14/10/2016 4:23
Pet 1-18-12-9213-018545
Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Pkw-Anhänger-Gespanne, die für Tempo
100 km/h zugelassen sind, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen vom Überholverbot
ausgenommen werden, da sie Lkw aufgrund ihrer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
überholen können.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 126 Mitzeichnungen und 59 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die in Rede
stehende Beschilderung aus einer Zeit stamme, in der alle Kfz-Gespanne nur
80 km/h fahren durften. Mittlerweile gebe es die Möglichkeit, mit einer
entsprechenden Zulassung 100 km/h auf Autobahnen zu fahren. Viele Gespann-
Fahrer hätten finanziell und technisch viel investiert (ABS-Bremssysteme,
Schlingerdämpfer, geeignete Zugwagen- und Anhängerkombination), um mit ihrem
Gespann diese 100 km/h fahren zu können. Sobald jedoch der erste Lkw im
Überholverbot sei, müsse der Gespann-Fahrer mit 80 km/h dahinter bleiben. Damit
werde das Vorhaben des Gesetzgebers, bestimmten Gespannen eine
Geschwindigkeit von 100 km/h zu erlauben, um den Verkehrsfluss zu gewährleisten,
konterkariert. Busse, die ebenfalls eine solche 100-km/h-Genehmigung erhalten
könnten, seien von dem Überholverbot nicht erfasst und dürfen in solchen
Situationen überholen. Es sei wahrscheinlich versäumt worden, die Beschilderung an
die Neuregelung für 100-km/h-Gespanne anzupassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Überholverbote zum einen
wegen besonderer örtlicher Gefahren für Fahrzeuge, wie beispielsweise Seitenwind,
zum anderen aber auch als Möglichkeit den Verkehrsfluss (Verkehrsverhältnisse,
Ausbauzustand der Fahrbahn) zu verbessern, angeordnet werden. Ein von einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängiges Überholverbot existiert in der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hingegen nicht.
Das mit der Petition angesprochene Zusatzzeichen „auch Kraftomnibusse und Pkw
mit Anhänger“ wird ausschließlich zusammen mit Zeichen 277 (Überholverbot für Kfz
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger,
und von Zugmaschinen, ausgenommen Pkw und Kraftomnibusse) angeordnet. Es
gilt auch außerhalb von Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen
(Zeichen 331.1), auf denen der angesprochene Geschwindigkeitsvorteil nicht zum
Tragen kommt.
Der Ausschuss ergänzt, dass die zuständigen Landesbehörden auf der Grundlage
der StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften im Rahmen des ihnen
zustehenden Ermessens und unter Abwägung der Gegebenheiten vor Ort
entscheiden, welche Maßnahme zur Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs
im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Um dies zu gewähren, eröffnet das
Zusatzzeichen die Möglichkeit, den Regelungsgehalt des Zeichens 277 auch auf
Pkw mit Anhänger und Kraftomnibusse zu erweitern. Diese Regelung hält der
Ausschuss für angemessen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)