01/11/2017, 03:22
Pet 1-18-12-9213-019715
Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird gefordert, die Pflicht zur Anbringung von Laternenringen im
Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung abzuschaffen.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 41 Mitzeichnungen und
32 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
angeführten Gesichtspunkte gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, Städte und
Gemeinden sollten nachts Straßenlaternen ausschalten können, ohne dass sie dazu
Laternenringe als Hinweis auf die nächtliche Abschaltung von Laternen an diesen
anbringen müssten. Straßenlaternen nachts abzuschalten sei energiesparend und
senke die Energiekosten. Außerdem werde dadurch das Vorhaben der
Bundesregierung, den Energie- und CO2-Verbrauch zu reduzieren, unterstützt. Das
für manche Gemeinden kostspielige Anbringen von Laternenringen reduziere die
angestrebte Kosteneinsparung erheblich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss begrüßt das mit der Petition gezeigte Engagement
hinsichtlich der bundesweiten Reduzierung des Energieverbrauchs und der
Einhaltung der angestrebten Energieziele.
Er weist zunächst darauf hin, dass der Laternenring in Anlage 3 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als Richtzeichen (Zeichen 394) vorgesehen ist und
innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen kennzeichnet, die nicht die ganze
Nacht leuchten. Die Vorschriften der StVO dienen dem Zweck der Unfallverhütung
und stellen somit Gefahrenabwehrrecht dar.
Zu der kritisierten Pflicht zur Anbringung des Zeichens 394 merkt der Ausschuss an,
dass dieses einem übergeordneten Zweck dient. Nach § 17 Absatz 4 StVO sind
Kraftfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften nach dem Abstellen auf der der
Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere Weise kenntlich
zu machen. Dadurch können sie von anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig als
Hindernisse erkannt werden. Sofern allerdings eine Straßenbeleuchtung vorhanden
ist, bedarf es der Kenntlichmachung nicht. Damit die Person, die das Fahrzeug unter
einer Straßenlaterne abstellt, weiß, ob die Straßenlaterne nachts abgeschaltet wird,
ist das Zeichen 394 zur Orientierung zwingend erforderlich. Nur auf diese Weise
kann sie gegebenenfalls seinen Sicherungspflichten ausreichend nachkommen.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind daher Laternen, die nicht die ganze Nacht
leuchten, innerhalb geschlossener Ortschaften mit dem Zeichen 394 zu
kennzeichnen. Nach Einschätzung des Ausschusses stehen die Kosten, die mit der
Anbringung verbunden sind, in einem angemessenen Verhältnis zu dem
unmittelbaren Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen hält der Petitionsausschuss die geltende
Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im
Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)