Umsatzsteuer - Reduzierter Steuersatz für eBooks (7%)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
2.275 Unterstützende 2.275 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

2.275 Unterstützende 2.275 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:16

Pet 2-17-08-6120-043468Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass eBooks mit dem gleichen Mehrwertsteuersatz
(7 %) besteuert werden, wie gedruckte Bücher.
Zur Begründung wird ausgeführt, für gedruckte Bücher gelte der ermäßigte
Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 %, da Bücher als Kulturgut angesehen würden,
welches allen Bevölkerungsschichten zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung
stehen sollte. Da dies in gleichem Maße auch für eBooks zutrifft, sollte für
elektronische Bücher der gleiche Steuersatz gelten. Außerdem sollten Menschen mit
einer Sehschwäche, die auf eBooks wegen der Möglichkeit der Schriftvergrößerung
angewiesen seien, nicht steuerlich benachteiligt werden.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 2.275 Mitzeichnungen sowie 46 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, das die Mehrwertsteuer innerhalb der
Europäischen Union weitgehend harmonisiert ist. Jeder Mitgliedstaat ist an die
Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) gebunden.

Nach Artikel 98 der MwStSystRL können Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte
Steuersätze anwenden. Die ermäßigten Steuersätze sind nur auf Lieferungen von
Gegenständen und auf die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien
anwendbar. EBooks sind hier nicht aufgeführt. Darüber hinaus schreibt Artikel 98
Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL ausdrücklich vor, dass ermäßigte Steuersätze auf
elektronisch erbrachte Dienstleistungen nicht anwendbar sind. Daher wäre die
Einführung eines ermäßigten Steuersatzes auf eBooks nicht mit dem Unionsrecht
vereinbar.
Weiterhin weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass angesichts des genannten
rechtlichen Hintergrundes die Europäische Kommission Frankreich und Luxemburg
aufgefordert hat, die seit dem 1. Januar 2012 in diesen Ländern geltenden
ermäßigten Mehrwertsteuersätze für eBooks aufzuheben.
Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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