06.07.2016 12.15
Pet 1-18-12-9213-023800Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Nutzung von Smartphones am Steuer
eines Kfz gesetzlich verboten wird und Verstöße im Wiederholungsfall mit Punkten
bzw. einem Fahrverbot geahndet werden.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 169 Mitzeichnungen und
31 Diskussionsbeiträge vor. Darüber hinaus liegen dem Petitionsausschuss weitere
sachgleiche Eingaben vor, die gemeinsam einer parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle angeführten
Aspekte gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, die Zahl der Unfälle,
die durch die Nutzung eines Smartphones am Steuer eines Kfz ausgelöst würden, sei
deutlich gestiegen. Dieses Verhalten werde nur als Kavaliersdelikt wahrgenommen,
es sei jedoch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende. Die Erfahrung zeige, dass
eine strengere Ahndung von Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
zu regelkonformem Verhalten und damit zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr führe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss begrüßt das mit der Petition zum Ausdruck gebrachte
Engagement hinsichtlich der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit. Er verweist
darauf, dass auch die Bundesregierung seit langem erfolgreich bemüht ist, diese
weiterhin zu erhöhen. Ferner bestätigt der Ausschuss neben dem Bedarf an
präventiven Maßnahmen auch die in der Petition hervorgehobene Erforderlichkeit von
angemessenen Sanktionen bei Verkehrsverstößen.
Verstöße gegen die Verkehrsregeln stellen grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten dar.
Nach § 24 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) können diese mit einer Geldbuße
von bis zu 2.000 Euro geahndet werden. Für besonders häufig vorkommende
Verkehrsverstöße sind in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) Regelgeldbußen
vorgesehen. Allerdings kann von diesen Regelsätzen bei Vorliegen besonderer
Gründe nach § 1 Absatz 2 BKatV abgewichen werden. Hierbei sind die jeweilige
Ordnungswidrigkeit und das von ihr ausgehende Gefahrenpotential maßgeblich. Der
Ausschuss weist darauf hin, dass im Rahmen der Bußgeldvorschriften die
Verhältnismäßigkeit, d. h. eine angemessene Abstufung der jeweiligen Geldbußen für
die verschiedensten im Straßenverkehr auftretenden Ordnungswidrigkeiten, beachtet
werden muss. Daher sind weniger schwerwiegende Verstöße, z. B. Verstöße gegen
die Parkvorschriften, mit geringeren Geldbußen belegt als schwerwiegende Verstöße,
beispielsweise gegen Geschwindigkeitsvorschriften.
Neben der Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist auch ein
Fahrverbot nach § 25 StVG vorgesehen. Bei dem Fahrverbot handelt es sich um eine
Nebenfolge, die, mit Ausnahme des § 24a StVG (Verstoß gegen die 0,5-Promille-
Grenze), nur bei einer groben oder beharrlichen, d. h. wiederholten, Verletzung der
Verkehrsregeln zusätzlich zur Regelsanktion der Geldbuße angeordnet werden kann.
Hinsichtlich der angesprochenen Nutzung von Mobiltelefonen am Steuer von Kfz
verweist der Petitionsausschuss auf die bereits geltende Rechtslage: Die
verbotswidrige Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons stellt nach § 23 Absatz 1a
StVO eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie wird bei Kraftfahrenden mit einem
Bußgeldregelsatz in Höhe von 60 Euro und bei Radfahrenden mit 25 Euro geahndet.
Darüber hinaus wird bei Kraftfahrenden bei einem Erstverstoß ein Punkt im
Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen.
Ferner hebt der Ausschuss hervor, dass bei wiederholten Verstößen ein Fahrverbot
von einem bis drei Monaten in Betracht kommt. Damit wird dem vorgetragenen
Anliegen bereits nachgekommen.
Allerdings weist der Ausschuss darauf hin, dass die Einhaltung der Verkehrsregeln
nicht allein durch eine spürbare Sanktion für einen aufgedeckten Verstoß erreicht
werden kann, sondern dass es dazu auch einer effektiven Überwachung bedarf. Die
Überwachung und Ahndung der Verkehrsregeln der StVO und die im Einzelfall zu
treffenden Maßnahmen sind nach der Kompetenzverteilung der Artikel 83 und 84 des
Grundgesetzes eigene Angelegenheit der Bundesländer. Der Bund verfügt in diesem
Bereich weder über Eingriffs- noch über Weisungsrechte.
Da der Schwerpunkt der Petition in der Änderung der gesetzlichen Grundlagen zu den
Rechtsfolgen der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines Kfz
liegt, sieht der Ausschuss von einer Überweisung der Petition an die
Landesvolksvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ab.
Vor dem Hintergrund der bereits vorgesehenen Rechtsfolgen bei der verbotswidrigen
Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines Kfz und der dargestellten Grundsätze
zur Ahndung von Ordnungswidrigkeit nach dem StVG hält der Ausschuss die geltende
Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Begründung (pdf)