Wohnungseigentum - Installatiion von Wallboxen zum Aufladen von Elektroautos

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
80 Unterstützende 80 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

80 Unterstützende 80 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:11

Pet 4-17-07-4025-053127

Wohnungseigentum
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit – zu überweisen. Begründung

Der Petent fordert eine Ergänzung des Wohnungseigentumsgesetzes dahingehend,
dass die Installation von Wallboxen zum Aufladen von Elektroautos genehmigt
werden muss.
Zur Begründung führt der Petent an, dass das Anbringen einer Wallbox zum
Aufladen eines Elektrofahrzeugs in einer Garage einer
Wohnungseigentümergemeinschaft von der Eigentümerversammlung als
Gemeinschaftseigentumsveränderung abgesegnet werden müsse. Um die Hürde für
den einzelnen Miteigentümer einfacher zu gestalten, wäre es sinnvoll, die
Elektromobilität so zu fördern, dass die Eigentümergemeinschaft die Anbringung
nicht verhindern könne. Denn nur das Aufladen eines Elektrofahrzeugs in der
eigenen Garage mache Elektromobilität attraktiv. Eine Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes könnte dieses Problem lösen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 80 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Zu Fragen der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Wohnungseigentumsanlagen
liegt gegenwärtig noch keine Rechtsprechung vor. Bislang deuten der

Bundesregierung vorliegende Informationen darauf hin, dass die Installation von
Ladestationen in Garagen mit Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum verbunden
sein kann, die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausfallen.
Denkbar ist, dass nahezu ohne weitere Maßnahmen eine solche Station am
betreffenden Stellplatz des jeweiligen Wohnungseigentümers angebracht werden
kann. Möglich ist aber auch, dass zur Installation in großem Umfang
Kabelverlegungen mit Wanddurchbrüchen erforderlich werden. Derartige Eingriffe in
das Gemeinschaftseigentum unterliegen nach dem Wohnungseigentumsrecht der
Zustimmung der weiteren Wohnungseigentümer. Dieses Zustimmungserfordernis ist
nach Auffassung des Petitionsausschusses sachgerecht, denn es handelt sich in
einem solchen Fall um einen gravierenden Eingriff in deren Eigentum.
Von der individuellen Situation in der Wohnungsanlage hängt es ab, ob die
notwendigen Maßnahmen als Modernisierungsmaßnahme nach § 22 Absatz 2 des
Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beschlossen werden kann, wofür ein
Beschluss mit sogenannter qualifizierter Mehrheit (2/3 der Eigentümer und mehr als
die Hälfte der Miteigentumsanteile) erforderlich wäre, oder ob es sich um eine
bauliche Veränderung nach § 22 Absatz 1 WEG handelt. Einer baulichen
Veränderung bräuchten nur diejenigen Wohnungseigentümer zustimmen, deren
Rechte durch die Maßnahme über das bei einem geordneten Zusammenleben
unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt sind.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf den bestehenden
Handlungsbedarf aufmerksam zu machen. Im Rahmen einer Novelle des
Wohneigentumsgesetzes sollte auch die angesprochene Problematik bedacht
werden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit – zuzuleiten,
damit sie in die weiteren Überlegungen mit einbezogen wird.Begründung (pdf)


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