Urheberrecht - Kennzeichnung von urheberrechtlich geschützten Inhalten/Bildern im Internet

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

444 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

444 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:01

Marco Daniel Nattler

Urheberrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.03.2012 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
urheberrechtlich geschützte Inhalte oder Bilder im Internet mit einer verbindlich
festgelegten Kennzeichnung versehen sein müssen.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, auf diese Weise sei für Nutzer
klar erkennbar, ob das Werk genutzt werden dürfe oder nicht. Ohne diese Regelung
würden arglose Nutzer für sie nicht überschaubaren Regressforderungen ausgesetzt,
beispielsweise durch Abmahnvereine. Urheberrechtlicher Schutz von im Internet zur
Verfügung gestellten Werken solle daher nur dann gewährt werde, wenn das Werk
entsprechend gekennzeichnet sei, z. B. durch das Zeichen © für Copyright. Ebenso
sei ein Copyleft-Vermerk sinnvoll. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem
Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde
des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 444 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 235 Diskussionsbeiträge ein.

zu

des
der Eingabe
eine Stellungnahme
hat
Der Petitionsausschuss
Bundesministeriums der
der
eingeholt. Unter Einbeziehung
(BMJ)
Justiz
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:

Der Urheberrechtsschutz entsteht mit Schaffung eines Werkes als einer persönlichen
geistigen Schöpfung. Der Urheber
in seinen geistigen und persönlichen
ist
Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt, ohne dass

Formerfordernisse zu erfüllen wären. Hierdurch wird ein hohes Schutzniveau
erreicht, das gefährdet würde, wenn der Urheber verpflichtet wäre, sein Werk stets
besonders zu kennzeichnen.

Auch im Ausland sind weit überwiegend keine Formerfordernisse zu erfüllen. Dies
hat seinen Grund darin, dass sich 164 Staaten darunter alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und auch die USA mit der Revidierten Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) darauf verständigt haben,
urheberrechtlichen Schutz nicht an die Erfüllung von Formvorschriften zu knüpfen.

Eine Ausnahme bildeten lange Zeit die USA, die einen umfassenden Schutz nach
amerikanischem Recht davon abhängig machten, dass Werke beim Register of
Copyrights registriert und hinterlegt wurden und dass Werkexemplare den so
genannten Copyright-Vermerk bestehend aus dem Symbol © und weiteren Angaben
erhielten. Seitdem die USA im Jahre 1989 der RBÜ beigetreten sind, müssen auch
nach amerikanischem Recht keine förmlichen Voraussetzungen mehr für einen
Urheberrechtsschutz erfüllt werden.

Auch wenn somit nach deutschem Recht das ©-Symbol keine Schutzvoraussetzung
ist, kann es dennoch in Deutschland genutzt werden. Seine Verwendung hat zwar
keine schutzbegründende Funktion; ein entsprechend gekennzeichnetes Werk
genießt also keinen besseren oder anderen Schutz als ein nicht gekennzeichnetes
Werk. Gleichwohl macht derjenige, der das ©-Zeichen verwendet, etwaige Nutzer auf
ein möglicherweise bestehendes Schutzrecht aufmerksam.

Es ist auch nicht erforderlich, wie vom Petenten angeregt, eine so genannte
Copyleft-Bezeichnung
einzuführen,
die
deutlich machen
soll,
dass
urheberrechtlicher Schutz nicht besteht. Denn es steht dem Urheber heute schon
frei, jedermann die Nutzung seines Werkes online zu ermöglichen, z. B. durch so
genannte Creative Commons Lizenzen. Bei diesen Creative Commons Lizenzen
handelt es sich um im Internet veröffentlichte Standard-Lizenzverträge. Meist
schlagen die einzelnen Lizenzmodelle eine Kennzeichnung vor, die erkennen lässt,
welche Nutzungsrechte der Urheber geräumt.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.


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