2016-08-11 04:22
Pet 4-18-07-44-024471
Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, insbesondere in öffentlichen Plattformen eine Fair Use
Regelung wie in den USA einzuführen, die das Kopieren oder Verlinken von Bildern
ermöglicht.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, in den USA gebe es eine Fair Use
Regelung als Schranke des Urheberrechts von Bildern, insbesondere für öffentliche
Plattformen im Internet wie beispielsweise Facebook und Twitter. Diese solle auch in
der Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden, um Kopieren, Verlinken und
Veröffentlichen dieser Bilder im Internet in begrenztem Umfang zu erlauben. Hierdurch
würden Abmahnungen und sich anschließende hohe Geldforderungen verhindert
werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 148 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die „fair use“-Doktrin hat in § 107 des U.S. Copyright Act von 1976 (17 U.S. Code)
ihren Niederschlag gefunden. Sie ist eine allgemeine Generalschranke, die
Werknutzungen erlaubt, wenn diese den wissenschaftlichen und künstlerischen
Nutzen fördern. Sie stammt somit aus einer Zeit vor der allgemeinen Verbreitung des
Internets.
Das deutsche Urheberrecht ist demgegenüber weitgehend durch europäische
Richtlinien bestimmt ist. Eine „fair-use“-Regelung sieht die insoweit maßgebliche
Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft aus dem Jahr 2001
nicht vor.
Eine „fair-use“-Regelung ist im Übrigen auch nicht erforderlich. Den Urhebern von
schöpferischen Werken (wie z. B. Komponisten, Textdichter oder Fotografen) und
Inhabern so genannter verwandter Schutzrechte (wie beispielsweise Musiker als
ausübende Künstler oder Hersteller von Lichtbildern, Tonträgern oder Filmen) weist
das Urheberrechtsgesetz (UrhG) das ausschließliche Recht zu, den geschützten Inhalt
wirtschaftlich zu verwerten. Werden diese Rechte verletzt, so können die
Rechtsinhaber Schadensersatz oder Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen
verlangen (§§ 97 ff. UrhG).
Zur Durchsetzung ihrer Rechte bei Urheberrechtsverletzungen greifen Rechtsinhaber
– wie von § 97a Absatz 1 UrhG vorgesehen – häufig auf eine anwaltliche Abmahnung
zurück, die den Rechtsverletzer zur Unterlassung oder Beseitigung der
Rechtsverletzung auffordert. Abmahnungen sind grundsätzlich ein sinnvolles
Instrument zur Rechtsdurchsetzung. Mit ihnen können Unterlassungsansprüche
effektiv geltend gemacht werden, ohne dass sogleich kostenintensive
Gerichtsprozesse geführt werden müssen.
Zur Vermeidung von Missbrauch bei Abmahnungen hat der Gesetzgeber inzwischen
geeignete Maßnahmen getroffen. Im Oktober 2013 ist das Gesetz gegen unseriöse
Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Das Gesetz soll u. a. missbräuchliche
Abmahnungen verhindern, die auf die Geltendmachung überhöhter Anwaltshonorare
abzielen. Es enthält insbesondere Regelungen zur Beschränkung des anwaltlichen
Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung
gegenüber Privatpersonen im neuen § 97a Absatz 3 UrhG, inhaltliche Anforderungen
an eine Abmahnung (in § 97a Absatz 2 UrhG), einen Kostenersatzanspruch für
missbräuchlich Abgemahnte (in § 97a Absatz 4 UrhG) und eine Einschränkung des
sogenannten „fliegenden Gerichtsstands“ für Klagen gegenüber Verbraucherinnen
und Verbrauchern (§ 104a UrhG). Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen gegen
Private müssen in Zukunft an deren Wohnsitz erfolgen.
Der Ausschuss vermag sich vor diesem Hintergrund nicht für eine Gesetzesänderung
im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)