Familienrecht - Qualifikations-Mindeststandards für famlilienpsychologische Sachverständige vor Gericht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

589 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

589 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge für die Qualifikation von familienpsychologischen Sachverständigen vor Gericht Mindeststandards schaffen, die eine Approbation einschließen.

Begründung

Die Beschwerden über unqualifizierte, nicht neutrale oder ?aus dem Bauch heraus? arbeitende Sachverständige bei familiengerichtlichen Fragestellungen sind so häufig und gravierend, dass die Ablehnung jeder Kritik mit dem Argument, es handele sich bei den Beschwerdeführern um in der Eitelkeit gekränkte, querulatorische Gutachtenverlierer nicht mehr berechtigt erscheint. Bei der Sachverständigentätigkeit für das Familiengericht gibt es schwerwiegende Mängel, die über ?Einzelfälle? weit hinausgehen. Qualifikation - fehlende Mindeststandards, Transparenz und Objektivität Die fachliche Qualifikation sog. ?familienpsychologischer Sachverständiger? ist nirgends transparent und nachvollziehbar geregelt ist und realiter bestehen offenbar keinerlei Anforderungen außer einem abgeschlossenen Psychologiestudium. Dies ist als Qualifikation in keiner Weise ausreichend. Die Ansicht, dass ein abgeschlossenes Psychologiestudium für eine derart schwierige Aufgabe ausreichend sei, kann nur aus der Zeit stammen, da jeder Universitätsabsolvent als ?Universalgelehrter? galt und liegt damit einige Jahrhunderte zurück. Heutigem Wissensstand und Anforderungen wird dies nicht gerecht. Durch unqualifiziert erstellte Gutachten wird unsagbares Leid über die Betroffenen - immer mindestens 3 Menschen ? gebracht. Da die Begutachteten in einer Zwangslage sind müssen sie umso mehr auf eine staatlich garantierte Mindestqualifikation vertrauen dürfen, egal wie dies geschieht. Ein Einstieg wäre die Approbation und Festschreibung der o.a. Forderungen. Das Mindestalter soll eine gewisse Lebenserfahrung garantieren. Die Eigenanalyse ist notwendig, um willkürliche Interpretationen des Gutachters aufgrund eigener Erlebnisse zu vermeiden und eine bessere Selbstreflexion zu schaffen. Eine festgelegte Mindestqualifikation ist unerlässlich, da Gutachter eine Stellung einnehmen, die häufig ihren Fähigkeiten und ihrem Verhalten in keiner Weise angemessen ist. Ferner sind die Möglichkeiten, sich gegen ein fehlerhaftes, einseitig oder unseriös erstelltes Sachverständigengutachten zu verteidigen in der Realität, also jenseits des ?aufgeschriebenen Rechtes?, praktisch bei Null. Praktisch immer folgt der Richter dem Gutachter. Der Sachverständige wird zum Richter. Daher ist die Mindestqualifikation von Gutachtern auch eine Frage der Menschenwürde und Rechtsstaatlichkeit, ansonsten herrscht Willkür. Der vom Gericht bestellte Gutachter genießt einen Vertrauensvorschuß, der nicht immer berechtigt ist, seine ( bisher gesetzlich nicht geregelte ) Qualifikation wird nicht hinterfragt und per se als gegeben angenommen. In sämtlichen anderen Lebensbereichen wäre es undenkbar, allein aufgrund eines Studienabschlußes solch verantwortungsvolle Aufgaben mit eventuell fatalen Folgen zu übernehmen. Die oben genannten Mindestanforderungen sollen daher gesetzlich festgelegt werden, eine Approbation vorgeschrieben sein. Folgende Voraussetzungen für einen psychologischen Sachverständigen sollen in Summe erfüllt sein : Approbation, eine durchlaufene Eigenanalyse, psychotherapeutische Erfahrung über 3 bis 5 Jahre, familientherapeutische Erfahrung über 3 bis 5 Jahre, Mindestalter 40 Jahre

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 21.01.2012
Sammlung endet: 03.05.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-403-031514Familienrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, für die Qualifikation von familienpsychologischen
    Sachverständigen vor Gericht Mindeststandards schaffen, die eine Approbation
    einschließen.
    Der Petent begehrt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    psychotherapeutische Erfahrung über 3 bis 5 Jahre, eine durchlaufene Eigenanalyse,
    familientherapeutische Erfahrung über 3 bis 5 Jahre, Approbation, Mindestalter
    40 Jahre und mindestens eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Fachgebiet. Zur
    Begründung führt er im Wesentlichen an, dass die bestehende Mindestqualifikation
    eines abgeschlossenen Psychologiestudiums angesichts der erheblichen
    Auswirkungen des Gutachtens auf die Betroffenen, der Bedeutung im Rahmen des
    familiengerichtlichen Verfahrens und der Schwierigkeit der zu beurteilenden
    Sachverhalte nicht ausreichend sei.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 589 Mitzeichnungen sowie
    110 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:

    Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, steht die Auswahl des
    Sachverständigen gemäß § 30 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in
    Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
    in Verbindung mit § 404 Abs.1 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Ermessen des
    Gerichts. Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob ein Sachverständiger über die
    notwendige Sachkunde für das Beweisthema verfügt. Gemäß § 404a ZPO leitet das
    Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen und kann ihm für Art und Umfang der
    gutachterlichen Tätigkeit Weisungen erteilen.
    Die Erstellung eines Gutachtens mitfamilienpsychologischer Fragestellung erfordert
    eine entsprechende Sachkunde und Erfahrung des Gutachters. Der Ausschuss ist
    jedoch der Auffassung, dass die ärztliche bzw. psychotherapeutische Approbation
    kein hinreichendes Kriterium für diese Qualifikation ist. Vielmehr kann die notwendige
    Sachkunde und Erfahrung durchaus auch bei anderen Berufsgruppen mit hoher
    Qualifikation und Fachkunde vorhanden sein, z. B. bei entsprechend ausgebildeten
    und berufserfahrenen Psychologen oder Pädagogen, die nicht über eine Approbation
    für einen Heilberuf verfügen.
    Die Beteiligten sind grundsätzlich berechtigt, über die Person des Sachverständigen
    vor der Begutachtung informiert zu werden, um sich eine Meinung über seine
    Qualifikation und Unbefangenheit bilden zu können. Sie können zudem Einfluss auf
    die Wahl des Sachverständigen nehmen. Nach § 404 Abs.3 ZPO sind sie berechtigt,
    nach Aufforderung durch das Gericht geeignete Sachverständige zu benennen.
    Einigen sich die Beteiligten auf einen Sachverständigen, so hat das Gericht gemäß
    § 404 Abs.4 ZPO dieser Einigung Folge zu leisten.
    Darüber hinaus kann ein Sachverständiger von den Beteiligten als befangen
    abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine
    Unparteilichkeit zu rechtefertigen (§§ 406, 42 ZPO).
    In Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die
    Herausgabe des Kindes betreffen, sowie in Verfahren wegen Gefährdung des
    Kindeswohls, hat das Gericht das Jugendamt jedenfalls zu dem ersten Termin zur
    mündlichen Verhandlung zu laden (§§ 155, 157 Abs.1 FamFG). Im Rahmen seiner
    Anhörung kann sich das Jugendamt nicht auf ein Sachverständigengutachten
    berufen, da ein solches zu diesem Zeitpunkt regelmäßig nicht vorliegt.
    In Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen, kann das Gericht
    anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die

    Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll
    (§ 163 Abs. 2 FamFG). Der Sachverständige kann die Eltern danach zunächst über
    die negativen psychologischen Auswirkungen einer Trennung auf alle
    Familienmitglieder aufklären und sodann versuchen, bei den Eltern Verständnis und
    Feinfühligkeit für die von den Interessen der Erwachsenen abweichenden
    Bedürfnisse und für die psychische Lage des Kindes zu wecken. Gelingt dies, kann
    er mit den Eltern ein einvernehmliches Konzept zum zukünftigen Lebensmittelpunkt
    des Kindes und zur Gestaltung des Umgangs erarbeiten.
    Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das
    Gericht. Diese nachträgliche Kontrolle von Sachverständigengutachten durch das
    Gericht verhindert, dass der Entscheidungsfindung ein unbrauchbares Gutachten
    zugrunde gelegt wird.
    Darüber hinaus hat das Gericht auch den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zum
    Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur
    Klärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist
    (§ 30 Abs. 4 FamFG). Substantiierten Einwendungen der Verfahrensbeteiligten
    gegen ein gerichtliches Gutachten muss das Gericht zur Gewährung rechtlichen
    Gehörs nachgehen und gegebenenfalls den Sachverständigen zum Termin laden
    oder eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens verlangen. Ein von einem
    Beteiligten selbst in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten hat das Gericht
    ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen und sich damit auseinanderzusetzen. Das Gericht
    kann zudem eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere
    Sachverständige anordnen, wenn es das gerichtliche Gutachten für ungenügend
    erachtet.
    Für ein berufsübergreifendes Gremium, das die Erstellung und Einhaltung
    wissenschaftlicher Standards gewährleistet, besteht nach Ansicht des Ausschusses
    keine Notwendigkeit. Gutachter, die die Qualifikation als psychologische
    Psychotherapeuten erworben haben, sind einer Landespsychotherapeutenkammer
    zugeordnet, die unter anderem Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung
    ergreift. Auch die einschlägigen Berufsverbände haben das Ziel, qualitative
    Richtlinien für die Berufsausübung zu schaffen, und leisten damit einen Beitrag zur
    Qualitätssicherung auf diesem Gebiet, wenngleich die Mitgliedschaft in diesen
    Berufsverbänden freiwillig ist.
    Jeder Sachverständige ist schließlich verpflichtet, sein Gutachten nach bestem
    Wissen und Gewissen zu erstatten. Erstellt ein vom Gericht bestellter

    Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er
    zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine
    gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht (§ 839a Abs. 1
    des Bürgerlichen Gesetzbuches).
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er empfiehlt
    daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Zahlreiche Gutachten von approbieren Psychologen weisen eine mangelhafte Qualität auf, was zu Lasten der Familien geht. Die Approbation mag zur Heilkunde befähigen, ist jedoch nicht dazu geeignet, zum Sachverständigen zu qualifizieren. Darüber hinaus birgt eine solche Vorgabe die Gefahr einer grundsätzlichen Pathologisierung von Familiensystemen. Dazu werden hierdurch weitere geeignete Berufsgruppen, wie Pädagogen, von vornherein ausgeklammert. Hilfreicher als eine Approbation wären Standards, die die Qualität von Gutachten gewährleisten.

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