Education

Stoppt den Qualitätsabbau Heilpädagogischer Kitaplätze

Petition is addressed to
Landesregierung NRW

624 signatures

The Parliamentarians will be informed and asked for a statement about the petition.

624 signatures

The Parliamentarians will be informed and asked for a statement about the petition.

  1. Launched August 2023
  2. Collection finished
  3. Submitted on 07 Feb 2024
  4. Dialogue
  5. Finished

News

06/12/2024, 15:34

View document

Liebe Unterstützende,

der Petitionsausschuss NRW hat Ihr Anliegen geprüft und an den Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend weitergeleitet.
Der Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend befasst sich aktuell mit verschiedenen Fördermaßnahmen.

Die Stellungnahmen des Petitionsausschusses und des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend finden Sie im Anhang.

Beste Grüße
das openPetition-Team


02/07/2024, 14:30


Liebe Unterstützende,

openPetition hat die von Ihnen unterstützte Petition offiziell im Petitionsausschuss von Nordrhein-Westfalen eingereicht. Jetzt ist die Politik dran: Über Mitteilungen des Petitionsausschusses werden wir Sie auf dem Laufenden halten und Informationen transparent in den Petitionsneuigkeiten veröffentlichen.

Als Bürgerlobby vertreten wir die Interessen von Bürgerinnen und Bürgern. Petitionen, die auf unserer Plattform starten, sollen einen formalen Beteiligungsprozess anstoßen. Deswegen helfen wir unseren Petitions-Startenden dabei, dass ihre Anliegen eingereicht und behandelt werden.


Mit besten Grüßen
das Team von openPetition


08/03/2023, 14:20

Ich habe die Fristen verändert, da diese inzwischen ein bisschen verlängert wurden, von 2026 auf 2027.


Neue Begründung:

Mit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention sind Träger der

Kindertagesbetreuung aufgefordert, Rahmenbedingungen für die gemeinsame Bildung und

Erziehung aller Kinder in den jeweiligen Einrichtungen zu schaffen und sicherzustellen. Das

Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) und das seit dem 1. Januar 2020 in Kraft getretene

Bundesteilhabegesetz (BTHG) bilden die Grundlage für den finanziellen Rahmen

entsprechender Angebote. (1)

Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sollen demnach schrittweise in das System der

Regel-Kitas übergehen. Im Umkehrschluss muss sichergestellt sein, dass sich Regel-Kitas

weiter öffnen und in die Lage versetzt werden, auch Kinder mit besonders hohem

Förderbedarf aufnehmen zu können.

Im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX haben die Vertragsparteien vereinbart, die

Leistungserbringung in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen in NRW zunächst

auf der Basis der bisherigen Regelungen fortzuführen.

Gleichzeitig besteht die vertraglich vereinbarte Absicht, in einer Arbeitsgruppe der

gemeinsamen Kommission Regelungen zu vereinbaren, die es ermöglichen,

heilpädagogische Leistungen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in KiBiz-Einrichtungen

sicherzustellen (evtl. durch eine "gepoolte" Basisleistung II).

Ziel ist, dass der Umstellungsprozess in KiBiz-finanzierten Einrichtungen bis zum

Jahresende 20262027 abgeschlossen ist und ab dem 1. August 20272028 Wirkung entfaltet. In

Einzelfällen kann die Umstellung um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der BTHG-Umsetzung sollte besonderes Augenmerk auf die heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut

werden, gelegt werden. Denn vor allem in diesem Kontext muss der Verpflichtungserklärung

aus der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen werden, wonach Menschen mit Behinderung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems zu unterstützen sind und nicht in exklusiven Einrichtungen ausgeschlossen werden. Dieser Bildungsanspruch soll nun auch für Kinder mit besonders hohem Betreuungsbedarf - z. B. Kinder mit schweren, mehrfachen Behinderungen - in Regel-Kindertageseinrichtungen verwirklicht werden. Diese Kinder werden aktuell noch, meist exklusiv, in heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen

betreut, mit kleinen Gruppensettings, besonderen baulichen Gegebenheiten, erhöhten Personalschlüsseln und multiprofessionellen Teams.

In den Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX wurde deutlich, dass

alle Vertragspartner darin bestrebt sind, diese besonderen Bedarfe grundsätzlich in allen

Regelangeboten bedienen zu können. Dadurch können Kinder mit und ohne Behinderung

gemeinsam betreut und gefördert werden, unabhängig von dem jeweiligen Förderbedarf.

Hierzu bedarf es aber Rahmenbedingungen, die eine bedarfsdeckende Leistungserbringung

möglichst im Lebensumfeld der Kinder sicherstellen. Familienorientierung, Wohnortnähe und Verzahnung der Teilhabeleistungen nach SGB IX mit den Leistungen des SGB VIII sind

dabei konstitutive Elemente, die besondere Anforderungen an die Bedarfsfeststellung,

Leistungsgewährung und die Leistungserbringung stellen.

Diese Rahmenbedingungen zu entwickeln und die vorhandenen Systeme in die neue

Ausrichtung zu überführen, muss sorgfältig vorbereitet und begleitet werden. Es muss ge-

währleistet werden, dass es nicht zu einer Leistungsunterbrechung bzw. zu einem Quali-

itätsverlust bei der Betreuung von Kindern mit besonders hohem Förderbedarf kommt. (2)

Quellen:

(1)https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/kinderundfamilien/tageseinrichtungenfrkinder/fachthemen/integration_inklusion/integrationinklusion_1.jsp

(2)https://www.bthg.lvr.de/de/kinder-jugendliche/kindertagesbetreuung/wie-geht-es-mit-den-heilpadagogischen-kitas-weiter/


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1 (1 in Nordrhein-Westfalen)


08/03/2023, 11:45

Ich hatte mich ursprünglich nur auf das Rheinland bezogen, der Landesrahmenvertrag bezieht sich aber auf ganz NRW.


Neuer Petitionstext:

Kinder mit Behinderung sind innerhalb des allgemeinen Bildungssystems zu unterstützen und nicht in exklusiven Einrichtungen auszuschließen. (UN-Behindertenrechtskonvention)

Wir als Eltern des AWO Kindergartens Wundertüte Halver verlangen hierfür die besten Rahmenbedingungen für alle Kinder (mit Beeinträchtigung). Es ist geplant, dass Ende 20262027 die Heilpädagogischen Kitas aufgelöst werden und jedes Kind mit Beeinträchtigung in jede Kita vor Ort geht. Wir begrüßen die ortsnahe Betreuung, aber nicht mit dem Preis einer hohen Qualitätseinbuße. Inklusion heißt nicht, dass das Kind „mitläuft“.

Es hat einen Anspruch auf eine heilpädagogische Bildungsarbeit und ein Gegenüber, der ihm nahe/ähnlich ist, wie jeder Mensch es sich wünscht.

  • Wir fordern eine kindzentrierte Studie, die die Bedarfe formuliert und auf welcher die Finanzierung definiert wird.
  • Wir fordern bedarfsgerechte Bildungsangebote durch Heilpädagog*innen und Therapeut*innen, die ganztags in der Kita Bezugspersonen sind und nicht extern als ambulanter Dienst.
  •  Wir fordern Schwerpunktkitas in jeder Kommune, die ausgebildetes Personal in interdisziplinären Teams dauerhaft vorhält und Familien begleitet und berät.
  • Wir fordern, dass die Träger finanziell ertüchtigt werden, in den Kitas entsprechende Hilfsmittel, wie spezielle Sitze, Kommunikations- Tablets und Lern- und Spielmittel vorzuhalten.
  • Wir fordern kleine Gruppen, die automatisch ausgelöst werden, nicht erst durch eine Bündelung von Kindern mit Beeinträchtigung; dies verhindert, dass Kinder mit großem Pflegebedarf oder Autismusspektrumsstörungen in Gruppen von 18-20 Kindern betreut werden.
  • Wir fordern weiterhin die Option des Bustransfers, da Kindern der Transport über lange Strecken oder im ÖPNV nicht zumutbar ist.
  • Wir fordern Qualitätstandards, die regelmäßig evaluiert werden.
  • Wir fordern die Transparenzdarstellung der Aufnahmeverfahren in Kitas.
  • Wir fordern eine sichtbare Teilhabe der Familien im Verhandlungsprozess und keine Verhandlung hinter verschlossenen Türen.


Neue Begründung:

Mit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention sind Träger der

Kindertagesbetreuung aufgefordert, Rahmenbedingungen für die gemeinsame Bildung und

Erziehung aller Kinder in den jeweiligen Einrichtungen zu schaffen und sicherzustellen. Das

Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) und das seit dem 1. Januar 2020 in Kraft getretene

Bundesteilhabegesetz (BTHG) bilden die Grundlage für den finanziellen Rahmen

entsprechender Angebote. (1)

Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sollen demnach schrittweise in das System der

Regel-Kitas übergehen. Im Umkehrschluss muss sichergestellt sein, dass sich Regel-Kitas

weiter öffnen und in die Lage versetzt werden, auch Kinder mit besonders hohem

Förderbedarf aufnehmen zu können.

Im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX haben die Vertragsparteien vereinbart, die

Leistungserbringung in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen imin RheinlandNRW zunächst

auf der Basis der bisherigen Regelungen fortzuführen.

Gleichzeitig besteht die vertraglich vereinbarte Absicht, in einer Arbeitsgruppe der

gemeinsamen Kommission Regelungen zu vereinbaren, die es ermöglichen,

heilpädagogische Leistungen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in KiBiz-Einrichtungen

sicherzustellen (evtl. durch eine "gepoolte""gepoolte" Basisleistung II).

Ziel ist, dass der Umstellungsprozess in KiBiz-finanzierten Einrichtungen bis zum

Jahresende 2026 abgeschlossen ist und ab dem 1. August 2027 Wirkung entfaltet. In

Einzelfällen kann die Umstellung um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Im Rahmen der BTHG-Umsetzung sollte besonderes Augenmerk auf die heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut

werden, gelegt werden. Denn vor allem in diesem Kontext muss der Verpflichtungserklärung

aus der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen werden, wonach Menschen mit Behinderung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems zu unterstützen sind und nicht in exklusiven Einrichtungen ausgeschlossen werden. Dieser Bildungsanspruch soll nun auch für Kinder mit besonders hohem Betreuungsbedarf - z. B. Kinder mit schweren, mehrfachen Behinderungen - in Regel-Kindertageseinrichtungen verwirklicht werden. Diese Kinder werden aktuell noch, meist exklusiv, in heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen

betreut, mit kleinen Gruppensettings, besonderen baulichen Gegebenheiten, erhöhten Personalschlüsseln und multiprofessionellen Teams.

In den Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX wurde deutlich, dass

alle Vertragspartner darin bestrebt sind, diese besonderen Bedarfe grundsätzlich in allen

Regelangeboten bedienen zu können. Dadurch können Kinder mit und ohne Behinderung

gemeinsam betreut und gefördert werden, unabhängig von dem jeweiligen Förderbedarf.

Hierzu bedarf es aber Rahmenbedingungen, die eine bedarfsdeckende Leistungserbringung

möglichst im Lebensumfeld der Kinder sicherstellen. Familienorientierung, Wohnortnähe und Verzahnung der Teilhabeleistungen nach SGB IX mit den Leistungen des SGB VIII sind

dabei konstitutive Elemente, die besondere Anforderungen an die Bedarfsfeststellung,

Leistungsgewährung und die Leistungserbringung stellen.

Diese Rahmenbedingungen zu entwickeln und die vorhandenen Systeme in die neue

Ausrichtung zu überführen, muss sorgfältig vorbereitet und begleitet werden. Es muss ge-

währleistet werden, dass es nicht zu einer Leistungsunterbrechung bzw. zu einem Quali-

itätsverlust bei der Betreuung von Kindern mit besonders hohem Förderbedarf kommt. (2)

Quellen:

(1)https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/kinderundfamilien/tageseinrichtungenfrkinder/fachthemen/integration_inklusion/integrationinklusion_1.jsp

(2)https://www.bthg.lvr.de/de/kinder-jugendliche/kindertagesbetreuung/wie-geht-es-mit-den-heilpadagogischen-kitas-weiter/


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1 (1 in Nordrhein-Westfalen)


Help us to strengthen citizen participation. We want to support your petition to get the attention it deserves while remaining an independent platform.

Donate now