31. 05. 2017. 04:22
Pet 3-18-10-7125-018630
Verbraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll ein Verbot des Zusatzes von Zucker und Süßstoffen erreicht
werden bzw. eine deutliche Begrenzung.
Es wird ausgeführt, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher übergewichtig
seien. Gerade Fertigprodukte enthielten zu viel Zucker oder Süßstoffe.
Verbraucherinnen und Verbraucher wüssten nicht, welche Mengen an Zucker und
Süßstoff sie zu sich nähmen. Für deren Gesundheit sei es erforderlich, diese
„versteckten Dickmacher“ zu verringern.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 142 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Weiterhin hat der Petitionsausschuss eine weitere
Petition mit einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die wegen des
Sachzusammenhanges mit der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt wird. Es
wird um Verständnis dafür gebeten, falls nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte
aufgeführt werden. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen
Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem
Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Zur Entwicklung von Übergewicht und Adipositas tragen viele Faktoren bei, von der
genetischen Veranlagung bis hin zu einem bewegungsarmen Lebensstil und einem
überreichlichen Lebensmittelkonsum. Es ist nicht gerechtfertigt, ausschließlich
einzelne Zutaten eines Lebensmittels als Ursache zu sehen. Zucker sind natürliche
Bestandteile von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln und grundsätzlich nicht
gesundheitsschädlich. Zugesetzte Zucker unterscheiden sich auch nicht von
natürlich in Lebensmitteln enthaltenen Zuckern, wie z.B. in Honig, süßen Früchten
und Milch. Die Aufnahmemenge entscheidet darüber, ob ein Lebensmittel für die
Gesundheit förderlich ist oder nicht. Der Petitionsausschuss stimmt der Petentin zu,
dass Lebensmittel mit größeren Mengen an zugesetzten Zuckern im Rahmen einer
ausgewogenen Ernährung nur in geringen Mengen verzehrt werden sollen.
Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die so genannte
Lebensmittelinformationsverordnung, stellen bei Lebensmitteln in Fertigpackungen
sicher, dass Konsumenten sich anhand der Angaben auf dem Etikett über die bei der
Herstellung eines Lebensmittels verwendeten Zutaten informieren können. Sie
können ihre Kaufentscheidung entsprechend informiert treffen. Nach den
Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung sind die Zutaten in
absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei
der Herstellung anzugeben. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass damit aus der
Zutatenliste grundsätzlich ersichtlich ist, ob einem Lebensmittel bei der Herstellung
größere Mengen an Zucker zugesetzt wurden.
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung ist seit dem 13. Dezember 2016 eine
Nährwertkennzeichnung für alle verpackten und verarbeiteten Lebensmittel, die aus
mehreren Zutaten bestehen, für folgende Elemente verpflichtend: die Angabe des
Brennwertes und für die Angabe der sechs Nährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren,
Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die
Nährwertkennzeichnung noch freiwillig. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen dann
die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben
werden. Hierdurch ist der Gesamtgehalt an Zucker in einem Lebensmittel leicht
erkennbar. Von diesen Regelungen ausgenommen sind unverarbeitete Lebensmittel,
die nur aus einer Zutat bestehen.
Süßungsmittel wie Saccharin und Sorbit gehören zu den Lebensmittelzusatzstoffen.
Diese unterliegen aus Gründen des vorsorgenden Verbraucherschutzes dem
Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass sie nur dann verwendet
werden dürfen, wenn sie durch Rechtsvorschrift hierzu ausdrücklich zugelassen sind.
Voraussetzung für die Zulassung ist insbesondere der Nachweis der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit. Lebensmittel, die rechtmäßig unter Verwendung
von Süßungsmitteln hergestellt wurden, sind nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnis gesundheitlich unbedenklich.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – als
Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, soweit die Reduktion von Zuckern, Fetten und Salz in
Fertigprodukten und die hierzu vom Deutschen Bundestag geforderte, aber seit zwei
Jahren überfällige nationale Strategie der Bundesregierung angesprochen ist, wurde
mehrheitlich abgelehnt.
Begründung (PDF)