08.06.2017, 07:01
Frank Helk
Zulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
soll eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
der Petition
Mit
dahingehend erreicht werden, dass Oldtimerkennzeichen (sog. "H"-Kennzeichen)
nicht erst bei einem Mindestfahrzeugalter von 30 Jahren, sondern bei Fahrzeugen
von besonderem historischen Interesse auch schon bei geringerem Fahrzeugalter
vergeben werden können.
Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine öffentliche Petition mit
171 Mitzeichnungen und 19 Diskussionsbeiträgen sowie eine weitere sachgleiche
Eingabe vor, die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt wird.
Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf
jeden einzelnen
Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Zur Begründung wird in den Petitionen im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund
aktueller Beschränkungen und Sanktionen für Altfahrzeuge die Gefahr bestünde,
dass historisch wertvolle, seltene Fahrzeuge vernichtet würden, ehe sie das
Mindestalter von 30 Jahren für ein Oldtimerkennzeichen erreichten. Daher sollte in
durch Gutachten begründeten Ausnahmefällen bei besonderer historischer
Relevanz, wie z. B. Erstserien neuer Technologien, guter Zustand, geringer
Restbestand des Typs (beispielsweise bei einer Auflage von weniger als 500
zugelassenen Exemplaren), das "H"-Kennzeichen auch bei Fahrzeugen geringeren
Alters, z. B. ab 20 Jahren, zugeteilt werden können. Durch die hieraus resultierenden
Erleichterungen bei Steuer, Versicherung, Umweltzonen etc. würden erhebliche
Anreize zum Erhalt der Fahrzeuge geschaffen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Unter Zugrundelegung zweier Stellungnahmen des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:
Nach § 9 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wird auf Antrag für
ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Es enthält
im
Anschluss an die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den Buchstaben "H", der für
historisches Fahrzeug steht, aber registermäßig nicht erfasst wird.
§ 2 Nummer 22 FZV definiert Oldtimer als Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren
in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand
erstmals
entsprechen,
in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des
kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Die Altersgrenze von 30 Jahren wurde erstmals durch die 25. Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1997 in § 23
Absatz 1 c StVZO a. F. eingeführt. Das BMVBS hatte damals als Mindestalter für
Oldtimer 25 Jahre vorgeschlagen, während die Bundesländer ein Mindestalter von
35 Jahren festschreiben wollten. Die Einigung auf ein Alter von mindestens
30 Jahren war für die Länder nicht zuletzt auch aus Gründen der Verkehrssicherheit
und des Umweltschutzes die Grenze des vereinbarten Kompromisses.
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass auch für Fahrzeuge, die das
Mindestalter von 30 Jahren noch nicht erreicht haben, die Möglichkeit besteht, mittels
Saisonkennzeichen den Zulassungs- und damit zugleich auch den Steuer- und
Versicherungszeitraum auf die Zeit der tatsächlichen Verwendung des Fahrzeugs zu
begrenzen. Werkstattfahrten usw. können auch mittels Kurzzeitkennzeichen, mit
denen bis zu fünf Tage gefahren werden kann, durchgeführt werden.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sowie auch im Hinblick auf das Gebot
der Gleichbehandlung
und
das
Ziel
einer
einheitlichen Vergabe
von
Oldtimerkennzeichen
der
vermag
Verwaltungsaufwand
hohen
ohne
Petitionsausschuss das Anliegen der Petenten daher nicht zu unterstützen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.