Urheberrecht - Kennzeichnung von urheberrechtlich geschützten Inhalten/Bildern im Internet

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

444 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

444 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte oder Bilder im Internet mit einer verbindlich festgelegten Kennzeichnung versehen sein müssen.

Begründung

Sofern arglose Nutzer aus dem Internet Bilder für den eigenen Gebrauch übernehmen, handelt es sich immer um Bilder, die dem Urheberrecht unterliegen. Wobei zu unterscheiden ist, ob der ursprüngliche Urheber das Copyright oder eben das Copyleft für sich gelten lässt. Typ a) (c) Copyright bedeutet immer, dass der Urheber sein Anrecht auf Urheberschaft anwendet oder anwenden lässt (Abmahnvereine). Typ b) Copyleft hingegen erlaubt dem allgemeinen Nutzer das Verwenden des Bildes / Contents. Somit ist festzustellen, ob der Urheber Typ a) oder eben Typ b) ist. Das deutsche Recht hingegen geht immer zunächst von Typ a) also dem Urheber aus, der für sich das Urheberrecht in Anspruch nimmt. Hier bedarf es unserer Meinung einer Kennzeichnung, die dem Nutzer klar erkennen lässt, ob er den Content nutzen oder eben nicht nutzen bzw. kaufen darf (muss).

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 06.02.2011
Sammlung endet: 19.05.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Marco Daniel Nattler

    Urheberrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.03.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert: Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass
    urheberrechtlich geschützte Inhalte oder Bilder im Internet mit einer verbindlich
    festgelegten Kennzeichnung versehen sein müssen.

    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, auf diese Weise sei für Nutzer
    klar erkennbar, ob das Werk genutzt werden dürfe oder nicht. Ohne diese Regelung
    würden arglose Nutzer für sie nicht überschaubaren Regressforderungen ausgesetzt,
    beispielsweise durch Abmahnvereine. Urheberrechtlicher Schutz von im Internet zur
    Verfügung gestellten Werken solle daher nur dann gewährt werde, wenn das Werk
    entsprechend gekennzeichnet sei, z. B. durch das Zeichen © für Copyright. Ebenso
    sei ein Copyleft-Vermerk sinnvoll. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem
    Vorbringen wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde
    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 444 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 235 Diskussionsbeiträge ein.

    zu

    des
    der Eingabe
    eine Stellungnahme
    hat
    Der Petitionsausschuss
    Bundesministeriums der
    der
    eingeholt. Unter Einbeziehung
    (BMJ)
    Justiz
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:

    Der Urheberrechtsschutz entsteht mit Schaffung eines Werkes als einer persönlichen
    geistigen Schöpfung. Der Urheber
    in seinen geistigen und persönlichen
    ist
    Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt, ohne dass

    Formerfordernisse zu erfüllen wären. Hierdurch wird ein hohes Schutzniveau
    erreicht, das gefährdet würde, wenn der Urheber verpflichtet wäre, sein Werk stets
    besonders zu kennzeichnen.

    Auch im Ausland sind weit überwiegend keine Formerfordernisse zu erfüllen. Dies
    hat seinen Grund darin, dass sich 164 Staaten darunter alle Mitgliedstaaten der
    Europäischen Union und auch die USA mit der Revidierten Berner Übereinkunft
    zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) darauf verständigt haben,
    urheberrechtlichen Schutz nicht an die Erfüllung von Formvorschriften zu knüpfen.

    Eine Ausnahme bildeten lange Zeit die USA, die einen umfassenden Schutz nach
    amerikanischem Recht davon abhängig machten, dass Werke beim Register of
    Copyrights registriert und hinterlegt wurden und dass Werkexemplare den so
    genannten Copyright-Vermerk bestehend aus dem Symbol © und weiteren Angaben
    erhielten. Seitdem die USA im Jahre 1989 der RBÜ beigetreten sind, müssen auch
    nach amerikanischem Recht keine förmlichen Voraussetzungen mehr für einen
    Urheberrechtsschutz erfüllt werden.

    Auch wenn somit nach deutschem Recht das ©-Symbol keine Schutzvoraussetzung
    ist, kann es dennoch in Deutschland genutzt werden. Seine Verwendung hat zwar
    keine schutzbegründende Funktion; ein entsprechend gekennzeichnetes Werk
    genießt also keinen besseren oder anderen Schutz als ein nicht gekennzeichnetes
    Werk. Gleichwohl macht derjenige, der das ©-Zeichen verwendet, etwaige Nutzer auf
    ein möglicherweise bestehendes Schutzrecht aufmerksam.

    Es ist auch nicht erforderlich, wie vom Petenten angeregt, eine so genannte
    Copyleft-Bezeichnung
    einzuführen,
    die
    deutlich machen
    soll,
    dass
    urheberrechtlicher Schutz nicht besteht. Denn es steht dem Urheber heute schon
    frei, jedermann die Nutzung seines Werkes online zu ermöglichen, z. B. durch so
    genannte Creative Commons Lizenzen. Bei diesen Creative Commons Lizenzen
    handelt es sich um im Internet veröffentlichte Standard-Lizenzverträge. Meist
    schlagen die einzelnen Lizenzmodelle eine Kennzeichnung vor, die erkennen lässt,
    welche Nutzungsrechte der Urheber geräumt.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Noch kein PRO Argument.

Wie stellen Sie sich das denn bitte vor, wenn in einem CSS-Layout (welches aus vielen einzelnen Graphiken besteht) jedes dieser Elemente eine solche Kennzeichnung zu tragen hat? Digitale Wasserzeichen wären wohl eher realisierbar - haben jedoch den Nachteil, daß sie nicht mit bloßem Auge zu erkennen sind. Tip: Gehen Sie am Besten davon aus, daß jeglicher Inhalt dem Copyright unterliegt, außer es wird außdrücklich auf eine "Creative Commons" oder GPL Lizenz verwiesen.

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