24/08/2016 à 04:23
Pet 3-18-10-7125-018190
Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass es verboten wird, Glutamat in Lebensmitteln und
Futtermitteln zu verwenden.
Er begründet dies damit, dass durch Glutamat ein künstliches Hungergefühl erzeugt
würde. Die Verwendung sei bedenklich, weil Glutamat im Gehirn als
Neuronentransmitter wirke. Es sei Auslöser für eine Reihe psychischer Erkrankungen
wie Parkinson und Demenz. Glutamat sei auch eine der möglichen Ursachen für den
starken Anstieg an Depressionen sowie anderen Erkrankungen. Eine eindeutige
Kennzeichnung von Glutamat in Lebensmitteln sei nicht vorgeschrieben. Es könne als
Aroma- oder Hefeextrakt deklariert werden. In Mastbetrieben werde Glutamat
Tierfutter zugesetzt, um bei Tieren eine schnellere Gewichtszunahme zu erreichen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 243 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte
das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Glutaminsäure und bestimmte Glutamate, d.h. Salze der Glutaminsäure wie z.B.
Natriumglutamat, sind Lebensmittelzusatzstoffe zu technologischen Zwecken. Diese
werden wegen ihrer geschmacksverstärkenden Wirkung Lebensmitteln zugesetzt.
Die Zulassung und Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen zu technologischen
Zwecken ist in der Europäischen Union einheitlich geregelt. Zusatzstoffe dürfen bei
der Herstellung von Lebensmitteln nur dann verwendet werden, wenn sie durch
Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sind. Eine Zulassung wird nur dann erteilt,
wenn die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Stoffes und seiner Anwendung zuvor
durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) bestätigt wurde. Die
Lebensmittelzusatzstoffe Glutaminsäure und Glutamate wurden vor ihrer Zulassung
vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der Europäischen Kommission
(Scientific Committee on Food - SCF) durchgeführt. Die SCF hat die gesundheitlichen
Bewertungen der wissenschaftlichen Lebensmittel vor der Errichtung der EBLS
vorgenommen. Gegen die Verwendung in Lebensmitteln wurden keine Bedenken
erhoben.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung sind Glutaminsäure und bestimmte
Glutamate (E 620 – E 625) in der Europäischen Union als Geschmacksverstärker für
die Verwendung in bestimmten Lebensmitteln zugelassen. Hierbei ist eine
Höchstmenge von maximal 10 g/Kilogramm festgelegt. Lediglich in Würzmitteln, die
nur in relativ kleinen Mengen verwendet werden, dürfen Glutamate in der gerade
technologisch noch erforderlichen Menge eingesetzt werden.
Glutaminsäure ist eine Aminosäure, die in der Natur als Baustein zahlreicher Eiweiße
vorkommt. Glutaminsäure kommt insbesondere in Milch-, Weizen-, Mais- und
Sojaprotein vor. Man findet Glutaminsäure und Glutamat daher natürlicherweise
insbesondere als Bestandteil proteinreicher Lebensmittel wie z. B. Käse, Sojasauce
und Würzen. Auch der aromatische Geschmack von Hefeextrakt ist u.a. auf
Glutaminsäure zurückzuführen. Diese ist von Natur aus insbesondere in den
Proteinen der zur Herstellung dieses Würzmittels verwendeten Hefezellen enthalten.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat im Jahr 2003 auf der Basis
wissenschaftlicher Daten zur gesundheitlichen Bewertung von Glutamat Stellung
genommen und ausgeführt, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass mit der
Nahrung aufgenommenes Glutamat bei der Entstehung oder dem Verlauf bestimmter
Erkrankungen eine Rolle spielt. Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) hat zudem die Senatskommission zur gesundheitlichen
Bewertung von Lebensmitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft gebeten, die
Sicherheit von Glutamat hinsichtlich einer möglichen Neurotoxizität zu bewerten. Die
Senatskommission zur gesundheitlichen Bewertung ist zu dem Ergebnis gekommen,
dass bei Verwendung der üblichen Mengen Glutamat in Lebensmitteln neurotoxische
Wirkungen nicht zu befürchten sind.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Annahme, dass zu hohe Mengen an
Glutamat neurotoxisch seien, einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrt.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung wurde die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit von der Europäischen Kommission zudem bereits beauftragt,
die in der EU verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe einer Neubewertung zu
unterziehen. Dies gilt auch für Glutaminsäure und Glutamate. Sollten sich dabei neue
Aspekte hinsichtlich der gesundheitlichen Bewertung ergeben, wird die Europäische
Kommission die notwendigen Maßnahmen einleiten.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass unabhängig hiervon die Vorschriften über die
Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln sicherstellen, dass sich
Verbraucherinnen und Verbraucher anhand der Angaben auf dem Etikett über die bei
der Herstellung eine Lebensmittels verwendeten Zutaten informieren können. Dies gilt
auch für den Einsatz von Geschmacksverstärkern. Die verwendeten
Lebensmittelzusatzstoffe müssen grundsätzlich im Zutatenverzeichnis durch die
Angabe des Klassennamens (z.B „Geschmacksverstärker“) und zusätzlich die
Bezeichnung des Stoffes oder die E-Nummer (z.B. „E 621“) gekennzeichnet werden.
Auch bei lose abgegebenen Lebensmitteln muss die Angabe „mit
Geschmacksverstärker“ in geeigneter Form erfolgen, z. B. in Form eines Schildes auf
oder neben dem Lebensmittel, eines Aushangs oder ähnlicher Maßnahmen. Wenn
Glutaminsäure oder Glutamate von Natur aus in einem Lebensmittel vorhanden sind,
ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
Soweit in der Petition der Futtermittelbereich angesprochen ist, sind L-Glutaminsäure
und Mononatriumglutamat zur Verwendung als Aromastoffe in Futtermitteln für alle
Tiere zugelassen. Die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen ist in der Europäischen
Union einheitlich geregelt. Futtermittelzusatzstoffe dürfen nur dann verwendet werden,
wenn sie durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sind. Nach den
Ausführungen der Bundesregierung werden derzeit alle Futtermittelzusatzstoffe einer
Neubewertung und Neuzulassung unterzogen. Dies gilt auch für L-Glutaminsäure und
Mononatriumglutamat.
Da die Petition die in der Europäischen Union einheitlich geregelte Zulassung und
Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen bzw. die Verwendung von
L-Glutaminsäure und Mononatriumglutamat im Futtermittelbereich betrifft, empfiehlt
der Petitionsausschuss, die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.
Begründung (PDF)