Zwangsvollstreckung - Individualisierung von Schuldnern durch Geburtsdatum und Geburtsnamen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
121 Unterstützende 121 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

121 Unterstützende 121 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:13

Pet 4-17-07-3105-051712Zwangsvollstreckung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass im Zivilrecht künftig sämtliche zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel i. S. d. Zivilprozessordnung nicht nur mit dem Vornamen, dem
Nachnamen und der Adresse des Schuldners zu versehen sind, sondern darüber
hinaus auch das Geburtsdatum und der Geburtsname von diesem aufgeführt werden
muss.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die bloße Individualisierung
des Schuldners durch den Vornamen, den im Laufe seines Lebens häufig
wechselnden Nachnamen und der noch häufiger wechselnden Wohnadresse berge
die Gefahr, dass eine namensgleiche Person im Rahmen der Zwangsvollstreckung
verfolgt werden könne. Die Verwechslungsmöglichkeit sei bislang durch das Gesetz
nicht ausgeschlossen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 121 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 27 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die in den Zwangsvollstreckungstiteln gemäß §§ 704, 794 Absatz 1 Nummern 1 bis 4
der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Identifizierung des Schuldners enthaltenen

persönlichen Daten korrespondieren grundsätzlich mit den Angaben des Klägers
bzw. Antragstellers zu Beginn des Erkenntnis- oder Mahnverfahrens. Dabei liegt die
Verantwortung für die Bestimmung und Bezeichnung der Parteien in
zivilprozessualen Verfahren – entsprechend der hier herrschenden
Dispositionsmaxime – ausschließlich bei dem Kläger bzw. Antragsteller. Nach den
Grundsätzen des Zivilprozesses ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Wege der
Amtsermittlung die richtigen Parteien zu ermitteln und deren Bezeichnung zu
korrigieren bzw. zu ergänzen.
Dementsprechend sieht § 253 Absatz 2 Nummer 1 ZPO vor, dass eine Klageschrift
die Bezeichnung der Parteien enthalten muss. Hieraus folgt zunächst lediglich, dass,
nicht jedoch wie die Parteien zu bezeichnen sind. Notwendig und ausreichend ist
eine so bestimmte Kennzeichnung der Parteien, dass Zweifel an der Identität
ausgeschlossen sind. Es muss gewährleistet sein, dass sich die betreffende Partei
für jeden Dritten ermitteln lässt.
In der Regel sind die namentliche Bezeichnung und gemäß § 253 Absatz 4 ZPO die
weiteren in § 130 Nummer 1 ZPO genannten Informationen erforderlich. § 130
Nummer 1 ZPO bestimmt wiederum, dass vorbereitende Schriftsätze die
Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzliche Vertreter nach Namen, Stand oder
Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten sollen. Die Nennung des
Geburtsdatums bzw. des Geburtsnamens gehört damit nicht zu den zwingend
erforderlichen Angaben.
Im Ausnahmefall können die Daten gemäß § 130 Nummer 1 ZPO allerdings
unzureichend sein, zum Beispiel wenn unter derselben Anschrift mehrere Personen
mit identischem Namen wohnen. In diesen Fällen ist bereits nach heutiger
Rechtslage eine weitere Konkretisierung – beispielsweise durch das Geburtsdatum –
erforderlich.
Die dargestellte Rechtslage ist sachgerecht. Durch die im Regelfall geforderte
Kombination von Vornamen, Nachnamen und Wohnanschrift ist in nahezu allen
Fällen die erforderliche Identifizierbarkeit der Parteien sichergestellt. Die
Wahrscheinlichkeit komplett identischer Namen bei gleichzeitig identischer
Wohnanschrift ist äußerst gering.
Hinzu kommt, dass bereits in dem der Zwangsvollstreckung vorgeschalteten
Erkenntnis- bzw. Mahnverfahren gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes
rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der „falsche“ Beklagte oder Antragsgegner hat

nach ermöglichter Kenntnisnahme durch Zustellung der Klageschrift bzw. des
Mahnbescheides an ihn die Gelegenheit, noch vor Erlass des Vollstreckungstitels auf
eine Verwechslung hinzuweisen. In diesem Fall trifft den Kläger bzw. Antragsteller
die Obliegenheit, weitere Ermittlungen anzustellen und die Bezeichnung der
Gegenseite beispielsweise durch die zusätzliche Angabe eines Geburtsdatums zu
ergänzen, will er nicht Gefahr laufen zu unterliegen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass einem Kläger oder Antragsteller das
Geburtsdatum oder der Geburtsname des Prozessgegners in einer Vielzahl von
Fällen mangels persönlicher Beziehung nicht bekannt ist, so dass diese
Informationen zunächst bei dem zuständigen Melderegister erfragt werden müssten.
Gemäß § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die
Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm
beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Der Schuldner muss
so genau bezeichnet sein, dass er sicher festgestellt werden kann. Bei natürlichen
Personen genügt in der Regel die Bezeichnung mit Familien- und Vornamen sowie
die Angabe der Adresse. Im Einzelfall können weitere die Person deutlich
kennzeichnende Merkmale erforderlich sein, wie etwa der Geburtstag. Wenn
begründete Zweifel an der Identität des Schuldners bestehen, ist die Vollstreckung
abzulehnen (Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl., § 750 ZPO, Rn. 2, 4).
Wenn der Schuldner nach Erlass des Vollstreckungstitels seinen Wohnsitz wechselt
und der aktuelle Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht
bekannt ist, darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 755 Absatz 1 ZPO auf Grund des
Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die
gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des
Schuldners erheben. Zudem bleibt es dem Gläubiger unbenommen, die
Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende
Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Handlungsbedarf für gesetzgeberische
Maßnahmen. Es erscheint – auch im Hinblick auf den Schutz persönlicher Daten –
insgesamt nicht verhältnismäßig, wegen einzelner Ausnahmefälle eine generelle
Pflicht zur Angabe von Geburtsdaten in allen zivilprozessualen Verfahren
einzuführen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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