06.07.2016 12.15
Pet 1-18-12-9213-023541Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Rechts-vor-Links-Regelung nur auf Kreuzungen
anzuwenden.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 19 Mitzeichnungen und 20 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei
Einmündungen in Ringstraßen, die in Wohngebieten lägen, in der Regel die Rechts-
vor-Links-Regelung geändert werde, um der Ringstraße die Vorfahrt zu geben. Diese
Regelung solle jedoch nur auf Kreuzungen angewendet werden, damit rechts
einmündende Straßen ohne abweichende Beschilderung keinen Vorrang mehr hätten.
Dies hätte mehrere Vorteile: Die Verkehrsschilder zur Änderung der Vorfahrtsregelung
könnten entfallen, der Verkehr würde dadurch besser fließen und außerdem sänke die
Lärm- und Umweltbelastung, da weniger gebremst und beschleunigt werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass nach § 8 Absatz 1 Satz 1
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt hat,
wer von rechts kommt. Die mit der Petition vorgeschlagene Änderung eines Teils
dieses Grundprinzips, nämlich, dass dieser nicht an Einmündungen gelten solle, stößt
aus Sicht des Ausschusses auf verschiedene Bedenken: Abseits der
Hauptverkehrsstraßen ist stets mit Tempo-30-Zonen zu rechnen. Tempo-30-Zonen
dienen dabei der Verkehrsberuhigung in Wohngebieten. Hierbei wird nur ca. ein Drittel
des Verkehrs abgewickelt. Insgesamt soll in Tempo-30-Zonen eine Verlangsamung
des Verkehrs erreicht werden. Eine aufmerksame Fahrweise wäre auch weiterhin
erforderlich. Da bei Einführung des Vorschlags gewissermaßen zwei unterschiedliche
Vorfahrtsarten geschaffen werden, nämlich eines an Kreuzungen, das andere an
Einmündungen, wäre in jedem Fall eine Beschilderung erforderlich, um die
Verkehrsteilnehmenden nicht alleine bei der Entscheidung zu belassen, welche
Regelung denn jetzt für sie gilt. Daher müsste jedenfalls immer zweifelsfrei erkennbar
sein, ob es sich um eine Einmündungs- oder Kreuzungssituation handelt. Dies kann
jedoch nicht immer für jeden Einzelfall (abknickende Vorfahrt) bestätigt werden. Denn
bei der heute geltenden Rechts-vor-Links-Regelung handelt es sich um eine allgemein
verlässliche Regel, die sich seit Jahrzehnten bewährt hat und auch leicht zu verstehen
ist. Ein teilweises Umdenken in Bezug auf Einmündungen der Verkehrsteilnehmenden
ließe sich daher aus Sicht des Ausschusses nur schwerlich erreichen. Deshalb wäre
bei der Umsetzung des Vorschlages aus seiner Sicht mit Verschlechterungen der
Verkehrssicherheit zu rechnen. Zudem wäre eine solche Änderung mit einem
erheblichen Aufwand verbunden. Sie müsste mit einer umfangreichen
Öffentlichkeitsarbeit und Verkehrserziehung sowie der Änderung aller
Verkehrsunterrichts- und Fahrschulausbildungsunterlagen einhergehen.
Der Vorschlag wird abschließend aus Verkehrssicherheitsgründen nicht für sinnvoll
gehalten und daher nicht weiterverfolgt.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)