Alueella: Hessen
Eläinten oikeudet

Verbot von Totfangfallen, schwere Verletzung des Tierschutzgesetzes

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Hessischen Landtag
2 456 Tukeva

Vetoomuksen esittäjä ei jättänyt vetoomusta.

2 456 Tukeva

Vetoomuksen esittäjä ei jättänyt vetoomusta.

  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Epäonnistunut

01.05.2017 klo 20.58

Rechtschreibung


Neuer Petitionstext: Die Fallenjagd, insbesondere die Jagd mit Totschlagfallen ist grausam, barbarisch, ein schwerer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Noch dazu ist nicht berechenbar welches Tier letztendlich in die Falle gerät. Hauskatze oder Hund können ebenso in der Falle verenden wie andere Wildtiere. Daher ist es längst überfällig diese grausame und veraltete Jagdmethode endlich auch in Hessen zu verbieten.
,, § 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat."
Den Tieren werden bei der Fallenjagd vermeidbare und unzumutbare Schmerzen über eine Zeit von teils mehreren Tagen zugemutet, ebenso werden ihnen schwere Verstümmelungen und Wunden zugefügt.
,,§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. "
Genau solche Verstümmelungen und abgetrennte Gliedmaße ohne Betäubung und Notwendigkeit werden in kauf genommen.
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Ein Verbot ist ist legitim.



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