Strafrecht - Abschaffung der Strafaussetzung zur Bewährung für Wiederholungstäter/Verschärfung des Strafrechts

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
89 Unterstützende 89 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

89 Unterstützende 89 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.12.2018, 03:25

Pet 4-18-07-45-040184 Strafrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass Straftäter nach der dritten Straftat für mindestens ein Jahr
ohne Bewährung in Haft müssen. Grundsätzlich sollte sich die Höhe der Mindeststrafe
an der Anzahl der Vorverurteilungen bemessen.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass mit der
Verschärfung des Strafrechts verhindert werden solle, dass „Wiederholungstäter
immer wieder auf Bewährung frei“ gelassen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 89 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 39 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Das Bewährungsrecht sieht vor, dass das Gericht bei einer Verurteilung zu
Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung aussetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte bereits die
Verurteilung als Warnung versteht und künftig auch ohne Haftstrafe keine Straftaten
mehr begehen wird. Liegen besondere Umstände vor, kann das Gericht auch eine
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen. Dies ist nach dem
jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, unter Berücksichtigung der jeweiligen
Fallumstände und insbesondere der konkreten Lebenssituation des Täters. Die
Bewährungsstrafe kann mit verschiedenen Auflagen belegt werden, die nicht
unerheblich in die Lebensführung des Betroffenen eingreifen. So kann dem Täter unter
anderem aufgegeben werden, den durch die Tat verursachten Schaden
wiedergutzumachen, bestimmte Meldeauflagen zu erfüllen oder ein bestimmtes
Kontaktverbot zu beachten. Der Verstoß gegen eine Weisung oder Auflage kann die
Verlängerung der Bewährungszeit oder den Widerruf der Bewährung zur Folge haben,
so dass die Freiheitsstrafe nunmehr doch vollzogen würde.

Soweit der Petent fordert, dass ab einer bestimmten Anzahl von Vorstrafen pauschal
eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe ohne Einzelfallprüfung vollstreckt wird, ist hierzu
Folgendes auszuführen:

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist das stärkste staatliche Repressionsmittel im
deutschen Strafrecht.

Auch wenn in einem konkreten Fall der Schuldgrundsatz die Verhängung einer
Freiheitsstrafe erfordert, so wäre die Vollstreckung dieser Strafe im Zweifel
unverhältnismäßig und hätte zu unterbleiben, wenn nicht künftige Straftaten des
Straffälligen verhütet würden oder, bei Freiheitsstrafen von über sechs Monaten, auch
keine abschreckende Wirkung erzielt werden könnte.

Grundsätzlich sollen kurze Freiheitsstrafen wegen ihrer potentiell schädlichen Wirkung
möglichst vermieden werden.

Insoweit der Petent konkrete Straffolgen fordert, abhängig von der Zahl der
Vorverurteilung, ist hierzu Folgendes auszuführen:

Das Strafgesetzbuch sieht bei der Gestaltung der Rechtsfolgenseite der
Straftatbestände einen weiten abstrakten Strafrahmen vor. Dies geschieht auf der
Grundlage des mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldprinzips.

Hiernach muss die Strafe schuldangemessen sein, also in einem gerechten Verhältnis
zur Schwere der Tat und zum individuellen Verschulden des Täters stehen.

Das Strafgesetzbuch legt die Grundsätze und wichtigsten Kriterien der konkreten
Strafzumessung fest. Diese können aber nur dann auf den jeweiligen Täter bezogen

abgewogen und gewertet werden, wenn die einschlägige Strafnorm einen hinreichend
weit gefassten Strafrahmen vorgibt. Eine konkret bezeichnete Strafe oder eine
Verengung des Strafrahmens böten nicht den für eine Gewichtung der
unterschiedlichen, die Schuld bestimmenden Kriterien erforderlichen Raum; die
Verhängung einer im konkreten Einzelfall tat-und schuldangemessenen Strafe wäre
nicht möglich.

Der Petitionsausschuss sieht aus den dargestellten Gründen keine Veranlassung zum
gesetzgeberischen Tätigwerden im Sinne der Petition.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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