Straßenverkehrsordnung - Blaues Blinklicht im Einsatzfall

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
758 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

758 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Benjamin Graf Straßenverkehrs-Ordnung Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.05.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Eingabe wird gefordert, dass Angehörige der Einsatzabteilung einer
Hilfsorganisation im Einsatzfall blaues Blinklicht in Form von magnetischen
Aufsetzern auf dem Dach oder mit Saugnäpfen an der Innenseite der
Windschutzscheibe an Privatfahrzeugen anbringen können.

Zu dieser öffentlichen Petition liegen dem Ausschuss 758 Mitzeichnungen und
74 Diskussionsbeiträge vor.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen angeführt, dass andere Ver-
kehrsteilnehmer durch die Verwendung von Blaulicht (ohne Martinshorn) eher auf die
im Einsatz befindlichen freiwilligen Kräfte der Hilfsorganisationen (Feuerwehr, Ret-
tungsdienst, Technisches Hilfswerk) aufmerksam gemacht würden. Dadurch würde
sich die Unfallrate der auf dem Weg zur Unterkunft befindlichen Einsatzkräfte deut-
lich reduzieren. Zudem würde sich die Ausrückzeit verringern, was vor allem in klei-
neren Städten ohne hauptamtlich besetzte Wachen von Vorteil wäre.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das Engagement des Petenten zur Erhö-
hung der Verkehrssicherheit und zur Verringerung der Ausrückzeiten von Hilfsorga-
nisationen im Einsatzfall. Aus § 49a Abs 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ergibt sich,
dass an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zuläs-
sig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.

Eine abschließende Aufzählung der Fahrzeuge, die mit Kennleuchten für blaues
Blinklicht ausgerüstet werden dürfen, enthält § 52 Abs. 3 StVZO. Berechtigt zur Ver-
wendung von blauem Blinklicht sind danach unter anderem Kraftfahrzeuge des Voll-
zugsdienstes der Polizei, Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Feuerwehr, des Ka-
tastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sowie anerkannte Krankenkraftwagen.
Eine Verwendung von Blaulicht an privaten Personenkraftwagen ist hingegen ausge-
schlossen.

Eine Änderung dieser Vorschrift in der vom Petenten geforderten Weise ist aus Sicht
des Petitionsausschusses nicht zu befürworten. Andere Verkehrsteilnehmer könnten
durch den Einsatz von Blaulicht an im Übrigen unauffälligen Privatfahrzeugen zu ver-
kehrsgefährdenden Reaktionen veranlasst werden.

Aus den genannten Gründen vermag der Petitionsausschuss das Anliegen der Peti-
tion nicht zu unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschlie-
ßen.


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