Unterhaltsvorschussgesetz - Unterhaltsvorschuss über das 12. Lebensjahr des Kindes hinaus

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

312 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

312 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen , das der Unterhaltsvorschuss für Kinder zeitlich unbegrenzt, jedoch höchstens bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung bezahlt wird.

Begründung

Die derzeitige Regelung das der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr und auch noch höchstens 72 Monate gezahlt wird, ist meiner Meinung nach eine eindeutige Verletzung von §3 GG. Es werden hierbei nicht nur die Kinder benachteiligt, wenn ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage ist Unterhalt zu zahlen, sondern auch die alleinerziehenden Elternteile. Kinder die unterhaltsberechtigt sind, erhalten vom zahlungsfähigen Unterhaltsverpflichteten Unterhalt bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung!!!!!!! Nur ein !!! Beispiel zum Nachdenken: Ein arbeitstätiger Elternteil von 2 Kinder 12, und 14 Jahre wird alleinerziehend und der andere Elternteil ist nicht in der Lage den Unterhalt zu zahlen. Nach derzeitiger Regelung bliebe nur der Gang zum Sozialamt, mit allen Konsequenzen. Kinderfreundlichkeit des Staates sollte nicht nur ein Lippenbekenntnis sein.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 02.11.2009
Sammlung endet: 22.12.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • am 08.06.2017
    Mike Ziegler Unterhaltsvorschussgesetz Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.05.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium für Familien, Senioren,
    Frauen und Jugend als Material zu überweisen. Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder zeitlich
    unbegrenzt, jedoch höchstens bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung bezahlt
    werden.

    Er führt aus, dass sowohl die Kinder als auch die alleinerziehenden Elternteile be-
    nachteiligt seien, wenn ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage ist, Unterhalt zu
    leisten. Er sei der Auffassung, dass der Staat hier kinderfreundlichere Regelungen
    schaffen müsse.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die ins Internet des Deutschen Bun-
    destages eingestellt und dort diskutiert wurde. 312 Mitzeichner haben die Petition
    unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prü-
    fung eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
    Jugend (BMFSFJ) zu dem Anliegen eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte
    folgendes Ergebnis:

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) stellen eine besondere So-
    zialleistung für das Kind und den alleinerziehenden Elternteil dar. Sie sind gesetzlich
    vorgesehen, weil alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter er-
    schwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des an-
    deren Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen
    Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen. Diese zusätzliche Belastung

    soll durch öffentliche Unterhaltsleistungen gemildert werden. Die öffentliche Unter-
    haltsleistung unterstützt den alleinerziehenden Elternteil damit in Situationen, in de-
    nen unerwartet Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils ausbleiben. Durch die Beschränkung des Gesetzes auf Zahlungen für maximal 72 Monate und
    maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes sowie die
    Beschränkung auf den Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes für ein erstes
    Kind hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Leistung nicht als
    staatliche Unterhaltsausfallgarantie für Kinder bis zu deren wirtschaftlicher
    Selbständigkeit konzipiert ist, sondern in besonders schwierigen Lebens- und
    Erziehungssituationen helfen will.

    Mit der Leistung nach dem UVG soll nicht nur die finanzielle Belastung von Alleiner-
    ziehenden gemildert werden, sondern auch die schwierige Erziehungssituation. Ge-
    rade Alleinerziehende von jüngeren Kindern haben es besonders schwer, die Aufga-
    ben der Haushaltsführung, Betreuung des Kindes und Erwerbstätigkeit allein zu be-
    wältigen. Mit zunehmendem Alter des Kindes entspannt sich die schwierige Erzie-
    hungssituation, da der besonders hohe Betreuungsaufwand, den gerade jüngere
    Kinder erfordern, geringer wird.

    An der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung der Eltern, auch der Alleinerziehenden,
    ändert das UVG nichts. Daher beschränkt sich die Unterhaltsleistung darauf, für ei-
    nen bestimmten Zeitraum den aktuellen Unterhalt zu sichern.

    Aufgrund der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag, den Unterhaltsvorschuss zu ent-
    bürokratisieren und bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eines Kindes zu ge-
    währen, prüft das BMFSFJ zurzeit die konkrete Ausgestaltung von hierfür erforderli-
    chen gesetzlichen Regelungen. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren ist in
    Vorbereitung. Der Petitionsausschuss hält die vorliegende Petition für geeignet, in die
    Beratungen mit einzufließen und empfiehlt daher, die Petition dem BMFSFJ als
    Material zu überweisen.

Ich bin dreifache Mutter (11,12 & 14 Jahre). Zwei Kinder bekommen kein Unterhaltsvorschuss mehr, das dritte Kind nur noch für 5 Monate. Ich arbeite Vollzeit. Ein HarzIV-Papa bekommt für jeden Tag, die er seine Kinder sieht Geld (Tagessatz), eine Mutter, die jeden Tag Verantwortung übernimmt, die Kinder einkleidet, Bildung ermöglicht, Klassenfahrten bezahlt, Vereine bezahlt etc., die bekommt nichts. Glückwunsch lieber Staat, so wird Verantwortung gelebt!!!

Noch kein CONTRA Argument.

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