24/11/2016, 03:22
Pet 2-18-08-6120-024854
Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll eine drastische Kürzung der Mehrwertsteuer bei der
Energiesanierung von Gebäuden erreicht werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, durch eine energetische Sanierung von Gebäuden
(etwa mittels Dämmung) könne in erheblichem Umfang der Verbrauch von Strom und
Heizressourcen eingespart werden. Gleichzeitig sei jedoch die Umsetzung derartiger
Sanierungsmaßnahmen sehr kostspielig, wodurch kaum tatsächliche Anreize für
Gebäudebesitzer bestünden, derartige Maßnahmen umzusetzen. Daher solle als
zusätzlicher Anreiz der Mehrwertsteuerersatz bei Durchführung energetischer
Gebäudesanierungsmaßnahmen drastisch gesenkt werden. Diese Maßnahme würde
nach Überzeugung des Petenten dazu führen, dass der Mittelstand gestärkt werde
und es zu einer tatsächlichen Ressourceneinsparung komme.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt worden.
Es gingen 48 Mitzeichnungen sowie 8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Zum vorgetragenen Petitum weist der Petitionsausschuss zunächst darauf hin, dass
die Mehrwertsteuer innerhalb der Europäischen Union weitgehend harmonisiert ist.
Jeder Mitgliedstaat ist an die Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)
gebunden. Die Mitgliedstaaten können nach § 98 der MwStSystRL einen oder zwei
ermäßigte Steuersätze auf Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen der
in Anhang III der Richtlinie genannten Kategorien anwenden.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Energiesanierungen sind in keiner dieser
Kategorien explizit genannt. Allerdings kann gemäß Anhang III Nr. 10a der Richtlinie
der ermäßigte Mehrwertsteuersatz bei Renovierungen und Reparaturen von
Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des
Wertes der Dienstleistung ausmachen, angewendet werden. Hierunter könnte auch
die Arbeitsleistung im Zusammenhang mit Energiesanierungen fallen.
Ungeachtet der unionsrechtlichen Ausgangslage in Bezug auf die vom Petenten
geforderte Maßnahme sprechen nach Überzeugung des Petitionsausschusses
folgende Gründe gegen eine ermäßigte Besteuerung der in Rede stehenden
Leistungen:
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf
derartige Aufwendungen stellt kein geeignetes politisches Steuerinstrument dar, um
die vom Petenten geäußerten Ziele zu erreichen. Dabei kann nämlich nicht
sichergestellt werden, dass die Vergünstigungen aus der Steuerermäßigung an die
Endverbraucher weitergegeben werden und dies zur Steigerung von Investitionen
und in der weiteren Folge zur Einsparung von Energieressourcen führen würden. Der
Petitionsausschuss hält es zusätzlich auch für nicht ausgeschlossen, dass die
Einführung eines ermäßigten Steuersatzes für derartige Aufwendungen auch die
Forderung nach einer Begünstigung von Umsätzen mit ähnlichen Leistungen nach
sich ziehen würde.
Insgesamt hält der Petitionsausschuss den in Deutschland eingeführten Weg einer
Förderung der energetischen Gebäudesanierung über spezielle Förderprogramme
für zielführender (vgl. etwa das Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau unter
www.kfw.de).
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung (PDF)