Straßenverkehrsordnung - Anhebung der Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
103 Unterstützende 103 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

103 Unterstützende 103 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:07

Pet 1-17-12-9213-052262

Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften auf 70 km/h anzuheben.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 103 Mitzeichnungen und 70 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gerade auf
großen mehrspurigen Verkehrswegen der Verkehr durch die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unnötig stark behindert werde. Durch eine
Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h könne der
Verkehrsfluss verbessert und dadurch sowohl die Lärmbelästigung als auch die
Luftverschmutzung verringert werden. Soweit es notwendig erscheine, könne in
Einzelfällen eine niedrigere Geschwindigkeit als 70 km/h angeordnet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen
im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet werden. Die zulässige

Höchstgeschwindigkeit beträgt innerhalb geschlossener Ortschaften für alle
Kraftfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO grundsätzlich 50 km/h. Davon
abweichend kann die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 8 Satz 1 StVO auf
bestimmten Straßen eine höhere Geschwindigkeit zulassen.
Der Bund erlässt mit Zustimmung der Länder die StVO begleitende Allgemeine
Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO). Dadurch wird den Ländern, die gemäß Art. 83
und Art. 84 Grundgesetz (GG) für die Ausführung der StVO zuständig sind, ein
Regelungsrahmen zur Verfügung gestellt. Dieser orientiert sich einerseits daran,
einen bundeseinheitlichen Vollzug der StVO zu garantieren und sorgt andererseits
dafür, dass den Straßenverkehrsbehörden vor Ort genügend Handlungsspielraum
verbleibt, um auf der Grundlage der StVO und der dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens und unter
Abwägung der Gegebenheiten vor Ort, auf besondere örtliche Gegebenheiten
angemessen reagieren zu können. Besteht aufgrund des Ausbauzustandes der
Straße und den konkreten und individuellen Gegebenheiten vor Ort die Möglichkeit,
auf bestimmten Straßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, können
die zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörden also bereits heute eine
entsprechende Anpassung der Geschwindigkeitsbegrenzung anordnen.
Entgegen der Auffassung des Petenten hält der Ausschuss eine generelle Anhebung
der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften auch aus
Verkehrssicherheitsgründen für problematisch. Zu jeder Verkehrszeit ist auf Straßen
innerorts in der Regel mit hohem Kreuzungsverkehr sowie mit Radfahrern und
Fußgängern zu rechnen. Die mit der Petition geforderte generelle Erhöhung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h innerorts ist aus Sicht des
Ausschusses viel zu hoch und daher generell abzulehnen. Im Übrigen würde ein
gerade zu Berufsverkehrszeiten zu beobachtendes hohes Verkehrsaufkommen in
den Städten auch durch die Anhebung der Geschwindigkeit nicht gelöst werden.
Der Ausschuss weist abschließend darauf hin, dass es sich bei der StVO im
Wesentlichen um eine Unfallverhütungsvorschrift und damit um
Gefahrenabwehrrecht handelt. Die Förderung des Umweltschutzes und die
allgemeine Lärmminderung sind hingegen nicht Gegenstand der StVO. Im Bereich
des Umwelt- und Lärmschutzes sind beispielsweise Verkehrszeichenanordnungen
nur dann möglich, wenn z. B. festgelegte Immissions-Grenzwerte durch den
Straßenverkehr überschritten werden.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.Begründung (pdf)


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