20. 10. 2016. 04:22
Pet 3-18-10-7125-023627
Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Petent möchte eine anderweitige Kennzeichnungspflicht von Produkten
erreichen.
Er fordert, dass die Produktbestandteile immer auch in deutscher Sprache
angegeben werden müssten. Zudem solle eine verpflichtende Mindestschriftgröße
geregelt werden und Allergene müssten durch Fettdruck hervorgehoben werden. Er
führt aus, dass gerade bei Chemikalien von einem durchschnittlichen Verbraucher
nicht erwartet werden könne, zu wissen, was die angegebenen Bestandteile seien.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 274 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das allgemeine EU-Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 – LMIV) enthält Regelungen für den Bereich der
Lebensmittelkennzeichnung. Zusätzliche Regelungen auf nationaler Ebene sind
EU-rechtlich nicht zulässig. Nach der LMIV sind verpflichtende Informationen über
Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein
Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen. Die
Bundesregierung hat mitgeteilt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes unter einer „leicht verständlichen Sprache“ eine Sprache zu verstehen
ist, die es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht, die Informationen
mühelos zur Kenntnis zu nehmen.
Ein Zutatenverzeichnis ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Zutatenverzeichnis
sind die Zutaten mit ihrer konkreten Bezeichnung aufzuführen. Dabei sind die in
Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten oder Stoffe, die Allergien oder
Unverträglichkeiten auslösen können, grundsätzlich im Zutatenverzeichnis
hervorzuheben. Lebensmittelzusatzstoffe, die bestimmten Klassen angehören, sind
mit der Bezeichnung der jeweiligen Klasse (z.B. „Konservierungsstoff“), gefolgt von
der speziellen Bezeichnung (z.B. „Sorbinsäure“) oder der E-Nr. (z.B. „E 200“)
anzugeben. Die LMIV enthält auch konkrete Festlegungen zur Mindestschriftgröße.
Soweit das Anliegen kosmetische Mittel betrifft, sind die Vorschriften zur
Kennzeichnung auf EU-Ebene in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt. Es ist
dabei vorgeschrieben, dass alle Bestandteile eines kosmetischen Mittels in
abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Hinzufügung zum
kosmetischen Mittel auf der Verpackung in der Liste der Bestandteile angegeben
werden müssen.
Um eine eindeutige und gleichzeitig praktikable Kennzeichnung kosmetischer Mittel
zu gewährleisten, hat die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den
EU-Mitgliedstaaten ein eigenes System entwickelt. Im Jahr 1996 wurde ein
Beschluss der Kommission zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen
Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel gefasst. Hierbei wurde festgelegt,
welche Bezeichnungen bei der Etikettierung kosmetischer Mittel zu verwenden sind.
Ferner wurde ein Verzeichnis mit diesen Stoffbezeichnungen veröffentlicht, das als
so genannte „INCI-Liste“ auf der Internet-Seite der Europäischen Kommission
einsehbar ist. Hierbei handelt es sich um die International Nomenclature for
Cosmetic Ingredients-Liste. Stoffbezeichnungen und weitergehende Informationen zu
Bestandteilen kosmetischer Mittel sind auch in der so genannten CosIng-Datenbank
der Europäischen Kommission gespeichert. Sie können im Internet unter
ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/index.cfm abgerufen werden.
Bei Riech- und Aromastoffen und ihren Ausgangsstoffen ist nach der Verordnung
(EG) Nr. 1223/2009 grundsätzlich eine allgemeine Kennzeichnung als „Parfum“ oder
„Aroma“ möglich. Ist ein allergenes Potential bekannt, muss die INCI-Bezeichnung
zusätzlich in der Liste der Bestandteile angegeben werden. Die Kennzeichnung
muss unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar erfolgen.
Der Petitionsausschuss hält die Regelungen für sachgerecht. Er ist der Auffassung,
dass Verbraucherinnen und Verbrauchern sowohl bei Lebensmitteln als auch bei
kosmetischen Mitteln eine sachgerechte Entscheidung treffen können. Er empfiehlt,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen durch die rechtlichen
Regelungen zur Kennzeichnung teilweise entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)