Suchtgefahren - Keine Legalisierung des freien Cannabisanbaus / kostenfreie Verschreibung bei medizinischer Indikation

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
128 Unterstützende 128 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

128 Unterstützende 128 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:06

Pet 2-18-15-2127-010880

Suchtgefahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass eine Legalisierung des freien Anbaus von
Cannabis weiterhin unterbleibt. Im Falle einer medizinischen Indikation sei die
kostenfreie Verschreibung von Cannabis zu überlegen, wenn erwiesen sei, dass
entsprechende Medikamente allein nur wirksam seien.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 128 Mitzeichnungen sowie
140 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Eine Legalisierung von Cannabis ist seitens der Bundesregierung nicht geplant. Die
Bundesregierung hält an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Besitzes, des Anbaus,
der Einfuhr, der Ausfuhr, des Erwerbs und des Inverkehrbringens von Cannabis fest
(§ 29 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz), weil sie Cannabis nicht als harmlose Droge
ansieht. Keine der neueren Studien hat Cannabis eine
"Unbedenklichkeitsbescheinigung" ausgestellt. Vielmehr wird zunehmend auf eine
Reihe akuter und langfristiger Risiken des Cannabiskonsums hingewiesen. Danach
kann Dauerkonsum zu ernsthaften körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen
führen.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Betäubungsmittelgesetz den Zweck, die
menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor
den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen. Die Bevölkerung,

vor allem Jugendliche, sollen vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln bewahrt
werden.
Das Betäubungsmittelgesetz stellt sich zugleich als Beitrag der Bundesrepublik
Deutschland zur internationalen Kontrolle der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe im
Rahmen der internationalen Suchtstoffübereinkommen sowie zur Bekämpfung des
illegalen Drogenmarktes und der an ihm beteiligten kriminellen Organisationen dar.
Es dient damit auch der Abwehr von Beeinträchtigungen für die wirtschaftlichen,
kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft (Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 09.03.1994, 2 BvL 43/92 u.a.).
Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln als solchem ist nicht strafbar, jedoch der
unerlaubte Erwerb und Besitz. Neben dem strafrechtlichen Instrumentarium werden
im Hinblick auf die Gefahren von Drogen, insbesondere für Jugendliche,
umfangreiche Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen durchgeführt. Für
drogenabhängige Menschen, deren Selbstbestimmung aufgrund ihrer
Suchterkrankung eingeschränkt ist, bestehen vielfältige Beratungs- und
Hilfsangebote.
Im Übrigen weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Mit der 25. Betäubungsmittel-Änderungsverordnung vom 11.05.2011 (25. BtMÄndV,
in Kraft getreten am 18.05.2011) hat der Gesetzgeber bei der Position "Cannabis" in
den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eine differenzierte
Umstufung vorgenommen. Da in Großbritannien und Spanien ein Fertigarzneimittel
mit Cannabis-Extrakt zur symptomatischen Therapie der Spastik bei Multipler
Sklerose zugelassen wurde und auch in Deutschland eine Zulassung dieses sowie
anderer cannabishaltiger Arzneimittel ermöglicht werden sollte, wurde das generelle
Verkehrsverbot für Cannabis aufgehoben und Cannabis zu medizinischen Zwecken
zugelassen. Die Regelung zielt darauf ab, lediglich solche cannabishaltigen
Arzneimittel verkehrs- und verschreibungsfähig zu machen, die unter den strengen
Vorgaben des Arzneimittelrechts als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Diese
Fertigarzneimittel dürfen auf Betäubungsmittelrezepten verschrieben werden. Ferner
wurde durch die differenzierte Umstufung der Position "Cannabis" in den Anlagen I
bis III des BtMG die Herstellung von entsprechenden Zubereitungen zu
medizinischen Zwecken ermöglicht.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium für Gesundheit - zur Erwägung zu überweisen, soweit es
sich um die kostenfreie Verschreibung von Cannabis handelt, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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