Straßenverkehrsordnung - Rücknahme der Regelung für Radfahrer zum Befahren von Einbahnstraßen in Gegenrichtung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
75 Unterstützende 75 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

75 Unterstützende 75 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:20

Pet 1-18-12-9213-027324

Straßenverkehrs-Ordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Vorschrift in der Straßenverkehrs-Ordnung zu
streichen, die eine Zulassung des Radverkehrs in Gegenrichtung von Einbahnstraßen
ermöglicht.
Zu dieser auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 75 Mitzeichnungen und 55 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass
Einbahnstraßen, die vom Radverkehr in Gegenrichtung befahren werden dürfen, mit
unbeleuchteten kleinen Schildern und Fahrbahnmarkierungen ausgestattet seien, die
nachts schlecht erkennbar seien. Die Fahrbahnmarkierung werde zudem häufig durch
parkende Kfz verdeckt. Auch seien viele dieser Einbahnstraßen zu eng und zu stark
befahren, sodass Rad Fahrende auf die Bürgersteige ausweichen oder umkehren
müssten, um einen Unfall zu vermeiden. Der Gesetzgeber habe jedoch eigentlich eine
entsprechende Breite für diese Einbahnstraßen vorgesehen. Da die Fahrräder häufig
unbeleuchtet und die Rad Fahrenden dunkel gekleidet seien, seien schwere Unfälle
vorprogrammiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist einführend darauf hin, dass der Vollzug
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nach der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes (Artikel 83 und 84 GG) in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder
fällt. Eine Beurteilung konkreter Einzelfälle ist daher durch die zuständigen Behörden
vor Ort vorzunehmen.
Die derzeit geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Einbahnstraße, das Zeichen
220 der Straßenverkehrs-Ordnung, lässt die Zulassung des Radverkehrs in
Gegenrichtung nur in folgenden Fällen zu:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 30 km/h betragen. Zudem
muss eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden sein, ausgenommen an kurzen
Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss
diese mindestens 3,50 Meter (m) betragen. Des Weiteren muss die Verkehrsführung
im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich sein und
für den Radverkehr muss dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein
Schutzraum angelegt sein.
Ferner weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass auch technische Regelwerke der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Ausführungen zur
zweckmäßigen Gestaltung von Einbahnstraßen mit Radverkehr in Gegenrichtung
enthalten. Ihre Anwendung liegt in der Verantwortung der zuständigen Baulastträger.
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt, Ausgabe 2006) kommt
die Freigabe von Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung nur in
Betracht, wenn auf der Fahrbahn bei ausreichenden Ausweichmöglichkeiten für eine
sichere Begegnung zwischen Kfz- und Radverkehr eine Breite von mindestens 3,00 m
für den Fahrverkehr vorhanden ist. Größere Breiten von 3,50 m oder mehr können bei
Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lkw erforderlich werden.
Diese Vorgaben stellen aus Sicht des Ausschusses ein gefahrloses Miteinander aller
am Verkehr Teilnehmenden sicher. Was die Gefährdung von Kindern anbetrifft, so
hebt der Ausschuss hervor, dass Kinder gemäß § 2 StVO bis zum vollendeten achten
Lebensjahr mit Fahrrädern Gehwege benutzen müssen und ältere Kinder bis zum
zehnten vollendeten Lebensjahr Gehwege benutzen dürfen. Insofern sind Rad
fahrende kleine Kinder von der Öffnung der Einbahnstraßen nicht betroffen.

Die Überwachung der Vorschriften sowie die Ahndung entsprechender
Ordnungswidrigkeiten ist nach der o. g. Kompetenzverteilung des GG ebenfalls eine
eigene Angelegenheit der Länder. Der Bund hat diesbezüglich weder Eingriffs- noch
Weisungsrechte im konkreten Einzelfall.
Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass die bestehenden Regelungen den
mit der Petition vorgetragenen Bedenken bereits Rechnung tragen. Ob die
geschilderten Einzelfälle in Übereinstimmung mit der Rechtslage stehen, kann durch
den Ausschuss nicht beurteilt werden.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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