mai 2003, BStBl II
2004 Seite 95). Diese Rechtslage hatte Steuergestaltungen ermöglicht, die die
Grenzen des historisch überkommenen Rechtsinstituts überschritten und im
Ergebnis den seit 1974 grundsätzlich gesetzlich ausgeschlossenen privaten
Schuldzinsenabzug wieder zuließen und zudem dazu führten, dass
Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre Eltern entgegen den Abzugsverboten nach
§ 12 Nr. 1 und 2 EStG aus dem einzigen Grund steuerlich abziehbar wurden, dass
die Eltern in der Lage waren, ihren Kindern Vermögen zu übertragen. Dieser
Entwicklung wurde mit der einschränkenden Neuregelung im JStG 2008 bewusst
begegnet.
Unter Bezugnahme auf den vorgetragenen Sachverhalt weist der Petitionsausschuss
weiterhin darauf hin, dass eine Wohnung auch bis zum 31. Dezember 2007 unter
Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts für sich betrachtet nicht begünstigt im
Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen (Renten oder dauernde Lasten)
übertragen werden konnte. Eine Wohnung konnte zwar grundsätzlich als
begünstigtes Vermögen übertragen werden, jedoch war für den Abzug von
Versorgungsleistungen als Sonderausgaben allerdings bereits vor dem 1. Januar
2008 Voraussetzung, dass das übertragene Vermögen ausreichend Ertrag bringend
war. Der Nutzungswert durch den Übergeber aufgrund eines vorbehaltenen

Wohnrechts genutzten Wohnung gehörte nicht zu den Erträgen (Rz. 22 des BMF-
Schreibens vom 16. September 2004, BStBl I Seite 922). Wurde nun ausschließlich
diese Wohnung auf den Übernehmer übertragen, lag kein ausreichend Ertrag
bringendes Vermögen vor, aus dem die Versorgungsleistungen gezahlt werden
konnten.
Soweit der Petent Aufwendungen für die Modernisierung und für energetische
Maßnahmen anspricht, ist festzuhalten, dass seit Abschaffung der
Nutzungswertbesteuerung ohnehin nur noch die mit der Nutzungsüberlassung
zusammenhängenden Aufwendungen (insbesondere Strom, Heizung, Wasser und
Instandhaltungskosten) als Versorgungsleistungen abgezogen werden konnten, zu
denen sich der Übernehmer verpflichtet hatte. Für Instandhaltungskosten galt dies
jedoch nur insoweit, als sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der
Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe dienen (vgl. Rz. 45, BMF-Schreiben vom
16. September 2004, BStBl I Seite 922; Rz. 34 des BMF-Schreibens vom 26. August
2002, BStBl I Seite 893). Der Eigentümer einer Wohnung ist jedoch jederzeit
berechtigt, diese zu modernisieren oder die aktuellen Energiestandards anzupassen,
auch wenn er keine Möglichkeit des Abzugs der Aufwendungen im Rahmen der
Einkommensteuer hat. Eine Verpflichtung, diese erst nach dem Tode des
Wohnberechtigten vorzunehmen, besteht nicht.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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