Umsatzsteuer - Keine Steuer auf bereits enthaltene Steuerbeträge

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
483 Unterstützende 483 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

483 Unterstützende 483 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:16

Pet 2-17-08-6120-040562Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert ein Verbot der Erhebung von Umsatzsteuer auf einen im Wert
einer Ware/Dienstleistung bereits enthaltenen Anteil einer anderen Steuer.
Zur Begründung wird ausgeführt, gegenwärtig würden auf Waren und
Dienstleistungen indirekte Steuern und Abgaben erhoben. Dies führe dazu, dass bei
Waren und Dienstleistungen im Endpreis Mehrwertsteuer auf eine bereits vorab
erhobene Steuer erhoben werde. Der Petent äußerte Überzeugung, dass die
Erhebung einer Steuer auf Steuern rechtswidrig sei. Daher sei es geboten, diese
Praxis zu unterbinden und bereits zu Unrecht gezahlte Steuern den Bürger zurück zu
erstatten.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 24 Diskussionsbeiträge und 483 Mitzeichnungen
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Umsatzsteuer bei
Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt berechnet wird. Entgelt
umfasst alles, was der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistungen

aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer selbst (§ 10
Absatz 1 Umsatzsteuergesetz – UStG). Hierbei ist es unerheblich, wie die
Aufwendungen des Leistungsempfängers bezeichnet und berechnet werden. Das
Entgelt umfasst weiterhin auch alle möglicherweise im Preis enthaltenen Steuern,
wie etwa die Energiesteuer auf Mineralöle, die Branntweinsteuer, die Tabaksteuer
oder die Stromsteuer. Diese Ausgaben können auch nicht als durchlaufende Posten
im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG behandelt werden. Die deutsche Regelung
basiert dabei auf den verbindlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, hier
insbesondere auf Artikel 73 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie).
Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass das gegenwärtige System der
Umsatzsteuer nicht praktikabel wäre, wenn der Unternehmer bei jedem Umsatz die
Höhe der im Preis enthaltenen anderen Steuern oder Abgaben ermitteln und aus der
Bemessungsgrundlage heraus rechnen müsste. Die Umsatzsteuer muss bei der
großen Zahl der täglich anfallenden Umsätze vielmehr auf eine
Bemessungsgrundlage zurückgreifen, die ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist und
keine weiteren Berechnungen erfordert.
Insoweit kann der Petitionsausschuss auch nicht der Auffassung des Petenten
folgen, Umsätze müssten insoweit von der Umsatzsteuer freigestellt werden, als auf
ihnen weitere Steuern, wie etwa die Mineralölsteuer, ruhen, da insoweit eine
unzulässige Doppelbesteuerung vorläge. Er unterstreicht, dass es kein
verfassungsrechtliches Gebot gibt, nach dem ein Gegenstand nur einmal besteuert
werden kann. Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich nach Überzeugung des
Petitionsausschusses ein derartiger Grundsatz nicht ableiten. Da die Steuerkraft
unterschiedlich verteilt ist, muss es dem Steuergesetzgeber erlaubt sein, die
allgemeinen "großen Steuern" (insbesondere die Umsatzsteuer und
Einkommensteuer) durch spezielle "kleine Steuern" oder Abgaben zu ergänzen.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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