Zulassung zum Straßenverkehr - Mindest-Fahrzeugalter für Oldtimerkennzeichen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

171 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

171 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das lt. §9 FZV für die Erteilung eines Oldtimerkennzeichens ("H-Kennzeichen") geltende Mindest-Fahrzeugalter von 30 Jahren dahingehend zu flexibilisieren, dass bei Fahrzeugen von besonderem historischen Interesse das Kennzeichen auch geringerem Fahrzeugalter, beispielsweise ab 20 Jahren erteilt werden kann. Gründe für einen besonderen historischen Wert ist z.B. ein geringer aktueller Fahrzeugbestand (z.B.

Begründung

Duch die aktuell eingeführten Beschränkungen und Sanktionen für Altfahrzeuge besteht die Gefahr, dass historisch wertvolle, seltene Fahrzeuge vernichtet werden, ehe sie das derzeitige Mindestalter von 30 Jahren für das H-Kennzeichen erreicht haben. Daher sollte in durch Gutachten begündeten Ausnahmefällen (historische Relevanz - z.B. Erstserien neuer Technologien, geringer Restbestand des Typs, guter Zustand, etc.) das H-Kennzeichen auch bei Fahrzeugen geringeren Alters, z.B. ab 20 Jahren zugeteilt werden können. Durch die resultierenden Erleichterungen bei Steuer, Versicherung, Umweltzonen, etc. wäre der Anzeiz zum Erhalt der Fahrzeuge erheblich höher. Ein wesentlicher Einfluss unter Umweltaspekten ist nicht zu erwarten, da die Anzahl der Fahrzeuge durch die Beschänkung auf seltene Typen und das Erfordernis eines speziellen Gutachtens sehr gering ausfallen sollte.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 14.01.2009
Sammlung endet: 10.03.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Frank Helk

    Zulassung zum Straßenverkehr

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    soll eine Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
    der Petition
    Mit
    dahingehend erreicht werden, dass Oldtimerkennzeichen (sog. "H"-Kennzeichen)
    nicht erst bei einem Mindestfahrzeugalter von 30 Jahren, sondern bei Fahrzeugen
    von besonderem historischen Interesse auch schon bei geringerem Fahrzeugalter
    vergeben werden können.

    Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine öffentliche Petition mit
    171 Mitzeichnungen und 19 Diskussionsbeiträgen sowie eine weitere sachgleiche
    Eingabe vor, die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt wird.
    Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf
    jeden einzelnen
    Gesichtspunkt eingegangen werden kann.

    Zur Begründung wird in den Petitionen im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund
    aktueller Beschränkungen und Sanktionen für Altfahrzeuge die Gefahr bestünde,
    dass historisch wertvolle, seltene Fahrzeuge vernichtet würden, ehe sie das
    Mindestalter von 30 Jahren für ein Oldtimerkennzeichen erreichten. Daher sollte in
    durch Gutachten begründeten Ausnahmefällen bei besonderer historischer
    Relevanz, wie z. B. Erstserien neuer Technologien, guter Zustand, geringer
    Restbestand des Typs (beispielsweise bei einer Auflage von weniger als 500
    zugelassenen Exemplaren), das "H"-Kennzeichen auch bei Fahrzeugen geringeren
    Alters, z. B. ab 20 Jahren, zugeteilt werden können. Durch die hieraus resultierenden
    Erleichterungen bei Steuer, Versicherung, Umweltzonen etc. würden erhebliche
    Anreize zum Erhalt der Fahrzeuge geschaffen.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

    Unter Zugrundelegung zweier Stellungnahmen des Bundesministeriums für Verkehr,
    Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

    Nach § 9 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wird auf Antrag für
    ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
    Ordnung (StVZO) vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Es enthält
    im
    Anschluss an die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den Buchstaben "H", der für
    historisches Fahrzeug steht, aber registermäßig nicht erfasst wird.

    § 2 Nummer 22 FZV definiert Oldtimer als Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren
    in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand
    erstmals
    entsprechen,
    in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des
    kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

    Die Altersgrenze von 30 Jahren wurde erstmals durch die 25. Verordnung zur
    Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1997 in § 23
    Absatz 1 c StVZO a. F. eingeführt. Das BMVBS hatte damals als Mindestalter für
    Oldtimer 25 Jahre vorgeschlagen, während die Bundesländer ein Mindestalter von
    35 Jahren festschreiben wollten. Die Einigung auf ein Alter von mindestens
    30 Jahren war für die Länder nicht zuletzt auch aus Gründen der Verkehrssicherheit
    und des Umweltschutzes die Grenze des vereinbarten Kompromisses.

    Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass auch für Fahrzeuge, die das
    Mindestalter von 30 Jahren noch nicht erreicht haben, die Möglichkeit besteht, mittels
    Saisonkennzeichen den Zulassungs- und damit zugleich auch den Steuer- und
    Versicherungszeitraum auf die Zeit der tatsächlichen Verwendung des Fahrzeugs zu
    begrenzen. Werkstattfahrten usw. können auch mittels Kurzzeitkennzeichen, mit
    denen bis zu fünf Tage gefahren werden kann, durchgeführt werden.

    Nach den vorangegangenen Ausführungen sowie auch im Hinblick auf das Gebot
    der Gleichbehandlung
    und
    das
    Ziel
    einer
    einheitlichen Vergabe
    von
    Oldtimerkennzeichen
    der
    vermag
    Verwaltungsaufwand
    hohen
    ohne
    Petitionsausschuss das Anliegen der Petenten daher nicht zu unterstützen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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