18/11/2016 à 03:22
Pet 1-18-12-9213-022515
Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Wohnmobile nicht mehr dauerhaft in reinen
Wohngebieten abgestellt werden dürfen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 124 Mitzeichnungen und 42 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, Wohnmobile
sollten im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wie Wohnwagen eingestuft
werden, sodass sie in Wohngebieten für eine gewisse Zeit zum be- und entladen
geparkt, aber nicht dauerhaft abgestellt werden dürften. Vor allem in Großstädten sei
die Parksituation bereits angespannt. Da immer mehr Menschen mit dem Wohnmobil
reisten, würden Wohnmobile zunehmend in Wohngebieten abgestellt werden. Sie
blockierten bis zu zwei Pkw-Stellplätze und behinderten häufig die Sicht, etwa an
Einfahrten oder in Kurven. Zudem blickten Anwohner wochenlang auf die weißen
Wände der Fahrzeuge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss führt aus, dass die Benutzung öffentlicher Plätze, Straßen
und Wege Jedermann nur im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen
Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch) ist. Kein Gemeingebrauch
liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen
Zwecken benutzt wird. Auch der ruhende Verkehr gehört zum Gemeingebrauch. Der
ruhende Verkehr setzt sich aus haltenden und parkenden Fahrzeugen einschließlich
ihrer Anhänger zusammen. Parken im Sinne der StVO setzt dabei voraus, dass das
Wohnmobil bzw. der Wohnwagenanhänger nach dem Straßenverkehrsrecht zulässig
am Verkehr teilnimmt, also zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. Solange
diese Voraussetzungen vorliegen, ist von einem gemeingebräuchlichen Parken der
Fahrzeuge auszugehen.
Um mögliche Behinderungen und Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern durch
parkende Fahrzeuge, hierzu zählen auch Wohnmobile, auszuschließen, verbietet
§ 12 Absatz 3 StVO u. a. das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten und vor Grundstücksein-
und -ausfahrten. Nach § 12 Absatz 6 StVO ist platzsparend zu parken. Die durch die
Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten (vgl. lfd. Nr. 74 der
Anlage 2 StVO). § 12 Absatz 1 StVO verbietet das Halten u. a. an engen und an
unübersichtlichen Straßenstellen und im Bereich von scharfen Kurven. Zudem
verlangt § 1 StVO den Verkehrsteilnehmern grundsätzlich eine ständige Vorsicht und
gegenseitige Rücksichtnahme ab. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich darüber hinaus
so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den
Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das „Abstellen“ eines Fahrzeugs
im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig und vom Gemeingebrauch von Straßen
nicht mehr gedeckt ist. Abgestellt sind nach der gängigen Rechtsprechung auch
Fahrzeuge, die praktisch nicht am Verkehr teilnehmen (vergleiche beispielsweise
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen 11. Senat vom 4. Dezember 2000,
Az.: 11 A 2870/97).
Damit bleibt die Beurteilung des Sachverhalts dem Einzelfall vorbehalten. Für die
Durchführung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften sind nach dem Grundgesetz
(Artikel 83 und 84) die Länder zuständig. Diese führen die Bundesgesetze (hier: die
StVO) als eigene Angelegenheit aus. Die zuständigen Landesbehörden können im
konkreten Einzelfall das Parken von Wohnmobilen durch die Anordnung
entsprechender Verkehrszeichen untersagen. Ihnen obliegt zudem die
Verkehrsüberwachung.
Die geschilderte Problematik ist insoweit nicht einer unzureichenden Vorschriftenlage
anzulasten. Die StVO bedarf vor diesem Hintergrund keiner Änderung.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen, dass Wohnmobile nicht mehr dauerhaft in reinen Wohngebieten
abgestellt werden dürfen, nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)