08/03/2023, 14:20
Ich habe die Fristen verändert, da diese inzwischen ein bisschen verlängert wurden, von 2026 auf 2027.
Neue Begründung:
Mit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention sind Träger der
Kindertagesbetreuung aufgefordert, Rahmenbedingungen für die gemeinsame Bildung und
Erziehung aller Kinder in den jeweiligen Einrichtungen zu schaffen und sicherzustellen. Das
Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) und das seit dem 1. Januar 2020 in Kraft getretene
Bundesteilhabegesetz (BTHG) bilden die Grundlage für den finanziellen Rahmen
entsprechender Angebote. (1)
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sollen demnach schrittweise in das System der
Regel-Kitas übergehen. Im Umkehrschluss muss sichergestellt sein, dass sich Regel-Kitas
weiter öffnen und in die Lage versetzt werden, auch Kinder mit besonders hohem
Förderbedarf aufnehmen zu können.
Im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX haben die Vertragsparteien vereinbart, die
Leistungserbringung in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen in NRW zunächst
auf der Basis der bisherigen Regelungen fortzuführen.
Gleichzeitig besteht die vertraglich vereinbarte Absicht, in einer Arbeitsgruppe der
gemeinsamen Kommission Regelungen zu vereinbaren, die es ermöglichen,
heilpädagogische Leistungen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in KiBiz-Einrichtungen
sicherzustellen (evtl. durch eine "gepoolte" Basisleistung II).
Ziel ist, dass der Umstellungsprozess in KiBiz-finanzierten Einrichtungen bis zum
Jahresende 20262027 abgeschlossen ist und ab dem 1. August 20272028 Wirkung entfaltet. In
Einzelfällen kann die Umstellung um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Im Rahmen der BTHG-Umsetzung sollte besonderes Augenmerk auf die heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut
werden, gelegt werden. Denn vor allem in diesem Kontext muss der Verpflichtungserklärung
aus der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen werden, wonach Menschen mit Behinderung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems zu unterstützen sind und nicht in exklusiven Einrichtungen ausgeschlossen werden. Dieser Bildungsanspruch soll nun auch für Kinder mit besonders hohem Betreuungsbedarf - z. B. Kinder mit schweren, mehrfachen Behinderungen - in Regel-Kindertageseinrichtungen verwirklicht werden. Diese Kinder werden aktuell noch, meist exklusiv, in heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen
betreut, mit kleinen Gruppensettings, besonderen baulichen Gegebenheiten, erhöhten Personalschlüsseln und multiprofessionellen Teams.
In den Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX wurde deutlich, dass
alle Vertragspartner darin bestrebt sind, diese besonderen Bedarfe grundsätzlich in allen
Regelangeboten bedienen zu können. Dadurch können Kinder mit und ohne Behinderung
gemeinsam betreut und gefördert werden, unabhängig von dem jeweiligen Förderbedarf.
Hierzu bedarf es aber Rahmenbedingungen, die eine bedarfsdeckende Leistungserbringung
möglichst im Lebensumfeld der Kinder sicherstellen. Familienorientierung, Wohnortnähe und Verzahnung der Teilhabeleistungen nach SGB IX mit den Leistungen des SGB VIII sind
dabei konstitutive Elemente, die besondere Anforderungen an die Bedarfsfeststellung,
Leistungsgewährung und die Leistungserbringung stellen.
Diese Rahmenbedingungen zu entwickeln und die vorhandenen Systeme in die neue
Ausrichtung zu überführen, muss sorgfältig vorbereitet und begleitet werden. Es muss ge-
währleistet werden, dass es nicht zu einer Leistungsunterbrechung bzw. zu einem Quali-
itätsverlust bei der Betreuung von Kindern mit besonders hohem Förderbedarf kommt. (2)
Quellen:
(1)https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/kinderundfamilien/tageseinrichtungenfrkinder/fachthemen/integration_inklusion/integrationinklusion_1.jsp
(2)https://www.bthg.lvr.de/de/kinder-jugendliche/kindertagesbetreuung/wie-geht-es-mit-den-heilpadagogischen-kitas-weiter/
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1 (1 in Nordrhein-Westfalen)
08/03/2023, 11:45
Ich hatte mich ursprünglich nur auf das Rheinland bezogen, der Landesrahmenvertrag bezieht sich aber auf ganz NRW.
Neuer Petitionstext:
Kinder mit Behinderung sind innerhalb des allgemeinen Bildungssystems zu unterstützen und nicht in exklusiven Einrichtungen auszuschließen. (UN-Behindertenrechtskonvention)
Wir als Eltern des AWO Kindergartens Wundertüte Halver verlangen hierfür die besten Rahmenbedingungen für alle Kinder (mit Beeinträchtigung). Es ist geplant, dass Ende 20262027 die Heilpädagogischen Kitas aufgelöst werden und jedes Kind mit Beeinträchtigung in jede Kita vor Ort geht. Wir begrüßen die ortsnahe Betreuung, aber nicht mit dem Preis einer hohen Qualitätseinbuße. Inklusion heißt nicht, dass das Kind „mitläuft“.
Es hat einen Anspruch auf eine heilpädagogische Bildungsarbeit und ein Gegenüber, der ihm nahe/ähnlich ist, wie jeder Mensch es sich wünscht.
- Wir fordern eine kindzentrierte Studie, die die Bedarfe formuliert und auf welcher die Finanzierung definiert wird.
- Wir fordern bedarfsgerechte Bildungsangebote durch Heilpädagog*innen und Therapeut*innen, die ganztags in der Kita Bezugspersonen sind und nicht extern als ambulanter Dienst.
- Wir fordern Schwerpunktkitas in jeder Kommune, die ausgebildetes Personal in interdisziplinären Teams dauerhaft vorhält und Familien begleitet und berät.
- Wir fordern, dass die Träger finanziell ertüchtigt werden, in den Kitas entsprechende Hilfsmittel, wie spezielle Sitze, Kommunikations- Tablets und Lern- und Spielmittel vorzuhalten.
- Wir fordern kleine Gruppen, die automatisch ausgelöst werden, nicht erst durch eine Bündelung von Kindern mit Beeinträchtigung; dies verhindert, dass Kinder mit großem Pflegebedarf oder Autismusspektrumsstörungen in Gruppen von 18-20 Kindern betreut werden.
- Wir fordern weiterhin die Option des Bustransfers, da Kindern der Transport über lange Strecken oder im ÖPNV nicht zumutbar ist.
- Wir fordern Qualitätstandards, die regelmäßig evaluiert werden.
- Wir fordern die Transparenzdarstellung der Aufnahmeverfahren in Kitas.
- Wir fordern eine sichtbare Teilhabe der Familien im Verhandlungsprozess und keine Verhandlung hinter verschlossenen Türen.
Neue Begründung: Mit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention sind Träger der
Kindertagesbetreuung aufgefordert, Rahmenbedingungen für die gemeinsame Bildung und
Erziehung aller Kinder in den jeweiligen Einrichtungen zu schaffen und sicherzustellen. Das
Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) und das seit dem 1. Januar 2020 in Kraft getretene
Bundesteilhabegesetz (BTHG) bilden die Grundlage für den finanziellen Rahmen
entsprechender Angebote. (1)
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sollen demnach schrittweise in das System der
Regel-Kitas übergehen. Im Umkehrschluss muss sichergestellt sein, dass sich Regel-Kitas
weiter öffnen und in die Lage versetzt werden, auch Kinder mit besonders hohem
Förderbedarf aufnehmen zu können.
Im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX haben die Vertragsparteien vereinbart, die
Leistungserbringung in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen imin RheinlandNRW zunächst
auf der Basis der bisherigen Regelungen fortzuführen.
Gleichzeitig besteht die vertraglich vereinbarte Absicht, in einer Arbeitsgruppe der
gemeinsamen Kommission Regelungen zu vereinbaren, die es ermöglichen,
heilpädagogische Leistungen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in KiBiz-Einrichtungen
sicherzustellen (evtl. durch eine "gepoolte""gepoolte" Basisleistung II).
Ziel ist, dass der Umstellungsprozess in KiBiz-finanzierten Einrichtungen bis zum
Jahresende 2026 abgeschlossen ist und ab dem 1. August 2027 Wirkung entfaltet. In
Einzelfällen kann die Umstellung um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Im Rahmen der BTHG-Umsetzung sollte besonderes Augenmerk auf die heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut
werden, gelegt werden. Denn vor allem in diesem Kontext muss der Verpflichtungserklärung
aus der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen werden, wonach Menschen mit Behinderung innerhalb des allgemeinen Bildungssystems zu unterstützen sind und nicht in exklusiven Einrichtungen ausgeschlossen werden. Dieser Bildungsanspruch soll nun auch für Kinder mit besonders hohem Betreuungsbedarf - z. B. Kinder mit schweren, mehrfachen Behinderungen - in Regel-Kindertageseinrichtungen verwirklicht werden. Diese Kinder werden aktuell noch, meist exklusiv, in heilpädagogischen Gruppen und Einrichtungen
betreut, mit kleinen Gruppensettings, besonderen baulichen Gegebenheiten, erhöhten Personalschlüsseln und multiprofessionellen Teams.
In den Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX wurde deutlich, dass
alle Vertragspartner darin bestrebt sind, diese besonderen Bedarfe grundsätzlich in allen
Regelangeboten bedienen zu können. Dadurch können Kinder mit und ohne Behinderung
gemeinsam betreut und gefördert werden, unabhängig von dem jeweiligen Förderbedarf.
Hierzu bedarf es aber Rahmenbedingungen, die eine bedarfsdeckende Leistungserbringung
möglichst im Lebensumfeld der Kinder sicherstellen. Familienorientierung, Wohnortnähe und Verzahnung der Teilhabeleistungen nach SGB IX mit den Leistungen des SGB VIII sind
dabei konstitutive Elemente, die besondere Anforderungen an die Bedarfsfeststellung,
Leistungsgewährung und die Leistungserbringung stellen.
Diese Rahmenbedingungen zu entwickeln und die vorhandenen Systeme in die neue
Ausrichtung zu überführen, muss sorgfältig vorbereitet und begleitet werden. Es muss ge-
währleistet werden, dass es nicht zu einer Leistungsunterbrechung bzw. zu einem Quali-
itätsverlust bei der Betreuung von Kindern mit besonders hohem Förderbedarf kommt. (2)
Quellen:
(1)https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/kinderundfamilien/tageseinrichtungenfrkinder/fachthemen/integration_inklusion/integrationinklusion_1.jsp
(2)https://www.bthg.lvr.de/de/kinder-jugendliche/kindertagesbetreuung/wie-geht-es-mit-den-heilpadagogischen-kitas-weiter/
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1 (1 in Nordrhein-Westfalen)