27/10/2016 04:22
Pet 3-18-10-787-020882
Tierschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin möchte erreichen, dass Tiere in Fernsehshows nicht zu
Unterhaltungszwecken eingesetzt werden dürfen.
Sie begründet dies damit, dass Tiere nicht zur Belustigung von Menschen dienen
dürften. Die Verwendung von Tieren zu diesem Zweck sei ethisch nicht zu
rechtfertigen und zeuge von mangelndem Respekt für das Leben des Tieres.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 114 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte unter
Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung dargestellten Aspekte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Nach § 3 Abs. 6 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, ein Tier zu einer
Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltungen
heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier
verbunden sind. Dies bedeutet, dass im Tierschutzgesetz bereits Anforderungen an
das Zurschaustellen von Tieren festgelegt sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8d des
Tierschutzgesetzes bedarf zudem derjenige, der gewerbsmäßig Tiere zur Schau
stellt oder für solche Zwecke zur Verfügung stellt, der vorherigen Genehmigung, die
von den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden erteilt
wird.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass nach § 1 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen darf. Vernünftige Gründe stellen beispielsweise die
Verwendung als Lebensmittel, die Tierseuchenbekämpfung oder unheilbare
Krankheiten des Tieres dar. § 4 des Tierschutzgesetzes enthält für Wirbeltiere
Anforderungen an das Töten wie das vorherige Betäuben und das Erfordernis eines
Sachkundenachweises für Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig
Wirbeltiere töten oder betäuben.
Verstöße gegen die Regelungen des Tierschutzgesetzes können durch die
zuständigen Behörden der Länder abgestellt und geahndet werden. Die
erforderlichen Maßnahmen bei Fernsehsendungen sind in der Regel durch das für
den Produktionsort zuständige Veterinäramt zu treffen. Die Bundesregierung hat
deutlich gemacht, dass das Veterinäramt auch auf entsprechende Hinweise aus der
Bevölkerung angewiesen ist. Weiterhin hat sie darauf hingewiesen, dass bei
Fernsehproduktionen im Ausland die Tierschutzvorschriften des jeweiligen Staates
Anwendung finden, auf deren Gestaltung und auf dessen Vollzug Deutschland nur
sehr begrenzten Einfluss hat.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass eine Verschärfung der bestehenden
tierschutzrechtlichen Anforderungen an das Zurschaustellen von Tieren in
Deutschland nicht erforderlich ist und dass auf die Regelungen in anderen Staaten
kein Einfluss besteht. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)