Region: Thüringen

Vorwürfe und Sachverhalte aus dem Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler- 2017 -Teil 1

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
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Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Thüringer Landtages.

20.10.2018, 04:38

Die Petition wurde am 27. November 2017 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht. Während der sechswöchigen Mitzeichnungsfrist wurde das Anliegen jedoch nicht durch elektronische Mitzeichnungen unterstützt. Damit war das gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz für die Durchführung einer öffentlichen Anhörung vorgegebene Quorum von 1.500 elektronischen Mitzeichnungen nicht erreicht. Der Petitionsausschuss hat den Petenten daher nicht öffentlich angehört.
Unabhängig davon hat er sich jedoch inhaltlich mit dem Anliegen befasst und die Landesregierung um eine Stellungnahme gebeten. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) berichtete dem Petitionsausschuss zu dem Fall.
Nach Mitteilung der Landeshauptstadt Erfurt sei der Verkauf des betreffenden Flurstücks in Möbisburg im Herbst 2015 öffentlich ausgeschrieben worden, wobei die rechtliche Situation im Exposé des Amtes für Grundstücks- und Gebäudeverwaltung für das Ausschreibungsobjekt auch ersichtlich gewesen sei. Insoweit seien sämtlichen potentiellen Käufern die vorliegenden Bedingungen und Auflagen des Grundstücks bekannt gewesen.
Der Ausschreibung sei eine verwaltungsinterne Prüfung bzgl. der Nutzungs- und Verkaufsmöglichkeit des Grundstücks vorausgegangen. Dabei habe sich auch ergeben, dass das Grundstück zwar in der Trinkwasserschutzzone II liege, die untere Wasserbehörde aber Befreiungen von bestehenden Verboten und Beschränkungen bestimmter Handlungen erteilen könne. Eine Zusicherung, dass eine Befreiung zur Bebauung erteilt werde, sei nicht ausgesprochen worden, da Befreiungsverfahren nur auf Antrag und mit Vorliegen konkreter Unterlagen, welche zumindest Nutzung, Abmessung, versiegelte Flächen und Höhenbezug sowie vorgesehene Abwasser- und Regenwasserentsorgung des zu errichtenden Objekts beinhalteten, durchgeführt würden.
Die Befreiungen der unteren Wasserbehörde seien in der Vergangenheit auf Grundlage der von ihr getroffenen Einschätzung der am jeweiligen Standort gegebenen hydrogeologischen Verhältnisse erteilt worden. Daraus resultierend seien in der Vergangenheit auch mehrere Befreiungen im näheren und weiteren Umfeld des Baugrundstücks durch die untere Wasserbehörde erteilt worden. Entsprechend der geschilderten und bis dato üblichen Praxis der unteren Wasserbehörde sei das Amt für Grundstücks- und Gebäudeverwaltung von einer Genehmigungs- bzw. Befreiungsfähigkeit ausgegangen.
Das Grundstück sei im Februar 2016 als Baugrundstück verkauft, das Eigentum im August des Jahres 2016 im Grundbuch umgeschrieben worden. Im Lichte einer aktuellen Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zur Befreiung vom Verbot der Neubebauung in Trinkwasserschutzzonen habe die untere Wasserbehörde ihre bisherige Verwaltungspraxis geändert. Im Oktober 2016 habe die zuständige Behörde dem vom Käufer beauftragten Architekten mitgeteilt, dass eine solche Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden könne.
Ein vom Amt für Grundstücks- und Gebäudeverwaltung in Auftrag gegebenes Gutachten (standortbezogene Untersuchung) habe die Erteilung einer entsprechenden Befreiung durch die untere Wasserbehörde nicht befördern können. Daher habe der Käufer den Rücktritt/die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt, was die Landeshauptstadt Erfurt auch umgesetzt habe. Dem Käufer seien nach Auffassung der Landeshauptstadt Erfurt der Kaufpreis samt Nebenkostenpauschale zu erstatten sowie entsprechender Schadenersatz zu leisten gewesen.
Aufgrund der vorliegenden Erfahrungen würden in der Landeshauptstadt Erfurt innerhalb der Trinkwasserschutzzone II befindliche Grundstücke mit dem Ziel einer künftigen Bebauung derzeit nicht verkauft.
Im Ergebnis seiner Beratung waren für den Petitionsausschuss die Ausführungen des TMIK nachvollziehbar. Er geht davon aus, dass mit den Erläuterungen des Landesverwaltungsamts eine umfassende und abschließende Klärung des Vorwurfs der Steuerverschwendung herbeigeführt werden konnte.
Der Petitionsausschuss beschloss, die Petition mit den Auskünften des TMIK für erledigt zu erklären.


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