Unterhaltsvorschussgesetz - Unterhaltsvorschuss über das 12. Lebensjahr des Kindes hinaus

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

312 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

312 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:01

Mike Ziegler Unterhaltsvorschussgesetz Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.05.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium für Familien, Senioren,
Frauen und Jugend als Material zu überweisen. Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder zeitlich
unbegrenzt, jedoch höchstens bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung bezahlt
werden.

Er führt aus, dass sowohl die Kinder als auch die alleinerziehenden Elternteile be-
nachteiligt seien, wenn ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage ist, Unterhalt zu
leisten. Er sei der Auffassung, dass der Staat hier kinderfreundlichere Regelungen
schaffen müsse.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die ins Internet des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert wurde. 312 Mitzeichner haben die Petition
unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prü-
fung eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) zu dem Anliegen eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte
folgendes Ergebnis:

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) stellen eine besondere So-
zialleistung für das Kind und den alleinerziehenden Elternteil dar. Sie sind gesetzlich
vorgesehen, weil alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter er-
schwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des an-
deren Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen
Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen. Diese zusätzliche Belastung

soll durch öffentliche Unterhaltsleistungen gemildert werden. Die öffentliche Unter-
haltsleistung unterstützt den alleinerziehenden Elternteil damit in Situationen, in de-
nen unerwartet Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils ausbleiben. Durch die Beschränkung des Gesetzes auf Zahlungen für maximal 72 Monate und
maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes sowie die
Beschränkung auf den Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes für ein erstes
Kind hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Leistung nicht als
staatliche Unterhaltsausfallgarantie für Kinder bis zu deren wirtschaftlicher
Selbständigkeit konzipiert ist, sondern in besonders schwierigen Lebens- und
Erziehungssituationen helfen will.

Mit der Leistung nach dem UVG soll nicht nur die finanzielle Belastung von Alleiner-
ziehenden gemildert werden, sondern auch die schwierige Erziehungssituation. Ge-
rade Alleinerziehende von jüngeren Kindern haben es besonders schwer, die Aufga-
ben der Haushaltsführung, Betreuung des Kindes und Erwerbstätigkeit allein zu be-
wältigen. Mit zunehmendem Alter des Kindes entspannt sich die schwierige Erzie-
hungssituation, da der besonders hohe Betreuungsaufwand, den gerade jüngere
Kinder erfordern, geringer wird.

An der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung der Eltern, auch der Alleinerziehenden,
ändert das UVG nichts. Daher beschränkt sich die Unterhaltsleistung darauf, für ei-
nen bestimmten Zeitraum den aktuellen Unterhalt zu sichern.

Aufgrund der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag, den Unterhaltsvorschuss zu ent-
bürokratisieren und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eines Kindes zu ge-
währen, prüft das BMFSFJ zurzeit die konkrete Ausgestaltung von hierfür erforderli-
chen gesetzlichen Regelungen. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren ist in
Vorbereitung. Der Petitionsausschuss hält die vorliegende Petition für geeignet, in die
Beratungen mit einzufließen und empfiehlt daher, die Petition dem BMFSFJ als
Material zu überweisen.


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