Περιοχή: Γερμανία
Μεταφορές

Neue A2 Führerscheinklassen-Regelung nur für Quereinsteiger

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
4.833 Υποστηρικτικό 4.814 σε Γερμανία

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

4.833 Υποστηρικτικό 4.814 σε Γερμανία

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Απέτυχε

18/05/2016, 6:40 μ.μ.

Rechtschreibfehler behoben, für Seriösität


Neue Begründung: Dadurch, dass die Führerscheinklassen zu großen Teilen durch die 3. EU-Regelung (Führerscheinklasse Gesetz) geregelt sind, kann die Führerscheinklasse nicht ganz beibehalten werden. Die neue Regelung ist zwar durchaus Sinnvoll, sinnvoll, allerdings nur für Quereinsteiger, die ihren A2 Führerschein als ihre erste Motorrad Führerscheinklasse erwerben. Für diejenigen, die bereits Fahrerfahrung mit dem A1 Führerschein gesammelt haben, ist das Vorhaben dieser Gesetzesänderung allerdings nicht Sinnvoll, sinnvoll, zumal es ohnehin kaum einen Spürbaren Unterschied zwischen einem, auf 48 PS gedrosseltem, 190 PS Motorrad und einem, auf 48 PS gedrosseltem, 96 PS Motorrad gibt. Da durch ausreichende Fahrerfahrung bereits eine gewissen Kenntniss Kenntnis über Motorräder und die generelle Materie 2-Rad vorhanden ist, sollte für die Besitzer des A1 Führerscheins weiterhin die A2 Regelung von 2013 gelten (Jedes Motorrad darf auf 48PS gedrosselt und somit gefahren werden). Zudem lässt sich die neue Regelung nicht mit Sicherheit auf der Straße begründen, da ein auf 48 PS gedrosseltes Motorrad nun mal auch nur 48 PS hat. Das bedeutet, dass weder die Unfall zahlen Unfallzahlen gemindert werden, noch die Zahl der "Schwarzfahrer" verringert werden. wird. Außerdem würde es den Motorradfahrern selber einen sehr großen Kostenaufwand ersparen, da diese nicht vor ihrem A-Motorrad noch 2 weitere Motorräder kaufen und finanzieren müssten.
Konkret würde dies bedeuten, dass eine "Sonderregelung" Sonderregelung für Deutschland vom Europäischen Gerichtshof geschaffen werden sollte. Das ist durchaus möglich und im Rahmen der 3. EU-Regelung vereinbart.



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