15.11.2016, 03:22
Pet 2-18-08-6120-021419
Umsatzsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben
c) dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
Begründung
Mit der Petition soll die Reduzierung der Mehrwertsteuer für digitale
Presseerzeugnisse erreicht werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, wenn man eine gedruckte Zeitung oder Zeitschrift
kaufe, würden auf den Kaufpreis 7% an Mehrwertsteuer erhoben. Wenn man jedoch
eine identische und damit inhaltsgleiche Ausgabe (E-Paper) dieser Zeitung oder
Zeitschrift kaufe, würden auf den Kaufpreis 19% an Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
Es sei mithin nicht vermittelbar, aus welchem Grunde eine identische digitale
Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift 12 % mehr an Mehrwertsteuer erhoben
werde. Vielmehr sei es so, dass die indirekte Förderung der Presse über einen
reduzierten Mehrwertsteuersatz nicht das Ziel verfolge, ein spezifisches Medium zu
fördern, sondern vielmehr den Inhalt, den dieses verbreite.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 111 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die nationalen
Regelungen des Umsatzsteuergesetzes an die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) gebunden
sind.
Nach Artikel 98 der MwStSystRL können die Mitgliedstaaten einen oder zwei
ermäßigte Steuersätze anwenden. Die ermäßigten Steuersätze sind nur auf die
Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III
genannten Kategorien anwendbar. Artikel 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie in
Verbindung mit Nr. 6 des Anhangs III dieser Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union die Möglichkeit, einen ermäßigten Steuersatz auf die
Lieferungen von Zeitungen anzuwenden. Die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes ist jedoch auf körperliche Erzeugnisse beschränkt. Eine
Umsatzsteuerermäßigung ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich um die
Erbringung elektronischer Dienstleistungen handelt (Artikel 98 Abs. 2 Unterabsatz 2
MwStSystRL). Da digitale Presseerzeugnisse (insbesondere E-Paper) elektronische
Dienstleistungen in diesem Sinne sind, ist es mangels einer unionsrechtlichen
Grundlage derzeit leider nicht möglich, diese Umsätze national mit einem ermäßigten
Umsatzsteuersatz zu begünstigen.
Der Petitionsausschuss stellt jedoch fest, dass die Bundesregierung darauf hinwirkt,
dass auf europäischer Ebene die Voraussetzungen dafür geschaffen werden,
Umsätze mit elektronischen Informationsmedien in Zukunft ermäßigt zu besteuern.
Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung die Europäische Kommission um Vorlage
eines entsprechenden Richtlinienvorschlags gebeten. Einem derartigen
Richtlinienvorschlag – der gegenwärtig noch nicht vorliegt – müsste der Rat
einstimmig zustimmen.
Angesichts der dargelegten Sachlage hält der Petitionsausschuss die Eingabe für
geeignet, in einschlägige Abstimmungsprozesse einzufließen. Er empfiehlt daher, die
Eingabe der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – zu
überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und
dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
Begründung (PDF)