Região: Alemanha

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Aufnahme der Straftatbestände "Vergewaltigung" und "sexueller Missbrauch" in § 138 StGB

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
221 Apoiador 221 em Alemanha

A petição não foi aceite.

221 Apoiador 221 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

14/05/2016 04:23

Pet 4-18-07-4512-019424



Straftaten gegen die sexuelle

Selbstbestimmung





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Die Petentin fordert, dass Vergewaltigung und sexueller Missbrauch in den

Straftatbestand „Nichtanzeige geplanter Straftaten“ aufgenommen werden.

Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass sexuelle Gewalt immer

eine massive Persönlichkeitsverletzung sei, gegen die Selbstbestimmung einer

Person verstoße und zu einer Traumatisierung des Opfers führen könne. Straftaten

wie Menschenraub, räuberische Erpressung und gemeingefährliche Straftaten (z. B.

Brandstiftung) seien bereits offenbarungspflichtig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 221 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 29 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Zunächst ist darauf hinweisen, dass das Strafgesetzbuch (StGB) keine generelle

Anzeigepflicht für bereits begangene Straftaten kennt. Zur Strafanzeige in diesen

Fällen verpflichtet ist lediglich, wer von Rechts wegen dazu berufen ist, an der

Strafverfolgung mitzuwirken, also in irgendeiner Weise dafür zu sorgen, dass Straftäter

ihrer Bestrafung oder sonstigen strafrechtlichen Maßnahmen zugeführt werden. Nur



solche Personen, etwa Polizeibeamte während ihres Dienstes, können sich wegen

Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar machen, wenn sie eine Strafanzeige

unterlassen.

Der § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) verpflichtet jedermann zur

Anzeige, der glaubhaft von bestimmten Straftaten erfahren hat, aber nur, soweit die

Ausführung oder der Erfolg der Straftat noch abgewendet werden kann.

Der Straftaten des sexuellen Missbrauchs nach den §§ 174 bis 176b, 179 StGB,

insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern (§§ 176, 176a StGB) gehören nicht

zu den Delikten, deren Nichtanzeige nach § 138 StGB strafbar ist. Ebenso wenig ist

die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) in § 138 StGB genannt.

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen

die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften“ im Jahre 2003

(BT-Drs. 15/350), schlug eine entsprechende Erweiterung des Straftatenkatalogs des

§ 138 StGB um den sexuellen Missbrauch von Kindern in bestimmten Fällen sowie um

die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung vor. Dieser Vorschlag fand aber keinen

Eingang in das am 1. April 2004 in Kraft getretene Gesetz.

Der Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 15/1311) verwies damals dazu auf das

Ergebnis der Anhörung von Sachverständigen am 19. Februar 2003, die sich

weitgehend kritisch zu dem Vorschlag geäußert hatten, außerdem auf Stellungnahmen

aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und von Opferschutzverbänden, in

denen die Anzeigepflicht als kontraproduktiv abgelehnt wurde. Auch die Konferenz der

Jugendministerinnen und -minister am 22. und 23. Mai 2003 und die Konferenz der

Justizministerinnen und –minister am 11. und 12. Juni 2003 hatten sich gegen den

Vorschlag ausgesprochen. Der Rechtsausschuss führt insoweit aus, dass es offenbar

an einer Akzeptanz einer solchen Regelung gerade bei den Personen und Stellen

fehle, die diese in der Praxis anzuwenden hätten. Es erscheine deshalb zumindest

zweifelhaft, ob sich der strafrechtliche Schutz von Kindern auf dem Wege einer

strafbewehrten Anzeigepflicht verbessern lasse. Dabei wurde insbesondere auch die

Gefahr gesehen, dass sich Opfer von sexueller Gewalt oder Missbrauch ggf. davor

scheuen könnten, Schutz und Beratung bei Beratungsstellen und

Opferschutzeinrichtungen zu suchen, wenn sie befürchten müssten, dass dies zu einer

Anzeige durch die aufgesuchten Personen und Stellen führen wird. Eine solche



Anzeige ist nicht in jedem Fall von Opfern sexueller Gewalt und von sexuellem

Missbrauch gewünscht.

Der Rechtsausschuss betonte aber, dass das der strafbewehrten Anzeigepflicht zu

Grunde liegende Prinzip „Hinschauen statt Wegschauen“ auf anderem Weg

weiterverfolgt und vertieft werden müsse. Er empfahl hierzu eine möglichst breit

angelegte Präventionskampagne mit dem Ziel, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für

das drängende Problem des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu schärfen und die

Bereitschaft zu fördern, alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur

Vermeidung eines sexuellen Missbrauchs zu ergreifen.

Diese Argumente dürften aus fachlicher Sicht auch weiterhin Geltung beanspruchen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für

eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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